Beschluss
7 A 5037/15
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Anträge zur Verbindung von Klageverfahren sind zu versagen, wenn die Parteien unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben und damit unterschiedliche zuständige Kammern bestehen.
• Eine asylrechtliche Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO ist zulässig, § 24 Abs. 4 AsylG begründet keine zusätzliche Prozessvoraussetzung.
• Gerichte dürfen bei Untätigkeitsklagen im Asylverfahren grundsätzlich nicht in der Sache durchentscheiden, wenn damit das behördliche Anhörungs- und Erstentscheidungsverfahren ausgehebelt würde.
• Vorübergehend besonders hohe Geschäftsbelastung des Bundesamtes kann nach § 75 Satz 3 VwGO einen zureichenden Grund für Untätigkeit darstellen; in solchen Fällen ist das Verfahren befristet auszusetzen.
Entscheidungsgründe
Aussetzung und Ablehnung der Verfahrensverbindung bei asylrechtlicher Untätigkeitsklage • Anträge zur Verbindung von Klageverfahren sind zu versagen, wenn die Parteien unterschiedliche Staatsangehörigkeiten haben und damit unterschiedliche zuständige Kammern bestehen. • Eine asylrechtliche Untätigkeitsklage nach § 75 VwGO ist zulässig, § 24 Abs. 4 AsylG begründet keine zusätzliche Prozessvoraussetzung. • Gerichte dürfen bei Untätigkeitsklagen im Asylverfahren grundsätzlich nicht in der Sache durchentscheiden, wenn damit das behördliche Anhörungs- und Erstentscheidungsverfahren ausgehebelt würde. • Vorübergehend besonders hohe Geschäftsbelastung des Bundesamtes kann nach § 75 Satz 3 VwGO einen zureichenden Grund für Untätigkeit darstellen; in solchen Fällen ist das Verfahren befristet auszusetzen. Die Klägerin zu 1) (philippinische Staatsangehörige) und ihre in Deutschland geborene Tochter (Klägerin zu 2) ) beantragten zusammen mit dem iranischen Ehemann/Vater am 22.8.2014 bzw. 22.12.2014 Asyl beim Bundesamt. Die Verfahren wurden gesondert registriert; Anhörungen nach § 25 AsylG fanden bislang nicht statt. Die Klägerinnen erhoben Untätigkeitsklage gegen die ausbleibende Entscheidung; sie beantragten außerdem, ihr Verfahren mit dem des Ehemannes/Vaters zu verbinden. Das Bundesamt verwies auf fehlende Dolmetscher und die hohe Arbeitsbelastung 2015 und beantragte Aussetzung des Verfahrens. Das Gericht prüfte Zuständigkeit, Zulässigkeit der Klage und Gründe der Untätigkeit. • Verbindung der Verfahren: Die Klägerinnen sind philippinische Staatsangehörige, der Ehemann/Vater iranischer Staatsangehöriger; Zuständigkeiten richten sich nach Staatsangehörigkeit und Geschäftsverteilungsplan, daher kommt eine Verbindung nach § 93 VwGO nicht in Betracht. Die Tochter besitzt ebenfalls die philippinische Staatsangehörigkeit. • Zulässigkeit der Untätigkeitsklage: Die Klage ist nach § 75 VwGO zulässig; § 24 Abs. 4 AsylG begründet keine zusätzliche Prozessvoraussetzung und verändert nicht die Dreimonatsfrist des § 75 Satz 2 VwGO. Die Klage ist als Bescheidungsklage zulässig, ein Verpflichtungsbegehren ist in der Regel ausgeschlossen, weil das Gericht das behördliche Verfahren nicht ersetzen darf. • Kein Durchentscheiden durch das Gericht: Wegen der besonderen Funktionen des behördlichen Asylverfahrens, der Notwendigkeit persönlicher Anhörung und der europarechtlichen Vorgaben (Richtlinien 2005/85 und 2013/32) darf das Gericht nicht anstelle des Bundesamtes in der Sache entscheiden. Eine gerichtliche Durchführung der Anhörung oder automatische Zuerkennung von Flüchtlingsschutz würde dem Anspruch auf behördliche Anhörung und Erstentscheidung zuwiderlaufen. • Zureichender Grund für Untätigkeit: Das Fehlen eines Tagalog-Dolmetschers stellt keinen zureichenden Grund dar; wohl aber die seit 2015 eingetretene vorübergehende, erhebliche Erhöhung des Geschäftsanfalls beim Bundesamt (starker Anstieg der Erstanträge) und die damit verbundenen Kapazitätsengpässe rechtfertigen nach § 75 Satz 3 VwGO eine Aussetzung des Verfahrens. • Verfahrensaussetzung und Fristsetzung: Aufgrund der besonderen Umstände setzte das Gericht das Verfahren bis zum 22.05.2016 aus (Frist von 21 Monaten ab Antragstellung als angemessen), mit der Folge, dass bei Nichtentscheidung innerhalb der Frist eine Verurteilung zur Bescheidung droht. • Rechtsfolgen und Unanfechtbarkeit: Der Beschluss ist nach § 80 AsylG unanfechtbar; die Entscheidung über eine Verurteilung zur Bescheidung tritt ein, wenn das Bundesamt die Frist versäumt. Der Antrag der Klägerinnen auf Verbindung der Verfahren mit dem des Ehemannes/Vaters wurde abgelehnt, weil unterschiedliche Staatsangehörigkeiten unterschiedliche Zuständigkeiten begründen. Die Untätigkeitsklage der Klägerinnen ist zulässig, jedoch besteht kein Anspruch des Gerichts auf inhaltliche Durchentscheidung des Asylantrags; das Gericht kann das behördliche Anhörungs- und Entscheidungsverfahren nicht ersetzen. Angesichts der seit 2015 vorübergehend besonders hohen Belastung des Bundesamtes liegt ein zureichender Grund für die Untätigkeit vor; deshalb hat das Gericht das Klageverfahren der Klägerinnen bis zum 22.05.2016 gemäß § 75 Satz 3 VwGO auszusetzen. Wird bis dahin nicht entschieden, droht dem Bundesamt die Verurteilung zur Bescheidung und deren Vollstreckung.