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Beschluss

13 B 4397/15

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein rechtswidriger Abbruch eines Auswahlverfahrens verletzt den grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch und kann im Wege einstweiliger Anordnung überprüft werden. • Ein Abbruch des Auswahlverfahrens bedarf eines sachlichen Grundes im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG; die Interessen des vorangegangenen Bewerberkreises sind zu wahren. • Die Monatsfrist für die Geltendmachung einstweiliger Anordnungen gegen einen Abbruch beginnt mit der nachvollziehbaren und zugestellten Darlegung der Abbruchgründe. • Das bloße Nichtvorliegen der Beförderungsreife eines vom Dienstherrn bevorzugten Kandidaten stellt keinen sachlichen Grund für den Abbruch dar. • Ist ein Abbruch rechtswidrig, ist das Verfahren nach dessen Maßgaben fortzuführen; eine Neuausschreibung ist dann unzulässig.
Entscheidungsgründe
Fortführung rechtswidrig abgebrochener Stellenbesetzung wegen fehlender sachlicher Gründe • Ein rechtswidriger Abbruch eines Auswahlverfahrens verletzt den grundrechtsgleichen Bewerbungsverfahrensanspruch und kann im Wege einstweiliger Anordnung überprüft werden. • Ein Abbruch des Auswahlverfahrens bedarf eines sachlichen Grundes im Sinne von Art. 33 Abs. 2 GG; die Interessen des vorangegangenen Bewerberkreises sind zu wahren. • Die Monatsfrist für die Geltendmachung einstweiliger Anordnungen gegen einen Abbruch beginnt mit der nachvollziehbaren und zugestellten Darlegung der Abbruchgründe. • Das bloße Nichtvorliegen der Beförderungsreife eines vom Dienstherrn bevorzugten Kandidaten stellt keinen sachlichen Grund für den Abbruch dar. • Ist ein Abbruch rechtswidrig, ist das Verfahren nach dessen Maßgaben fortzuführen; eine Neuausschreibung ist dann unzulässig. Die Antragstellerin, Beamtin im Amt einer Justizoberamtsrätin (BesGr. A 13), bewarb sich am 27.04.2015 auf eine Ausschreibung zur Oberregierungsrätin/Dezernentin für Justizverwaltungssachen beim Landgericht Hannover. Das Bewerbungsverfahren wurde vom Antragsgegner am 15.07.2015 zurückgenommen; in einem Schreiben vom 05.08.2015 wurde erläutert, die Stelle sei mit dem Dienstposten des Dezernenten verbunden und bereits einem Beamten (dem Beigeladenen) übertragen worden, der derzeit noch nicht beförderungsreif sei. Die Antragstellerin rügte, der Abbruch sei allein vorgenommen worden, weil der vom Dienstherrn bevorzugte Bewerber noch nicht beförderungsfähig sei; dies sei kein sachlicher Abbruchgrund. Sie suchte vorläufigen Rechtsschutz und stellte mehrere Anträge, zuletzt ein Verbot, den Beigeladenen dauerhaft dem Dienstposten zuzuweisen. Die Antragstellerin erklärte den Antrag zu Teil 2 als erledigt; das Gericht prüfte insbesondere den Antrag auf Fortführung des Verfahrens. Die Antragsgegnerin verteidigte den Abbruch mit dienst- und stellungsbezogenen Erwägungen und kündigte eine Neuausschreibung an. • Zuständigkeit und Verfahrensfolge: Der Einzelrichter entscheidet gemäß § 6 Abs. 1 VwGO; der erledigte Antragsteil ist nach § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen. • Anordnungsanspruch und -grund: Nach § 123 VwGO kann eine einstweilige Anordnung ergehen, wenn glaubhaft gemacht ist, dass der geltend gemachte Anspruch besteht und ohne vorläufige Regelung erhebliche Nachteile drohen. Ein rechtswidriger Abbruch verletzt den Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG und ist damit anordnungsfähig. • Rechtsprechung und Frist: Das Gericht folgt der Rechtsprechung des BVerwG, wonach effektiver Rechtsschutz gegen den Abbruch nur im Eilverfahren möglich ist; die Monatsfrist zur Geltendmachung beginnt mit der Zustellung der konkreten Abbruchgründe. • Anwendbare Normen: Art. 33 Abs. 2 GG; § 123 VwGO; § 92 Abs. 3 VwGO; Verweis auf einschlägige BVerwG-Rechtsprechung zur Notwendigkeit der Fortführung bei rechtswidrigem Abbruch. • Fehlen sachlicher Gründe: Ein sachlicher, verfassungsrechtlich tragfähiger Grund für den Abbruch wurde vom Antragsgegner nicht dargelegt. Die bloße Nichtbeförderungsreife des favorisierten Bewerbers rechtfertigt keinen Abbruch, da dies darauf abzielt, einen bestimmten Kandidaten später auswählen zu können. • Verhältnismäßigkeit und Eilbedürftigkeit: Ein Abwarten bis zu einer angekündigten Neuausschreibung ist der Antragstellerin nicht zuzumuten, weil dadurch der derzeitige Dienstposteninhaber einen unwiederbringlichen Eignungsvorsprung erlangen könnte. • Folgen: Mangels rechtmäßiger Abbruchgründe ist das ursprünglich in Gang gesetzte Auswahlverfahren fortzuführen; eine Neuausschreibung ist vor einer gerichtlichen Klärung unzulässig. • Zur Kostenverteilung: Die Antragstellerin trägt die Kosten zu 2/3, der Antragsgegner zu 1/3; außergerichtliche Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Der Antrag der Antragstellerin wurde im Wesentlichen teilweise stattgegeben; das Verfahren hinsichtlich Antrag 2 wurde eingestellt. Das Gericht verpflichtet den Antragsgegner per einstweiliger Anordnung, das Stellenbesetzungsverfahren für die ausgeschriebene Oberregierungsrätin/den Oberregierungsrat (Dezernat Justizverwaltungssachen) fortzuführen, weil kein durchgreifender sachlicher Abbruchgrund vorlag und der Abbruch den Bewerbungsverfahrensanspruch nach Art. 33 Abs. 2 GG verletzte. Der weitergehende Antrag, die dauerhafte Übertragung des Dienstpostens an den Beigeladenen zu untersagen, blieb erfolglos, weil der Dienstposten bereits übertragen worden war und gegen die Besetzung hiergegen kein spezifischer Angriff gerichtet wurde. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens zu zwei Dritteln; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen werden nicht erstattet. Mit dieser Entscheidung wird sichergestellt, dass das Auswahlverfahren mit dem ursprünglichen Bewerberkreis rechtskonform fortgeführt wird und die Chancengleichheit der Bewerber gewahrt bleibt.