Urteil
9 A 1640/11
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Duldungsbescheinigung mit Lichtbild kann als Identitätsnachweis im Fahrerlaubnisverfahren ausreichen.
• Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei ausreichendem Identitätsnachweis auf Antrag die weiteren Maßnahmen zur Fahrerlaubniserteilung zu ergreifen, insbesondere die Prüfstelle zu beauftragen (§ 22 Abs.4 FeV).
• Die Eignung der Duldungsbescheinigung ist nach dem Sinn und Zweck von § 2 Abs.6 StVG und § 21 FeV zu beurteilen; formale Ungewissheiten schließen ihre Verwendbarkeit nicht zwingend aus.
• Die Verpflichtungsklage ist zulässig und eignet sich zur Klärung der Frage, ob die Behörde die Fahrerlaubnis zu erteilen hat, soweit weitere gesetzliche Voraussetzungen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Duldungsbescheinigung mit Lichtbild als ausreichender Identitätsnachweis im Fahrerlaubnisverfahren • Eine Duldungsbescheinigung mit Lichtbild kann als Identitätsnachweis im Fahrerlaubnisverfahren ausreichen. • Die Fahrerlaubnisbehörde hat bei ausreichendem Identitätsnachweis auf Antrag die weiteren Maßnahmen zur Fahrerlaubniserteilung zu ergreifen, insbesondere die Prüfstelle zu beauftragen (§ 22 Abs.4 FeV). • Die Eignung der Duldungsbescheinigung ist nach dem Sinn und Zweck von § 2 Abs.6 StVG und § 21 FeV zu beurteilen; formale Ungewissheiten schließen ihre Verwendbarkeit nicht zwingend aus. • Die Verpflichtungsklage ist zulässig und eignet sich zur Klärung der Frage, ob die Behörde die Fahrerlaubnis zu erteilen hat, soweit weitere gesetzliche Voraussetzungen vorliegen. Die Klägerin, nach eigenen Angaben aserbaidschanische Staatsangehörige, lebt seit 1998 in Deutschland und erhielt 1999 eine Duldung. Sie beantragte am 01.06.2010 die Ersterteilung der Fahrerlaubnis Klasse B und legte eine gültige Duldungsbescheinigung mit Lichtbild vor. Die Behörde forderte einen Identitätsnachweis und lehnte mit Bescheid vom 06.06.2011 die Erteilung ab, weil die Duldung nach Ansicht der Behörde keinen ausreichenden Identitätsnachweis ersetze. Die Klägerin klagte und begehrte die Verpflichtung der Behörde, ihr die Fahrerlaubnis auf Grundlage der Duldungsbescheinigung zu erteilen, soweit die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere Bestehen der Prüfungen) vorliegen. Die Duldungsbescheinigung trägt den Zusatz, dass die Personenangaben auf eigenen Angaben beruhen und nicht der Ausweispflicht genügt. Die Behörde machte geltend, die wahre Identität lasse sich damit nicht sicher feststellen. • Zulässigkeit: Die Verpflichtungsklage ist gemäß § 42 VwGO statthaft und klärt die Rechtsfrage in dem erforderlichen Umfang; die Formulierung "soweit die hierfür erforderlichen weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen" lässt den verbleibenden Prüfungsbedarf offen (§ 113 Abs.5 VwGO). • Rechtsgrundlagen: Relevante Normen sind § 2 Abs.6 StVG, § 21 FeV, § 16 Abs.3 Satz2/3 FeV, § 17 Abs.5 FeV und § 22 Abs.4 FeV; zudem §§ 154, 167 VwGO sowie ZPO-Vorschriften zur Vollstreckbarkeit. • Auslegungsprinzip: Die Anforderungen an den Identitätsnachweis sind am Zweck der Normen zu messen — Feststellung des Alters und Verhinderung von Täuschungen bzw. Mehrfacherteilungen; Anforderungen sind nicht zu überziehen. • Eignung der Duldungsbescheinigung: Trotz des Vermerks, dass die Angaben auf eigenen Angaben beruhen und die Ausweispflicht nicht erfüllt wird, ist die Duldungsbescheinigung mit Lichtbild ein amtliches Dokument, das als Nachweis der Identität im Fahrerlaubnisverfahren ausreichend sein kann, wenn damit die für das Verfahren relevanten Grundfragen (z. B. Mindestalter, Übereinstimmung mit behördlichen Akten) zuverlässig geprüft werden können. • Prüfungsverfahren: Auch für die Prüfer der Technischen Prüfstelle genügt die Duldungsbescheinigung mit Lichtbild, um die Identität der Prüfungsbewerberin festzustellen; nur bei tatsächlichen Zweifeln darf die Prüfung nicht stattfinden oder der Prüfer muss der Behörde berichten. • Abwägung: Die tatsächlichen Ungewissheiten der Duldung sind gegen das Interesse abzuwägen, die Fahrerlaubnis nicht unter falschen Personalien zu erteilen; hier bestehen keine Anhaltspunkte, dass die Klägerin unter anderen Personalien im Bundesgebiet auftrat oder Eintragungen entgegenstünden. • Ergebnis der Würdigung: Die Ablehnung durch die Beklagte war rechtswidrig; die Klägerin hat Anspruch auf Erteilung der Fahrerlaubnis auf Grundlage der Duldungsbescheinigung, soweit die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen (z. B. Bestehen der Prüfungen) erfüllt sind. Das Gericht verpflichtet die Beklagte, den Bescheid vom 06.06.2011 aufzuheben und der Klägerin eine Fahrerlaubnis der Klasse B einschließlich der enthaltenen Klassen auf der Grundlage der Duldungsbescheinigung als Identitätsnachweis zu erteilen, soweit die weiteren gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Die Klägerin hat mit der Duldungsbescheinigung im Sinne von § 2 Abs.6 StVG i.V.m. § 21 Abs.3 FeV hinreichend Identität nachgewiesen; die Behörde hat daraufhin die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, insbesondere die Technische Prüfstelle zu beauftragen und bei Bestehen der Prüfungen den Führerschein auszuhändigen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Berufung wurde zugelassen.