Urteil
7 A 6561/13
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis kann auf der fehlenden Zuverlässigkeit des Antragstellers beruhen, wenn er zuvor ohne Erlaubnis Container im öffentlichen Straßenraum aufgestellt hat.
• Ein von der Behörde gewähltes Konzept von "Wertstoffinseln aus einer Hand" ist nicht per se ermessensfehlerhaft, die Behörde muss jedoch prüfen, ob die angestrebten Ziele auch durch weniger beschränkende Auflagen erreichbar wären.
• Liegt die behördliche Entscheidung auf mehreren, unabhängig tragfähigen Erwägungen, macht ein möglicher Ermessensfehler einzelner Erwägungen den Bescheid nicht rechtswidrig (§ 114 VwGO).
Entscheidungsgründe
Ablehnung Sondernutzungserlaubnis wegen fehlender Zuverlässigkeit des Antragstellers • Die Ablehnung einer Sondernutzungserlaubnis kann auf der fehlenden Zuverlässigkeit des Antragstellers beruhen, wenn er zuvor ohne Erlaubnis Container im öffentlichen Straßenraum aufgestellt hat. • Ein von der Behörde gewähltes Konzept von "Wertstoffinseln aus einer Hand" ist nicht per se ermessensfehlerhaft, die Behörde muss jedoch prüfen, ob die angestrebten Ziele auch durch weniger beschränkende Auflagen erreichbar wären. • Liegt die behördliche Entscheidung auf mehreren, unabhängig tragfähigen Erwägungen, macht ein möglicher Ermessensfehler einzelner Erwägungen den Bescheid nicht rechtswidrig (§ 114 VwGO). Der Kläger beantragte die Erteilung von Sondernutzungserlaubnissen zur Aufstellung von Altkleidercontainern an sieben Standorten und die Drittbeauftragung nach KrWG zur Sammlung von Alttextilien. Im Gebiet bestanden bereits Wertstoffinseln, die überwiegend vom Beigeladenen betrieben wurden. Der Kläger stellte ohne behördliche Entscheidung an vier Standorten Container auf; die Beklagte lehnte die beantragte Erlaubnis ab mit der Begründung, die Bewirtschaftung solle "aus einer Hand" durch den Beigeladenen erfolgen und der Kläger sei unzuverlässig, weil er zuvor unberechtigt Container aufgestellt habe. Während des Verfahrens erließ die Beklagte eine Sondernutzungssatzung und erteilte dem Beigeladenen später Erlaubnisse für die streitgegenständlichen Standorte. Der Kläger focht die Ablehnung an; das Gericht hat die Klage jedoch abgewiesen. • Zuständigkeit und Ermessensspielraum: Das Aufstellen der Container ist Sondernutzung nach § 18 NStrG; die Erteilung steht im Ermessen der Gemeinde. • Prüfzeitpunkt: Maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Schluss der mündlichen Verhandlung (§ 113 Abs. 5 VwGO analog). • Ermessensprüfung: Das Gericht überprüft, ob Ermessensfehler vorliegen (§ 114 VwGO). Die Beklagte hat zwei Gründe angeführt: a) das Konzept "Wertstoffinseln aus einer Hand" zur Sicherung von Sauberkeit und Überwachung; b) mangelnde Zuverlässigkeit des Klägers wegen unerlaubten Aufstellens von Containern. • Zum Konzept: Zwar bestand zum Zeitpunkt des Bescheids kein abschließendes Konzept, und die Behörde hätte alternative, weniger beschränkende Auflagen erwägen können; das allein begründet einen Ermessensfehler. • Zur Unzuverlässigkeit: Der Kläger hatte ohne Erlaubnis Container aufgestellt und in anderen Gemeinden gleiches Verhalten gezeigt; das Gericht sah diese Tatsachen als glaubhaft an und befand, dass daraus fehlende Zuverlässigkeit folgt. • Bindung der Entscheidung: Da die Behörde die Entscheidung auch unabhängig von dem möglicherweise fehlerhaften Ermessenserwägungspunkt auf die fehlende Zuverlässigkeit stützte, blieb die Ablehnung insgesamt rechtmäßig (kein Kausalitätszusammenhang zu dem möglichen Ermessensfehler). • Rechtliche Normen: § 18 NStrG (Sondernutzung der Straße), § 22 KrWG (Drittbeauftragung), § 114 VwGO (Ermessenskontrolle), § 113 Abs. 5 VwGO (Antrag auf Neubescheidung) wurden maßgeblich berücksichtigt. Die Klage wurde abgewiesen; der Kläger hat keinen Anspruch auf Neubescheidung des Antrags auf Erteilung der Sondernutzungserlaubnis. Maßgeblich war die fehlende Zuverlässigkeit des Klägers, der zuvor ohne Erlaubnis Container im öffentlichen Straßenraum aufgestellt hatte, wodurch die Behörde die Erteilung berechtigt verweigern konnte. Ein möglicher Ermessensfehler bei der Gewichtung des Konzepts "Wertstoffinseln aus einer Hand" war unbeachtlich, weil die fehlende Zuverlässigkeit als selbstständig tragender Ablehnungsgrund ausreichte. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; die Berufung wurde zugelassen.