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Beschluss

12 B 472/17

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 38a AufenthG sind unionsrechtliche Vorgaben der Daueraufenthaltsrichtlinie zu beachten. • Bei der Bemessung des verfügbaren Einkommens für langfristig Aufenthaltsberechtigte dürfen Absetzbeträge nach § 11b Abs.1 S.1 Nr.6, Abs.3 SGB II nicht abgezogen werden. • Bestehen die materiellen Voraussetzungen des § 38a AufenthG, ist regelmäßig von einer Reduzierung des Ermessens zugunsten der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auszugehen, zudem kann auf ein Visumverfahren verzichtet werden, wenn sonst der Anspruch vereitelt würde.
Entscheidungsgründe
Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG: Absetzbeträge nicht zu kürzen • Bei der Prüfung der Sicherung des Lebensunterhalts nach § 38a AufenthG sind unionsrechtliche Vorgaben der Daueraufenthaltsrichtlinie zu beachten. • Bei der Bemessung des verfügbaren Einkommens für langfristig Aufenthaltsberechtigte dürfen Absetzbeträge nach § 11b Abs.1 S.1 Nr.6, Abs.3 SGB II nicht abgezogen werden. • Bestehen die materiellen Voraussetzungen des § 38a AufenthG, ist regelmäßig von einer Reduzierung des Ermessens zugunsten der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis auszugehen, zudem kann auf ein Visumverfahren verzichtet werden, wenn sonst der Anspruch vereitelt würde. Pakistanische Antragsteller mit langfristigem Aufenthaltsrecht in Italien beantragten erstmals 2012 in Deutschland Aufenthaltserlaubnisse nach § 38a AufenthG; die Antragstellerin (1) und Kinder (3–5) kamen 2012 aus Italien, der Ehemann (2) folgte später und nahm Arbeit auf. Aufenthaltserlaubnisse wurden 2013 erteilt und wiederholt verlängert; spätere Verlängerungsanträge wurden von der Ausländerbehörde 2016 mit der Begründung abgelehnt, der Lebensunterhalt sei nicht gesichert. Die Behörde hatte bei der Berechnung Einkommen um Absetzbeträge nach § 11b SGB II vermindert; die Antragsteller legten weitere Lohnabrechnungen vor und bestreiten die Abzüge. Die Kläger beantragten vorläufigen Rechtsschutz, weil mit den Ablehnungsbescheiden die Fiktion des Fortbestehens früherer Erlaubnisse entfiel und Abschiebung drohte. • Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist zulässig nach § 80 Abs.5 VwGO; die Ablehnungsbescheide entfalten belastende Wirkung und das Gericht schützt vorläufig gegen Vollziehung. • Nach summarischer Prüfung sind die Ablehnungsbescheide offensichtlich rechtswidrig; das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung tritt hinter dem privaten Interesse der Antragsteller zurück. • § 38a Abs.1 AufenthG setzt die Daueraufenthaltsrichtlinie um; Art.15 Abs.2 Buchst. a) Daueraufenthaltsrichtlinie verwendet den unionsrechtlichen Begriff der ‚Sozialhilfeleistungen des Mitgliedstaats‘, sodass Absetzbeträge, die arbeitspolitische Anreize darstellen, nicht in Abzug zu bringen sind. • Die Rechtsprechung des BVerwG zur Familienzusammenführungsrichtlinie gilt entsprechend für die Daueraufenthaltsrichtlinie; daher dürfen die Beträge nach § 11b Abs.1 Nr.6, Abs.3 SGB II bei der Prüfung der Lebensunterhaltssicherung nicht berücksichtigt werden. • Auch der Antragsteller zu 2) hat Anspruch auf Erteilung nach § 38a Abs.1, und ein ggf. gebotenes Visumverfahren ist im Ermessen zurückzunehmen, wenn es sonst zur Unmöglichkeit der Ausübung einer Arbeitsstelle und damit zum Verlust des Anspruchs führen würde. Die aufschiebende Wirkung der Klage wurde angeordnet; die Aussetzung der Vollziehbarkeit der Ablehnungsbescheide beseitigt die unmittelbare Abschiebungsgefahr. Das Gericht hält die Ablehnungsbescheide der Ausländerbehörde für offensichtlich rechtswidrig, weil diese bei der Berechnung des verfügbaren Einkommens Absetzbeträge nach § 11b Abs.1 Nr.6, Abs.3 SGB II zu Unrecht berücksichtigt hat. Folglich bestehen für die Antragsteller Ansprüche auf Erteilung beziehungsweise Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse nach § 38a Abs.1 AufenthG. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; der Streitwert wurde festgesetzt.