Beschluss
7 B 1962/15
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Familien mit minderjährigen Kindern darf die Abschiebung in einen Dublin-Staat nur erfolgen, wenn der aufnehmende Staat eine individuelle Zusicherung gegeben hat, die Aufnahme in einer dem Alter der Kinder entsprechenden Weise und die Wahrung der Familieneinheit gewährleistet.
• Eine allgemeine, nicht auf die Familie bezogene Mitteilung der aufnehmenden Behörden erfüllt die Anforderungen an eine individuelle Zusicherung nicht.
• Gibt der aufnehmende Staat grundsätzlich keine individuellen Zusicherungen mehr ab, ist die Abschiebung in diesen Staat gegenwärtig unzulässig; vorläufiger Rechtsschutz ist dann zu gewähren.
• Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben bei hinreichender Erfolgsaussicht Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren (vgl. § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO).
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei Abschiebung von Familien in Dublin-Staat ohne individuelle Zusicherung • Bei Familien mit minderjährigen Kindern darf die Abschiebung in einen Dublin-Staat nur erfolgen, wenn der aufnehmende Staat eine individuelle Zusicherung gegeben hat, die Aufnahme in einer dem Alter der Kinder entsprechenden Weise und die Wahrung der Familieneinheit gewährleistet. • Eine allgemeine, nicht auf die Familie bezogene Mitteilung der aufnehmenden Behörden erfüllt die Anforderungen an eine individuelle Zusicherung nicht. • Gibt der aufnehmende Staat grundsätzlich keine individuellen Zusicherungen mehr ab, ist die Abschiebung in diesen Staat gegenwärtig unzulässig; vorläufiger Rechtsschutz ist dann zu gewähren. • Bezieher von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben bei hinreichender Erfolgsaussicht Anspruch auf Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren (vgl. § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO). Die Antragsteller sind Eltern und mehrere Söhne, die über Italien nach Deutschland gelangten und in Deutschland Asylfolgeanträge stellten. Das BAMF lehnte die Anträge als unzulässig ab und ordnete die Abschiebung nach Italien an, da Italien nach Dublin III für das Verfahren zuständig sei. Im Verwaltungsvorgang befindet sich eine vom italienischen Innenministerium stammende allgemeine Mitteilung, in der die generelle Absicht zur familiengerechten Aufnahme von Familien mit Minderjährigen bekundet wird. Die Antragsteller berufen sich auf die Rechtsprechung des EGMR (Tarakhel) und des BVerfG, wonach bei Familien mit Minderjährigen individuelle Zusicherungen der aufnehmenden Behörden erforderlich sind. Das BAMF bestätigte, dass Italien gegenwärtig keine individuellen Zusicherungen mehr erteilt. Die Antragsteller beantragten aufschiebende Wirkung ihrer Klage und Prozesskostenhilfe für das vorläufige Rechtsschutzverfahren. • Rechtliche Grundlage: § 80 VwGO (Anordnung der aufschiebenden Wirkung), § 75 AsylVfG, § 27a AsylVfG, § 34a AsylVfG sowie Verweis auf Dublin III (VO (EU) Nr. 604/2013). • Die Zuständigkeit Italiens nach Dublin III steht zwar fest, doch begründen die genannten Entscheidungen des EGMR (Tarakhel) und des Bundesverfassungsgerichts die Notwendigkeit einer individuellen Zusicherung, wenn Familien mit Minderjährigen überstellt werden sollen, damit Art. 3 EMRK nicht verletzt wird. • Die vom italienischen Ministerium vorgelegte allgemeine Mitteilung ist keine individuelle Zusicherung; der Text selbst verlangt eine vorherige Mitteilung und die Hervorhebung des Tarakhel-Bedarfs, stellt aber keine konkrete Zusicherung für die konkret betroffene Familie dar. • Die Antragsgegnerin hat bestätigt, dass Italien derzeit keine individuellen Zusicherungen mehr erteilt; daraus folgt, dass eine Abschiebung ohne individuelle Zusicherung gegenwärtig unzulässig ist, weil die Gefahr einer menschenrechtswidrigen Behandlung der minderjährigen Familienmitglieder besteht. • Vor diesem Hintergrund überwiegt das private Interesse der Antragsteller, nicht abgeschoben zu werden; ihre Rechtsbegehren im vorläufigen Rechtsschutzverfahren haben hinreichende Aussichten auf Erfolg, weshalb Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist. • Verfahrenskostenrechtlich ist dem Begehren im vorläufigen Verfahren mit Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO stattzugeben und das Verfahren ist gemäß § 83b AsylVfG gerichtskostenfrei. Das Gericht ordnet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung nach Italien an und bewilligt den Antragstellern Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung sowie die Beiordnung ihres Rechtsanwalts. Begründend stellt das Gericht fest, dass trotz grundsätzlicher Zuständigkeit Italiens nach Dublin III ernstliche Zweifel bestehen, ob eine Abschiebung zulässig ist, da keine individuelle Zusicherung vorliegt, die eine familien- und kindgerechte Aufnahme gewährleistet. Die vom italienischen Innenministerium vorgelegte allgemeine Mitteilung genügt diesen Anforderungen nicht und Italien erteilt gegenwärtig keine individuellen Zusicherungen mehr; deshalb wäre eine Abschiebung mit der Gefahr einer Verletzung von Art. 3 EMRK verbunden. Daher überwiegt das Schutzinteresse der betroffenen Kinder und Familie, sodass vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren ist und die Antragsgegnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.