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Urteil

3 A 2962/11

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• § 35a Abs. 1 SGB VIII begründet Anspruch auf Eingliederungshilfe auch bei drohender Teilhabebeeinträchtigung infolge einer Lese-Rechtschreib-Störung mit sekundärer seelischer Störung. • Für die Bejahung der seelischen Abweichung ist neben der Teilleistungsstörung eine seelische Störung (z. B. sekundäre Neurotisierung) erforderlich. • Teilhabebeeinträchtigung ist weit auszulegen und bereits gegeben, wenn sich die Störung in einem relevanten Lebensbereich (z. B. Schule) auswirkt; ein besonders gravierender Schweregrad ist nicht Voraussetzung. • Bei selbstbeschaffter Hilfe ist auf den Zustand im Zeitpunkt der Beschaffung abzustellen; unter engen Voraussetzungen rechtfertigt dies Kostenerstattung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII.
Entscheidungsgründe
Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII bei LRS mit sekundärer seelischer Störung • § 35a Abs. 1 SGB VIII begründet Anspruch auf Eingliederungshilfe auch bei drohender Teilhabebeeinträchtigung infolge einer Lese-Rechtschreib-Störung mit sekundärer seelischer Störung. • Für die Bejahung der seelischen Abweichung ist neben der Teilleistungsstörung eine seelische Störung (z. B. sekundäre Neurotisierung) erforderlich. • Teilhabebeeinträchtigung ist weit auszulegen und bereits gegeben, wenn sich die Störung in einem relevanten Lebensbereich (z. B. Schule) auswirkt; ein besonders gravierender Schweregrad ist nicht Voraussetzung. • Bei selbstbeschaffter Hilfe ist auf den Zustand im Zeitpunkt der Beschaffung abzustellen; unter engen Voraussetzungen rechtfertigt dies Kostenerstattung nach § 36a Abs. 3 SGB VIII. Die Klägerin, Grundschülerin (Jahrgang 2002), leidet seit Einschulung an ausgeprägten Schwierigkeiten beim Lesen und Schreiben; mathematische Leistungen sind unauffällig. Trotz Wiederholung der 1. Klasse und Förderunterricht bestanden erhebliche Defizite und zunehmende Resignation sowie Rückzug im Fach Deutsch. Ein Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie diagnostizierte im Mai 2011 eine Lese- und Rechtschreibstörung (ICD F81.0) sowie eine sonstige emotionale Störung des Kindesalters (F93.9). Die Eltern beantragten im April 2011 Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII; das Jugendamt lehnte im Juli 2011 ab. Die Klägerin begann im September 2011 privat eine auf 40 Einheiten begrenzte LRS-Therapie und klagte auf Kostenübernahme. Das Gericht hörte Lehrkräfte und wertete Gutachten, Schulberichte und Befunde aus. • Anspruchsgrundlage ist §35a Abs.1 SGB VIII; Tatbestandsvoraussetzungen sind Abweichung der seelischen Gesundheit über sechs Monate und Beeinträchtigung bzw. drohende Beeinträchtigung der Teilhabe am Leben in der Gesellschaft. • Bei Teilleistungsstörungen reicht ein attestiertes schulisches Defizit nicht aus; erforderlich ist zusätzlich eine seelische Störung (sekundäre Neurotisierung). Das ärztliche Gutachten vom 02.05.2011 stellte eine solche seelische Störung fest, die bis zur Therapieaufnahme bestand. • Teilhabebeeinträchtigung ist anhand der ICF und des Gesetzeszwecks weit zu verstehen; sie kann sich in einem relevanten Lebensbereich (hier Schule, Erwerb von Kulturtechniken) manifestieren und hängt von Wechselwirkung mit Umwelt- und personenbezogenen Faktoren ab. • Die Beweisaufnahme ergab, dass die Klägerin infolge andauernder Misserfolge eine zunehmend negative, resignative Grundhaltung entwickelte, sich aus Mitarbeit zurückzog und Aufgaben verweigerte; dies beeinträchtigte ihre altersgerechte Teilnahme am schulischen Leben. • Die fachliche Einschätzung des Jugendamtes, es liege keine Teilhabebeeinträchtigung oder drohende Beeinträchtigung vor, ist angesichts der tatsächlichen Entwicklung nicht nachvollziehbar; vorhandene Fördermaßnahmen hatten die Entwicklung nicht aufgehalten. • Die zwischenzeitlich selbstbeschaffte LRS-Therapie ist geeignet und erforderlich; bei Erstbewilligung sind 40 Therapieeinheiten üblich und sachgerecht. • Die Selbstbeschaffung berechtigt zur Kostenerstattung, weil der Bedarf keiner zeitlichen Verzögerung zugänglich war und die Hilfe zur Verhinderung einer dauerhaften Beeinträchtigung erforderlich war. Die Klage ist erfolgreich. Der Ablehnungsbescheid vom 05.07.2011 wurde aufgehoben; das Jugendamt wurde verpflichtet, der Klägerin Eingliederungshilfe nach §35a SGB VIII in Form der Kostenübernahme für die bereits begonnene LRS-Therapie für zunächst 40 Therapieeinheiten zu gewähren. Das Gericht begründet dies mit der festgestellten sekundären seelischen Störung und der drohenden bzw. bereits eingetretenen Beeinträchtigung der Teilhabe am schulischen Leben. Die Therapie ist geeignet und erforderlich, um die positive Entwicklung zu sichern. Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte; das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.