OffeneUrteileSuche
Urteil

10 A 2195/15

VG HANNOVER, Entscheidung vom

2mal zitiert
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Anfechtungsgegenstand nach §27a AsylVfG ist verwaltungsgerichtlich anfechtbar. • Die Ablehnung der Durchführung eines Asylverfahrens nach Dublin III kann rechtswidrig sein, wenn zwar ein anderer Staat zuständig ist, die tatsächliche Überstellbarkeit dorthin aber nicht absehbar ist. • Bei fehlender zeitnaher Überstellbarkeit verletzt die Ablehnung des Asylantrags den Anspruch auf zeitnahe Verfahrensprüfung und ist deshalb aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Aufhebung der Dublin‑Ablehnung wegen fehlender Überstellbarkeit nach Ungarn • Ein Anfechtungsgegenstand nach §27a AsylVfG ist verwaltungsgerichtlich anfechtbar. • Die Ablehnung der Durchführung eines Asylverfahrens nach Dublin III kann rechtswidrig sein, wenn zwar ein anderer Staat zuständig ist, die tatsächliche Überstellbarkeit dorthin aber nicht absehbar ist. • Bei fehlender zeitnaher Überstellbarkeit verletzt die Ablehnung des Asylantrags den Anspruch auf zeitnahe Verfahrensprüfung und ist deshalb aufzuheben. Der Kläger, malischer Staatsangehöriger, stellte am 11.02.2015 in Deutschland einen Asylantrag. EURODAC‑Daten ergaben, dass er zuvor in Ungarn erkennungsdienstlich behandelt und dort ein Asylantrag gestellt worden war; Ungarn erklärte seine Zuständigkeit. Mit Bescheid vom 02.04.2015 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und ordnete Abschiebung nach Ungarn an. Der Kläger rügte, bei einer Zurückschiebung drohe ihm wegen systemischer Mängel in Ungarn eine Gefährdung seiner Rechte und ersuchte um Prüfung des Asylbegehrens in Deutschland; er reichte Klage ein. Das Gericht gewährte einstweiligen Rechtsschutz und prüfte, ob die Ablehnung nach §27a AsylVfG rechtswidrig sei, weil eine tatsächliche Überstellung nach Ungarn nicht gewährleistet erscheint. • Zulässigkeit: Die Anfechtung eines Bescheids, der die Durchführung eines Asylverfahrens nach §27a AsylVfG ablehnt, ist statthaft; ein weitergehender Verpflichtungsantrag auf Durchführung des Verfahrens ist entbehrlich, weil das Bundesamt bei Zuständigkeit das Verfahren von Amts wegen sachlich prüft. • Rechtliche Voraussetzungen: Nach §27a und §34a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat zuständig ist und die Abschiebung dorthin durchgeführt werden kann; hier ergab sich die Zuständigkeit Ungarns aus Art.13 Dublin‑III‑VO und der Anerkennung durch Ungarn. • Tatsächliche Überstellbarkeit: Umfangreiche Berichte (EASO, Statistiken, parlamentarische Unterlagen) zeigten, dass Ungarn 2014/2015 eine sehr geringe Überstellungsquote hatte, Kapazitäten erschöpft waren und Überstellungen faktisch ausgesetzt oder stark verzögert wurden. • Rechtsfolgen: Weil die tatsächliche Durchführung der Abschiebung nicht absehbar ist, verletzt die Ablehnung der Verfahrensdurchführung in Deutschland den Anspruch des Klägers auf zeitnahe Prüfung seines Asylantrags (Verfahrensanspruch nach AsylVfG, Asylverfahrensrichtlinie und grundrechtsbezogenen Garantien). Deshalb war der Bescheid rechtswidrig und aufzuheben. • Kosten und Vollstreckung: Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar mit Sicherheitsregelung. Das Gericht hob den Bescheid vom 02.04.2015 insoweit auf, als der Asylantrag des Klägers als unzulässig abgelehnt und seine Abschiebung nach Ungarn angeordnet wurde. Die Klage war insoweit erfolgreich, weil Ungarn zwar formal zuständig ist, die tatsächliche Überstellbarkeit dorthin aufgrund überlasteter Strukturen und sehr niedriger Überstellungsquoten nicht gewährleistet und damit die Ablehnung rechtswidrig war. Soweit der Kläger eine Verpflichtung der Behörde zur Durchführung des Verfahrens begehrte, ist diese Klage unzulässig und abgewiesen, weil die Anfechtungsklage den erforderlichen Rechtsschutz bietet und das Bundesamt bei Zuständigkeit die sachliche Prüfung vornimmt. Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar unter den im Urteil genannten Bedingungen.