Beschluss
4 B 5501/12
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Baugenehmigung verstößt nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, wenn durch über den Stand der Technik hinausgehende Immissionsminderungsmaßnahmen eine deutliche Verringerung der Immissionen erreicht wird.
• Bei Bewertung von Geruchsimmissionen sind die GIRL als methodische Anleitung heranzuziehen; in Einzelfällen können die dort genannten Richtwerte überschritten werden, wenn besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen.
• Eine Zusatzbelastung gilt als irrelevant, wenn der Immissionsbeitrag der neuen Anlage auf der Beurteilungsfläche den Wert 0,02 der Jahresgeruchsstunden nicht überschreitet.
• Für Bioaerosole bestehen derzeit keine verbindlichen drittschützenden Immissionsgrenzwerte; Vorsorgepflichten greifen nur allgemeiner Natur und begründen keinen individuellen Unterlassungsanspruch.
Entscheidungsgründe
Baugenehmigung trotz hoher Geruchswerte zulässig bei deutlicher Emissionsminderung (Biofilter) • Eine Baugenehmigung verstößt nicht gegen das bauplanungsrechtliche Rücksichtnahmegebot, wenn durch über den Stand der Technik hinausgehende Immissionsminderungsmaßnahmen eine deutliche Verringerung der Immissionen erreicht wird. • Bei Bewertung von Geruchsimmissionen sind die GIRL als methodische Anleitung heranzuziehen; in Einzelfällen können die dort genannten Richtwerte überschritten werden, wenn besondere Umstände eine Ausnahme rechtfertigen. • Eine Zusatzbelastung gilt als irrelevant, wenn der Immissionsbeitrag der neuen Anlage auf der Beurteilungsfläche den Wert 0,02 der Jahresgeruchsstunden nicht überschreitet. • Für Bioaerosole bestehen derzeit keine verbindlichen drittschützenden Immissionsgrenzwerte; Vorsorgepflichten greifen nur allgemeiner Natur und begründen keinen individuellen Unterlassungsanspruch. Der Antragsteller klagte gegen die Baugenehmigung für den Neubau und die Sanierung eines Schweinemaststalls mit 660 Mastplätzen des Beigeladenen in der Ortschaft F.; sein Wohnhaus liegt etwa 130 m vom Stallkomplex entfernt. In der Nähe befinden sich mehrere weitere Tierhaltungsbetriebe, die bereits eine hohe Vorbelastung verursachen. Der Beigeladene beantragte Umbau und Neubau samt biofiltergestützter Abluftreinigung und Abdeckung des Güllebehälters; die Genehmigung enthält Nebenbestimmungen hierzu sowie die Verpflichtung, einen gepachteten Stall aufzugeben. Gutachterliche Stellungnahmen sagten eine Verringerung der Geruchsbelastung durch die Maßnahmen voraus, die jedoch weiterhin über den in GIRL genannten Richtwerten liegen würde. Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz mit dem Ziel, die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Baugenehmigung anzuordnen; er rügte u.a. fehlerhafte Gutachten, Unterschätzung von Emissionen und Gefahren durch Bioaerosole. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft und zulässig (§ 80a Abs.3, § 80 Abs.5 VwGO i.V.m. § 212a BauGB). • Prüfmaßstab: Bei Geruchsbewertung sind GIRL als methodische Anleitung und einschlägige verwaltungsgerichtliche Maßstäbe heranzuziehen; eine Einzelfallprüfung nach Nr.5 GIRL ist erforderlich. • Rücksichtnahme und Ortsüblichkeit: Wegen massiver Vorbelastung durch mehrere Landwirtschaftsbetriebe ist im Einzelfall eine Anhebung der Immissionswerte von 15% auf bis zu 20% (Dorf) bzw. 25% (Außenbereich) gerechtfertigt; dennoch können in Ausnahmefällen auch höhere Werte zulässig sein. • Verbesserungsgenehmigung: Der Rechtsgedanke des § 6 Abs.3 BImSchG (Deutliche Senkung des Immissionsbeitrags durch über den Stand der Technik hinausgehende Maßnahmen) ist heranziehbar; hier führt der Einbau eines DLG-konformen Biofilters und die Stilllegung eines gepachteten Stalls zu einer erheblichen Reduktion der Geruchsbelastung. • Summarische Prüfung: Die Gutachten des beauftragten Sachverständigen belegen eine Verringerung der Geruchsbelastung um etwa 7 Prozentpunkte am Wohnhaus des Antragstellers; die zusätzliche Belastung durch das Vorhaben liegt überwiegend unter der Irrelevanzschwelle von 2% (GIRL Nr.3.3). • Einwände gegen Gutachten: Vorbringen des Antragstellers (Leerstand alter Stallungen, Fehlberücksichtigung von Beständen, Abstand zum Biofilter) sind im summarischen Verfahren nicht substantiiert genug oder führen nicht zu entgegengesetztem Ergebnis; selbst bei Berücksichtigung einzelner Fehler würde die Verbesserung tendenziell größer ausfallen. • Bioaerosole: Mangels verlässlicher Grenzwerte und belastbarer Erkenntnisse bestehen keine konkreten Anhaltspunkte für eine gesundheitsgefährdende Belastung, sodass daraus kein drittschützender Unterlassungsanspruch folgt; Vorsorgeaspekte bleiben allgemein relevant. • Ergebnis der Interessenabwägung: Das Interesse des Antragstellers am Vollzugsaussetzungsbegehren überwiegt nicht, weil die Genehmigung voraussichtlich rechtmäßig ist und der Beigeladene durch über den Stand der Technik hinausgehende Maßnahmen eine deutliche Immissionsminderung erreicht. Der Antrag wird abgelehnt; der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind erstattungsfähig, Streitwert 7.500 Euro. Begründet wird dies damit, dass die Baugenehmigung den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt: Die durchgehende summarische Prüfung zeigt, dass die vorgeschriebenen immissionsschutzrechtlichen Nebenbestimmungen, insbesondere der Einbau eines Biofilters und die Abdeckung des Güllebehälters sowie die Aufgabe eines nahegelegenen gepachteten Stalls, zu einer deutlichen Reduktion der Geruchsbelastung am Wohnhaus des Antragstellers führen. Die zusätzliche Belastung durch das konkrete Bauvorhaben ist überwiegend unerheblich und liegt größtenteils unter der in den GIRL genannten Irrelevanzschwelle; die übrigen Einwände, auch zu Bioaerosolen, reichen im gegenwärtigen Erkenntnisstand nicht aus, um die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Insgesamt überwiegt das öffentliche Interesse bzw. das Interesse des Begünstigten an der sofortigen Vollziehbarkeit der Genehmigung gegenüber dem Interesse des Antragstellers, weshalb der einstweilige Rechtsschutz abzuweisen ist.