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Beschluss

7 B 5189/12

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Auswahlverfahren zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen ist öffentlich-rechtlich und unterliegt dem Verwaltungsrechtsweg. • Auch bei Vergaben von Dienstleistungskonzessionen sind im Verfahren die primärrechtlichen Vergabegrundsätze und die Verfahrensmaßstäbe des VwVfG zu beachten, insbesondere Mitteilungspflichten über die Vollständigkeit von Bewerbungsunterlagen (§ 25 Abs.2 Satz2 VwVfG). • Die unterlassene Mitteilung über die Unvollständigkeit eines Teilnahmeantrags kann zur Rechtswidrigkeit des Ausschlusses vom weiteren Verfahren und damit zum Anspruch auf vorläufige Wiederzulassung führen.
Entscheidungsgründe
Unzulässiger Ausschluss wegen unterlassener Mitteilung über unvollständigen Teilnahmeantrag • Ein Auswahlverfahren zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen ist öffentlich-rechtlich und unterliegt dem Verwaltungsrechtsweg. • Auch bei Vergaben von Dienstleistungskonzessionen sind im Verfahren die primärrechtlichen Vergabegrundsätze und die Verfahrensmaßstäbe des VwVfG zu beachten, insbesondere Mitteilungspflichten über die Vollständigkeit von Bewerbungsunterlagen (§ 25 Abs.2 Satz2 VwVfG). • Die unterlassene Mitteilung über die Unvollständigkeit eines Teilnahmeantrags kann zur Rechtswidrigkeit des Ausschlusses vom weiteren Verfahren und damit zum Anspruch auf vorläufige Wiederzulassung führen. Die Antragstellerin, ein in N. ansässiges Krankentransportunternehmen, reichte einen Teilnahmeantrag in einem Auswahlverfahren der Antragsgegnerin zur Vergabe von Dienstleistungskonzessionen für Rettungsdienste ein. In der Ausschreibung waren formale Anforderungen und eine Frist zur Einreichung bestimmt; die Frist wurde einmal verlängert. Die Antragstellerin legte nicht rechtzeitig eine Bescheinigung des kommunalen Steueramtes vor und wurde mit einem Absageschreiben vom 3. September 2012 vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Sie reichte die fehlende Bescheinigung sofort nach und beantragte vorläufigen Rechtsschutz mit dem Ziel, zur 2. Stufe des Verfahrens zugelassen zu werden und die Erteilung von Zuschlägen ohne ihre Beteiligung zu untersagen. Die Antragsgegnerin verweist auf Gleichbehandlung und darauf, dass fehlende Unterlagen nicht nachgefordert worden seien; sie gewährt eingeschränkte Akteneinsicht. Das Gericht hat über den sofortigen Antrag entschieden. • Zulässigkeit: Das Verfahren betrifft die Vergabe von Dienstleistungskonzessionen und ist damit öffentlich-rechtlich; der Verwaltungsrechtsweg ist eröffnet (§§ 3,4 NRettDG). Das Absageschreiben ist keine abschließende Regelung im Sinne des VwVfG, der Antrag nach §123 VwGO ist daher statthaft; effektiver Rechtsschutz gebietet außerdem die Zulässigkeit trotz §44a VwGO. • Anordnungsgrund und -anspruch: Es besteht die Gefahr der Vereitelung des Rechts der Antragstellerin, da Zuschläge unmittelbar bevorstanden und der Ausschluss schon die weitere Teilnahme verhindert. Die Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass der Ausschluss voraussichtlich rechtswidrig ist. • Verfahrensrechtliche Pflichten: Auch bei Vergaben von Dienstleistungskonzessionen sind die grundsätzlichen Transparenzpflichten des Primärrechts und die Verfahrensmaßstäbe des VwVfG anzuwenden; insb. begründen diese eine Pflicht der Behörde, Auskunft über die Vollständigkeit von Antragsunterlagen zu geben (§25 Abs.2 Satz2 VwVfG). • Ermessensfehler: Die Antragsgegnerin hat die Antragstellerin nicht vorab über die Unvollständigkeit ihres Teilnahmeantrags informiert, obwohl sie die Frist verlängert hatte und sich eine Nachforderung vorbehalten hatte. Dies war ermessensfehlerhaft und verletzte den Anspruch auf Mitteilung, sodass der Ausschluss nicht gerechtfertigt war. • Kausalität: Die unterbliebene Mitteilung war ursächlich für den Ausschluss, weil die Antragstellerin die fehlende Bescheinigung unmittelbar nachgereicht hat, nachdem sie vom Ausschluss in Kenntnis gesetzt wurde. • Rechtsfolge: Vorläufiger Rechtsschutz war geboten; die Antragsgegnerin wurde verpflichtet, die Antragstellerin zur 2. Stufe zuzulassen und bis zur Hauptsacheentscheidung keine Zuschläge zu erteilen oder Verträge abzuschließen, ohne ihr die Möglichkeit zur Angebotsabgabe gegeben zu haben. Die einstweilige Anordnung wurde erlassen: Die Antragsgegnerin ist bis zur Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorläufig zu verpflichten, die Antragstellerin zur 2. Stufe des Auswahlverfahrens zuzulassen und es ihr zu untersagen, Zuschläge oder Genehmigungen an Dritte zu erteilen oder Verträge zu schließen, ohne der Antragstellerin zuvor die Möglichkeit zur Angebotsabgabe zu geben. Begründend liegt zugrunde, dass die Antragsgegnerin ihre verfahrensrechtliche Pflicht zur Mitteilung über die Vollständigkeit der Teilnahmeanträge nicht erfüllte, wodurch der Ausschluss der Antragstellerin ermessensfehlerhaft und voraussichtlich rechtswidrig war. Die Entscheidung sichert den effektiven Rechtsschutz der Antragstellerin und verhindert eine endgültige Verfestigung der streitgegenständlichen Vergabeentscheidungen bis zur Hauptsacheentscheidung. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des vorläufigen Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde auf 15.000,00 € festgesetzt.