Urteil
10 A 361/16
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Eine Gebührenregelung muss hinreichend bestimmt sein; unklare Tatbestände verletzen das Bestimmtheitsgebot.
• Ziffern XVII.3 und XVII.4 der Anlage zur GOVV sind nicht so verständlich und widerspruchsfrei gefasst, dass der Gebührenpflichtige erkennen kann, wann welche Gebühr anfällt.
• Fehlt die erforderliche Bestimmtheit der Gebührenvorschrift, ist ein auf ihrer Grundlage ergangener Gebührenbescheid aufzuheben.
Entscheidungsgründe
Unbestimmte Gebührenregelung bei Gefährlichkeitsprüfung von Hunden unwirksam • Eine Gebührenregelung muss hinreichend bestimmt sein; unklare Tatbestände verletzen das Bestimmtheitsgebot. • Ziffern XVII.3 und XVII.4 der Anlage zur GOVV sind nicht so verständlich und widerspruchsfrei gefasst, dass der Gebührenpflichtige erkennen kann, wann welche Gebühr anfällt. • Fehlt die erforderliche Bestimmtheit der Gebührenvorschrift, ist ein auf ihrer Grundlage ergangener Gebührenbescheid aufzuheben. Der Kläger ist Halter einer älteren Jagdhündin, gegen die eine Nachbarin Vorwürfe zu Beißvorfällen erhoben hatte. Die Behörde prüfte daraufhin, ob die Hündin nach § 7 NHundG gefährlich sei, hörte mehrere Personen an und führte eine Prüfung durch. Die Behörde setzte daraufhin mit Bescheid vom 14.12.2015 eine Gebühr gemäß Ziffer XVII.3 GOVV in Höhe von 58 Euro zuzüglich Auslagen fest. Der Kläger erhob Klage und rügte, das Verfahren und die Gebührenerhebung seien unzutreffend und rechtswidrig, da er die Vorwürfe bestreite und das Gebührenrecht unbestimmt sei. Die Behörde verteidigte den Bescheid mit Verweis auf die GOVV und geltendes Verwaltungskostengesetz. • Rechtsgrundlagen sind die GOVV (Anlage zu § 1) in Verbindung mit dem NVwKostG sowie § 7 NHundG für Prüfung und Feststellung der Gefährlichkeit. • Gebührenfreiheit steht nicht per se fest; das Gericht nimmt zugunsten der Behörde an, dass für Prüfungen nach § 7 Abs.1 NHundG Gebühren vorgesehen sein können, sofern die Norm hinreichend bestimmt ist (§ 1 NVwKostG). • Verfassungsrechtliches Bestimmtheitsgebot verlangt, dass Gebührentatbestände so genau gefasst sind, dass der Betroffene erkennen kann, für welche Amtstätigkeit die Gebühr erhoben wird und welches Verhalten von ihm erwartet wird. • Die Bestimmtheit fehlt hier: Die GOVV weist mit den Ziffern XVII.3 (Prüfung nach §7 Abs.1 Satz1) und XVII.4 (Feststellung nach §7 Abs.1 Satz2) unterschiedliche, nicht eindeutig voneinander abgrenzbare Tatbestände auf. • Daraus ergeben sich mehrere widersprüchliche Auslegungsmöglichkeiten (kumulative Gebühren, ausschließliche Gebühren je nach Ergebnis, oder einheitliche Regelung), sodass eine objektiv nachvollziehbare, willkürfreie Anwendung nicht sichergestellt ist. • Mangels hinreichender Bestimmtheit ist die gebührenrechtliche Grundlage für den Bescheid nicht tragfähig; der auf dieser Grundlage ergangene Gebührenbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. • Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den einschlägigen Vorschriften der VwGO; Berufung wurde wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen. Die Klage ist erfolgreich; der Gebührenbescheid der Beklagten vom 14.12.2015 wird aufgehoben, weil die herangezogene Gebührenregelung (Ziffer XVII.3 der Anlage zur GOVV) das verfassungsrechtliche Bestimmtheitsgebot nicht erfüllt. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar; die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor entsprechende Sicherheit leistet. Die Berufung wurde zugelassen, da die Frage grundsätzliche Bedeutung besitzt.