Urteil
7 A 243/11
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gegenüber einem nicht rechtsfähigen Verband ist wirksam, wenn sie in den Herrschaftsbereich der Verbandsgeschäftsstelle gelangt.
• Bei wesentlicher Bedeutung einer Auswahlentscheidung über Erlaubnisse kann sie nicht von der laufenden Verwaltung ohne Ratsbeteiligung getroffen werden.
• Behördliche Auswahlverfahren für wiederkehrende Vergaben müssen transparent gestaltet sein; fehlen entscheidungsrelevante Informationen, führt dies zu Verstößen gegen das Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot.
• Ermessensentscheidungen über Sondernutzungserlaubnisse unterliegen gerichtlicher Kontrolle; bei Ermessensermangel oder Verfahrensfehlern ist der Bescheid aufzuheben und erneute Bescheidung anzuordnen.
Entscheidungsgründe
Aufhebung einer Sondernutzungserlaubnis wegen Verfahrensmängeln und fehlender Ratszuständigkeit • Die Kündigung eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gegenüber einem nicht rechtsfähigen Verband ist wirksam, wenn sie in den Herrschaftsbereich der Verbandsgeschäftsstelle gelangt. • Bei wesentlicher Bedeutung einer Auswahlentscheidung über Erlaubnisse kann sie nicht von der laufenden Verwaltung ohne Ratsbeteiligung getroffen werden. • Behördliche Auswahlverfahren für wiederkehrende Vergaben müssen transparent gestaltet sein; fehlen entscheidungsrelevante Informationen, führt dies zu Verstößen gegen das Gleichbehandlungs- und Transparenzgebot. • Ermessensentscheidungen über Sondernutzungserlaubnisse unterliegen gerichtlicher Kontrolle; bei Ermessensermangel oder Verfahrensfehlern ist der Bescheid aufzuheben und erneute Bescheidung anzuordnen. Der Kläger, Mitglied eines Alttextilentsorgungsverbands, begehrt die Fortgeltung eines Vertrags zur Aufstellung von Alttextilsammelbehältern bzw. eine Sondernutzungserlaubnis. Die Stadt (Beklagte) kündigte den bisherigen Vertrag zum 31.12.2010 und begrenzte künftig die Anzahl der Sammelbehälter auf maximal 500; mehrere Bewerber, darunter der Kläger und ein Alttextilverbund Nord (Beigeladene), beantragten Erlaubnisse. Die Beklagte erteilte am 08.12.2010 dem Alttextilverbund Nord eine Erlaubnis für bis zu 500 Behälter und lehnte den Antrag des Klägers auf bis zu 600 Behälter ab. Der Kläger klagte feststellend, verpflichtend und drittanfechtend und rügte Unwirksamkeit der Kündigung sowie ein undurchsichtiges Auswahlverfahren. Das Gericht prüfte Wirksamkeit der Kündigung, Zuständigkeit der Verwaltung und Verfahrensrecht, insbesondere Transparenz und Gleichbehandlung bei der Auswahl. • Feststellungsklage unbegründet: Die Kündigung des Vertrags vom 04.07.2006 war wirksam, weil die Kündigungserklärung am 30.09.2010 in den Herrschaftsbereich der Verbandsgeschäftsstelle gelangte und die Schriftformerfordernis des Vertrags allein der Begründung der Vereinbarung diente. • Zuständigkeit und Organrecht: Die Entscheidung über die Vergabe von bis zu 500 Sammelbehältern war nicht als Geschäft der laufenden Verwaltung anzusehen; sie war von entscheidender finanzieller und politischer Bedeutung, sodass der Rat hätte beteiligt werden müssen (§ 62 NGO, § 63 NGO einschlägig). • Verfahrensmängel bei der Auswahlentscheidung: Die Auswahl zugunsten des Alttextilverbunds Nord war ermessensfehlerhaft, weil die Beklagte nicht transparent vorab mitteilte, dass sie eine Verbandslösung favorisiert; dadurch wurden Bewerber wie der Kläger benachteiligt (Transparenzgebot, Gleichbehandlungsgebot; Gemeinschaftsrechtliche Grundsätze anwendbar). • Formelle Mängel heilen nicht: Mangels förmlichem Beschluss des Rates ist der Fehler nicht nachträglich geheilt (§§ 44 Abs.3 Nr.3, 45 Abs.1 Nr.4 VwVfG). • Rechtsfolge bei Ermessen: Eine Verpflichtung zur Erteilung der beantragten Erlaubnis für 600 Behälter war nicht geboten, da Ermessen besteht (§ 18 NStrG); insoweit war die Verpflichtungsklage unbegründet. • Verfahrens- und aufklärungsrechtliche Feststellungen: Drittanfechtungsklage war zulässig und begründet; die erteilte Sondernutzungserlaubnis ist rechtswidrig und aufzuheben (§ 113 Abs.1 VwGO). Der Klage wird teilweise stattgegeben: Die der Beigeladenen erteilte Sondernutzungserlaubnis vom 08.12.2010 für bis zu 500 Alttextilsammelbehälter wird aufgehoben; der Ablehnungsbescheid gegenüber dem Kläger vom 08.12.2010 wird ebenfalls aufgehoben. Die Beklagte ist verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 15.10.2010 über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis für bis zu 600 Behälter für das Jahr 2011 unter Beachtung der vom Gericht festgestellten Rechtsauffassung erneut zu bescheiden. Die Feststellungs- und Verpflichtungsklage in der gebotenen Form bleiben unbegründet; eine unmittelbare Verpflichtung zur Erteilung der Erlaubnis für 600 Behälter besteht nicht, weil Ermessen zulässig ist. Die Kostenentscheidung erfolgte anteilig zugunsten der Beklagten; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.