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Urteil

10 A 4456/16

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Glücksspielaufsichtsbehörde darf nach § 16 Abs. 1 S.1 GwG Maßnahmen treffen, um die Einhaltung geldwäscherechtlicher Vorgaben sicherzustellen. • Ausgabe und Einlösung produktspezifischer Voucher (Aktivierungscodes) sind nach § 1 Abs.4, § 9c Abs.3 GwG als Transaktionen zu i.S.d. GwG zu qualifizieren. • Die Glücksspielaufsicht kann den Vertrieb anonymer Voucher untersagen, wenn dadurch die Zuordnung von Zahlungsströmen zu identifizierten Spielerkonten verhindert wird. • Eine Zwangsgeldandrohung muss hinreichend konkret auf die bezeichnete Pflichtverletzung bezogen sein; unbestimmte oder konzeptionell mehrdeutige Androhungen sind rechtswidrig.
Entscheidungsgründe
Untersagung anonym veräußerter Voucher wegen Geldwäscherisiko zulässig, Zwangsgeldandrohung teilweise rechtswidrig • Die Glücksspielaufsichtsbehörde darf nach § 16 Abs. 1 S.1 GwG Maßnahmen treffen, um die Einhaltung geldwäscherechtlicher Vorgaben sicherzustellen. • Ausgabe und Einlösung produktspezifischer Voucher (Aktivierungscodes) sind nach § 1 Abs.4, § 9c Abs.3 GwG als Transaktionen zu i.S.d. GwG zu qualifizieren. • Die Glücksspielaufsicht kann den Vertrieb anonymer Voucher untersagen, wenn dadurch die Zuordnung von Zahlungsströmen zu identifizierten Spielerkonten verhindert wird. • Eine Zwangsgeldandrohung muss hinreichend konkret auf die bezeichnete Pflichtverletzung bezogen sein; unbestimmte oder konzeptionell mehrdeutige Androhungen sind rechtswidrig. Die in Malta ansässige Klägerin besitzt eine Erlaubnis zur gewerblichen Spielvermittlung im Internet. Sie beantragte Befreiung von Pflichten des GwG; ein Befreiungsantrag war noch anhängig. Die Klägerin kündigte an, produktspezifische Voucher (Aktivierungscodes) nicht nur über das Miles & More-Programm, sondern auch im Einzelhandel zu verkaufen. Die Aufsichtsbehörde ordnete mit Bescheid vom 8. Juli 2016 den Unterlassung des Vertriebs dieser Voucher über andere Handelspartner als Miles & More, die Entfernung bereits ausgelieferter Voucher aus Verkaufsstellen sowie Androhung eines Zwangsgeldes an. Die Klägerin erhob Klage und rügte formelle Zuständigkeit, materielle Rechtswidrigkeit der Untersagung, Unbestimmtheit, Verhältnismäßigkeit und Rechtswidrigkeit der Zwangsgeldandrohung. • Zuständigkeit: Der Beklagte ist nach § 16 Abs.2 Nr.8a GwG als für die Erteilung der Vermittlungserlaubnis zuständige Behörde auch zuständig für die Aufsicht nach dem GwG; landesrechtliche Zuständigkeitsregelungen bestätigen dies (§ 23 NGlüSpG). • Rechtsgrundlage und Schutzgut: § 16 Abs.1 GwG berechtigt die Behörde, geeignete Maßnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung geldwäscherechtlicher Anforderungen zu treffen; § 9c Abs.3 GwG regelt, welche Zahlungsarten bei Transaktionen des Spielers an den Verpflichteten zulässig sind. • Qualifizierung der Voucher: Ausgabe und Einlösung produktspezifischer Voucher stellen nach § 1 Abs.4 GwG Transaktionen dar, weil mit dem Verkauf Vermögensverschiebungen bezweckt werden; auch wenn ein Zwischenhändler einschreitet, bleibt die Vermögensverschiebung gegenüber dem Veranstalter Teil des Zahlvorgangs. • Anonymitätsrisiko: Anonyme Voucher als Zahlungsweg unterlaufen die in § 9c Abs.3 GwG abschließend geregelten Zahlungsarten und verhindern die Zuordnung des Zahlungsstroms zu einem vollidentifizierten Zahlungskonto, weshalb ein Verbot geeignet ist, Geldwäscherisiken zu begegnen. • Befreiung und Ermessensausübung: Eine geldwäscherechtliche Befreiung nach § 16 Abs.7 GwG ist nicht bereits durch die spielrechtliche Erlaubnis erteilt; das Ermessen der Behörde, eine Befreiung zu gewähren oder zu versagen, wurde nicht fehlerhaft ausgeübt. • Bestimmtheitsanforderung: Die Untersagung ist so gefasst, dass die Klägerin als sachkundige Adressatin erkennen kann, keine Voucher über andere Handelspartner als Miles & More anzubieten; konkrete Maßnahmen zur Rücknahme sind hinreichend bestimmt. • Zwangsgeldandrohung: Die Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 30.000 EUR ist konzeptionell unzureichend konkretisiert, weil nicht klar hervorgeht, auf welche konkrete Pflichtverletzung sie sich bezieht; daher ist diese Androhung rechtswidrig. • Verhältnismäßigkeit: Das Verbot ist geeignet und erforderlich, mildere Maßnahmen (z.B. zeitlich befristete Duldung oder Aufbrauchsfristen) sind entweder rechtlich untauglich oder weniger geeignet, das Geldwäscherisiko zeitnah zu unterbinden. Die Klage war teilweise erfolgreich: Das Gericht hob die Zwangsgeldandrohung in dem Bescheid auf, weil sie unklar auf die konkreten Pflichtverletzungen bezogen war. Im Übrigen blieb die Untersagungsverfügung der Aufsichtsbehörde gegen den Vertrieb produktspezifischer Voucher über andere Handelspartner als Miles & More sowie die Anordnung zur Entfernung bereits ausgelieferter Voucher rechtmäßig; die Behörde durfte nach § 16 Abs.1 GwG zum Schutz vor Geldwäsche einschreiten, weil die Ausgabe und Einlösung dieser Voucher als geldwäscherechtlich relevante Transaktionen zu qualifizieren sind und anonyme Vertriebswege die Zuordnung von Zahlungen zu identifizierten Spielerkonten vereiteln. Die Klägerin trägt vier Fünftel der Verfahrenskosten, der Beklagte ein Fünftel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.