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Urteil

3 A 2714/12

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Pflegezulage nach § 35 BVG und Pauschbetrag nach § 15 BVG sind keine zweckgleichen Leistungen zum pauschalierten Pflegegeld nach § 39 SGB VIII, wenn sie spezifisch schädigungsbedingte Mehraufwendungen abgelten. • Die Heranziehung von OEG-/BVG-Teilleistungen für die Kosten der Jugendhilfe nach § 93 SGB VIII setzt Zweckidentität voraus; fehlt diese, ist eine Vereinnahmung rechtswidrig. • Ist das Pflegegeld nicht auf den individuellen, wegen Behinderung erhöhten Aufwand abgestimmt und kein Sonderpflegegeld gewährt, dient die Pflegezulage bzw. der Wäschepauschbetrag gerade der Abgeltung dieses zusätzlichen Aufwands.
Entscheidungsgründe
Keine Anrechnung von Pflegezulage und Wäschepauschale als zweckgleiche Leistungen zur Vollzeitpflege • Pflegezulage nach § 35 BVG und Pauschbetrag nach § 15 BVG sind keine zweckgleichen Leistungen zum pauschalierten Pflegegeld nach § 39 SGB VIII, wenn sie spezifisch schädigungsbedingte Mehraufwendungen abgelten. • Die Heranziehung von OEG-/BVG-Teilleistungen für die Kosten der Jugendhilfe nach § 93 SGB VIII setzt Zweckidentität voraus; fehlt diese, ist eine Vereinnahmung rechtswidrig. • Ist das Pflegegeld nicht auf den individuellen, wegen Behinderung erhöhten Aufwand abgestimmt und kein Sonderpflegegeld gewährt, dient die Pflegezulage bzw. der Wäschepauschbetrag gerade der Abgeltung dieses zusätzlichen Aufwands. Der Kläger, 2004 geboren, erlitt durch Misshandlung eine schwere Hirnschädigung mit dauerhaften Behinderungen. Er lebt seit Oktober 2004 in Vollzeitpflege bei den Großeltern, die Pflegegeld nach § 39 SGB VIII erhalten; ein Sonderpflegegeld wurde nicht bewilligt. Das Land gewährte dem Kläger Leistungen nach dem OEG/BVG, darunter eine Pflegezulage (Stufe V) und einen Pauschbetrag für Kleidung/Wäsche; es ergab sich eine Nachzahlung. Die Jugendhilfeträgerin (Beklagte) teilte mit, Pflegezulage und Wäschepauschale seien zweckgleich mit dem Pflegegeld und forderte deren Einsatz zugunsten der Jugendhilfe für den Zeitraum ab Februar 2007 bis Januar 2009 in Höhe von 10.788 EUR. Der Kläger klagte auf Aufhebung dieses Kostenbescheids; die Großeltern nahmen ihre Klage später zurück und das Gericht verhandelte ohne mündliche Verhandlung. • Rechtsgrundlage des Bescheids ist § 93 Abs.1 SGB VIII in Verbindung mit §§ 91, 92 SGB VIII; § 92 Abs.2 SGB VIII kann analog zur Heranziehung herangezogen werden. • § 93 SGB VIII schließt Geldleistungen aus, die dem gleichen Zweck wie die Jugendhilfeleistung dienen; Voraussetzung für Vereinnahmung ist daher Zweckidentität. • Zweck der Vollzeitpflege nach §§ 27,33,39 SGB VIII ist grundsätzlich die Sicherung des gesamten Lebensunterhalts und der Erziehungs- und Pflegekosten des Pflegekindes; das gesetzliche pauschalierte Pflegegeld bemisst sich am Jugendhilferechtlichen Durchschnittsfall. • Die von der Beklagten gezahlten pauschalen Pflegegeldsätze decken nicht notwendigerweise besondere, schädigungsbedingte Mehraufwendungen; für solche Fälle sieht § 39 Abs.4 SGB VIII die Möglichkeit eines Sonderpflegegeldes vor, das hier nicht gewährt wurde. • Die Pflegezulage nach § 35 BVG ist ausdrücklich dafür bestimmt, außergewöhnlichen und dauernden Pflegeaufwand auszugleichen; die Zuordnung des Klägers zu Stufe V bestätigt außergewöhnlichen Pflegebedarf. • Der Pauschbetrag nach § 15 BVG setzt einen außergewöhnlichen Verschleiß von Kleidung/Wäsche voraus und zielt ebenfalls auf Mehraufwand ab, der über den Durchschnittsfall hinausgeht. • Damit besteht keine Zweckidentität zwischen diesen BVG-Leistungen und dem pauschalierten Pflegegeld nach § 39 SGB VIII; die Beklagte durfte die Pflegezulage und den Wäschepauschbetrag nicht als zweckgleiche Leistungen vereinnahmen. Der Bescheid der Beklagten vom 09.01.2009 wurde aufgehoben; die Klage ist begründet. Die Vereinnahmung der Pflegezulage und des Pauschbetrags für Kleidung/Wäsche war rechtswidrig, weil diese Leistungen der Abgeltung schädigungsbedingter, über den jugendhilferechtlichen Durchschnittsfall hinausgehender Mehraufwendungen dienen und somit nicht zweckgleich mit dem pauschalierten Pflegegeld nach § 39 SGB VIII sind. Der Kläger ist dadurch in seinen Rechten verletzt worden. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.