Urteil
11 A 2676/15
VG HANNOVER, Entscheidung vom
1mal zitiert
4Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Eine Gewerkschaft ist klagebefugt, wenn Sonntagsöffnungen in Bereichen genehmigt werden, in denen sie tätig ist, da der Sonntags- und Feiertagsschutz drittschützende Wirkung entfaltet.
• Bei der Auslegung einer landesrechtlichen Regelung zur Zulassung von verkaufsoffenen Sonntagen ist der Ausnahmecharakter des Sonn- und Feiertagsschutzes zu wahren; Ausnahmen bedürfen eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes.
• Ist die gesetzliche Begrenzung der Zahl verkaufsoffener Sonntage für das gesamte Gemeindegebiet zu verstehen, kann eine mehrfach gestaffelte, ortsteilige Genehmigung den Ausnahmecharakter unterlaufen und rechtswidrig sein.
Entscheidungsgründe
Rechtsschutz einer Gewerkschaft gegen gruppenbezogene Genehmigung verkaufsoffener Sonntage • Eine Gewerkschaft ist klagebefugt, wenn Sonntagsöffnungen in Bereichen genehmigt werden, in denen sie tätig ist, da der Sonntags- und Feiertagsschutz drittschützende Wirkung entfaltet. • Bei der Auslegung einer landesrechtlichen Regelung zur Zulassung von verkaufsoffenen Sonntagen ist der Ausnahmecharakter des Sonn- und Feiertagsschutzes zu wahren; Ausnahmen bedürfen eines dem Sonntagsschutz gerecht werdenden Sachgrundes. • Ist die gesetzliche Begrenzung der Zahl verkaufsoffener Sonntage für das gesamte Gemeindegebiet zu verstehen, kann eine mehrfach gestaffelte, ortsteilige Genehmigung den Ausnahmecharakter unterlaufen und rechtswidrig sein. Die Klägerin, eine Gewerkschaft mit erheblicher Mitgliederzahl im Einzelhandel, klagte gegen eine am 23.03.2015 erteilte Genehmigung der Beklagten zur Durchführung von vier verkaufsoffenen Sonntagen im Innenstadtbereich auf Antrag des Beigeladenen. Sie machte geltend, die Genehmigung und die zugrundeliegende Norm (§ 5 Abs.1 NLöffVZG) verletzten den Sonn- und Feiertagsschutz und damit ihre Vereinigungs- und Koalitionsfreiheit; sie plante eine Informationsveranstaltung und Demonstration am 27.12.2015. Teile des Verfahrens wurden erledigt oder zurückgenommen; streitig blieben die Sonntage 08.11.2015 und 27.12.2015. Die Beklagte verteidigte die Auslegung, wonach ortsteilbezogene Gruppengenehmigungen zulässig seien und verwies auf Verwaltungspraxis und Gesetzeszweck. • Zulässigkeit und Antragsbefugnis: Die Klage ist als Anfechtungsklage zulässig und die Klägerin nach § 42 Abs.2 VwGO klagebefugt, weil sie im Bereich des Einzelhandels tätig ist und der Sonn- und Feiertagsschutz drittschützende Wirkung hat (Art.140 GG i.V.m. Art.139 WRV; Art.9 GG). • Sachlicher Rahmen des Sonntagsschutzes: Art.139 WRV und die Rechtsprechung des BVerfG verlangen, dass Sonn- und Feiertage als Tage der Arbeitsruhe die Regel bleiben; Ausnahmen müssen dem Regel-Ausnahme-Verhältnis Rechnung tragen und durch einen geeigneten Sachgrund gerechtfertigt sein. • Auslegung der Rechtsgrundlage: § 5 Abs.1 NLöffVZG regelt die Zulassung von bis zu vier Sonn- und Feiertagen; die Kammer legt diese Begrenzung im Einklang mit dem verfassungsrechtlichen Schutz so aus, dass die Höchstzahl für das gesamte Gemeindegebiet gilt und nicht pro Ortsteil verrechnet werden darf. • Tatsächliche Anwendung fehlerhaft: Die Beklagte hat mit Erteilung der streitigen Genehmigung die zulässige Zahl der Sonntagsöffnungen überschritten, weil bereits zuvor Gruppengenehmigungen die Öffnungsmöglichkeiten ausgeschöpft hatten. Die Verwaltungspraxis führte zur faktischen Aufsplitterung und zu einer Vielzahl betroffener Sonntage, was den Ausnahmecharakter aushöhlt. • Rechtsverletzung: Wegen der Überschreitung der zulässigen Zahl und der damit verbundenen Unterschreitung des für die Klägerin zu wahrsenden Niveaus des Sonntagsschutzes ist die Genehmigung rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs.1 VwGO). • Keine Verwirkung oder Rechtsmissbrauch: Selbst wenn die Klägerin ihre Veranstaltung in Kenntnis der Genehmigung plante, steht dies nicht rechtsmissbräuchlich ihrem Rechtsschutz entgegen; parallele gewerkschaftliche Aktionen können Ausdruck geschützter Vereinigungsfreiheit sein. • Verfahrens- und Kostenentscheidung: Das Verfahren wurde insoweit eingestellt, als Klagen zurückgenommen oder der Rechtsstreit erledigt sind; im übrigen wurde die Genehmigung in Teilen aufgehoben und die Kosten anteilig verteilt. Das Gericht hat das Verfahren insoweit eingestellt, als Klägerin Klagen zurückgenommen bzw. Parteien den Rechtsstreit für erledigt erklärt haben. In der Hauptsache wurde die Genehmigung der Beklagten für verkaufsoffene Sonntage am 08.11.2015 und 27.12.2015 im Innenstadtbereich aufgehoben, weil die Zahl der zulässigen Sonntagsöffnungen überschritten und damit der verfassungsrechtlich gebotene Ausnahmecharakter des Sonntagsschutzes unterlaufen wurde. Die Klägerin war klagebefugt, da der Sonn- und Feiertagsschutz drittschützende Wirkung zugunsten einer Gewerkschaft entfaltet und ihre Betätigung im Einzelhandel unmittelbar betroffen ist. Die Kosten des Verfahrens wurden quotenmäßig verteilt; die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.