Beschluss
10 B 6800/16
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Im Dublin-III-Verfahren begründet eine frühere Zuständigkeitsübernahme durch Belgien weiterhin die Zuständigkeit zur Wiederaufnahme auch nach Abschluss des ersten Asylverfahrens.
• Ein rechtzeitiges Übernahme-/Aufnahmeersuchen nach EURODAC-Trefferfrist (Art. 15 Abs. 2 EURODAC-Verordnung) wahrt die Zuständigkeit des aufnehmenden Mitgliedstaats.
• Systemische Mängel im Asylsystem des aufnehmenden Mitgliedstaats sind substantiiert darzulegen; bloße Hinweise auf Ablehnungen genügen nicht, um eine Überstellung zu verhindern.
• Bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Abschiebung, wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsache gering sind.
Entscheidungsgründe
Abschiebung in Dublin-Fall: Zuständigkeit Belgiens und mangelnde Erfolgsaussichten des Aussetzungsantrags • Im Dublin-III-Verfahren begründet eine frühere Zuständigkeitsübernahme durch Belgien weiterhin die Zuständigkeit zur Wiederaufnahme auch nach Abschluss des ersten Asylverfahrens. • Ein rechtzeitiges Übernahme-/Aufnahmeersuchen nach EURODAC-Trefferfrist (Art. 15 Abs. 2 EURODAC-Verordnung) wahrt die Zuständigkeit des aufnehmenden Mitgliedstaats. • Systemische Mängel im Asylsystem des aufnehmenden Mitgliedstaats sind substantiiert darzulegen; bloße Hinweise auf Ablehnungen genügen nicht, um eine Überstellung zu verhindern. • Bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse an der Vollziehung der Abschiebung, wenn die Erfolgsaussichten der Hauptsache gering sind. Der ruandische Antragsteller stellte im August 2016 in Deutschland einen Asylantrag. EURODAC-Fingerabdrücke zeigten frühere Asylanträge und Registrierungen in Belgien; das Bundesamt richtete daraufhin ein Übernahmeersuchen an Belgien. Belgien erklärte sich im Oktober 2016 zur Wiederaufnahme bereit. Mit Bescheid vom 8. November 2016 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab, ordnete die Abschiebung nach Belgien an und setzte ein befristetes Wiedereinreiseverbot. Der Antragsteller behauptete, er habe sich bereits im April 2015 in Deutschland gemeldet, sodass nach seiner Darstellung Deutschland zuständig geworden sei, und suchte vorläufigen Rechtsschutz gegen die Abschiebungsanordnung. Er rügte insbesondere ein verspätetes Übernahmegesuch der deutschen Behörde. • Zulässigkeit: Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz war fristgerecht und statthaft (§ 34a Abs. 2 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO). • Zuständigkeit: Belgien ist zuständig, weil es bereits das erste Asylverfahren des Antragstellers durchgeführt und damit nach den damals geltenden Dublin-Regeln Zuständigkeit begründet hat; diese Zuständigkeit bleibt nach Abschluss des Verfahrens bestehen (Art. 13/Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO; Art. 18 Abs. 1 Buchst. d) Dublin III-VO). • Erklärung Belgiens vom 3.10.2016 zur Wiederaufnahme begründet jedenfalls Zuständigkeit auch gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 2 Dublin III-VO. • Alternative Zuständigkeitsgründe zugunsten Deutschlands (Visumseinreise, Ersteinreise) sind vom Antragsteller nicht substantiiert nachgewiesen; in den Datensystemen (VIS) fehlen entsprechende Nachweise. • Fristen: Das Aufnahmegesuch wurde innerhalb der nach EURODAC maßgeblichen Zweimonatsfrist nach Treffermitteilung gestellt (Treffermitteilung 29.8.2016; Aufnahmegesuch 29.9.2016), sodass die fristgerechte Inanspruchnahme Belgiens gegeben ist (Art. 15 Abs. 2 EURODAC-VO). • Überstellbarkeit: Es bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte für systemische Mängel im belgischen Asylsystem, die ein Fortbestehen der Prüfung durch Deutschland geboten oder eine Überstellung unmöglich machen (Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO). • Interessenabwägung: Bei summarischer Prüfung überwiegt das öffentliche Interesse am Vollzug der Abschiebung; die primäre Erfolgsprognose der Klage ist gering, daher besteht kein Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz wurde abgelehnt; die Abschiebungsanordnung nach Belgien bleibt vollziehbar. Das Gericht stellte fest, dass Belgien zuständig ist und das Übernahme-/Aufnahmeersuchen fristgerecht erfolgte, sodass keine rechtlichen Bedenken gegen die Abschiebung bestehen. Systemische Mängel im belgischen Asylsystem wurden nicht substantiiert dargelegt, weshalb kein Prüf- oder Schutzvorbehalt der deutschen Behörden geboten ist. Dem Antragsteller werden die Verfahrenskosten auferlegt und Prozesskostenhilfe wurde mangels hinreichender Erfolgsaussicht versagt. Die Entscheidung ist unanfechtbar nach § 80 AsylG.