Beschluss
8 C 2320/17
VG HANNOVER, Entscheidung vom
4mal zitiert
1Zitate
1Normen
Zitationsnetzwerk
5 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Für höhere Fachsemester ergibt sich die Zulassungszahl aus der Differenz zwischen Erstzulassungen und verbleibender Studierendenzahl nach Rückmeldefrist; bei geraden Fachsemestern gilt die Zulassungszahl des vorangegangenen Wintersemesters.
• Die Kammer kann bei rechtswidriger Regelung zugunsten einer höheren Kapazitätsannahme einen Sicherheitsaufschlag berücksichtigen und darauf basierend vorläufig Zulassungen gewähren.
• Ein Antrag auf vorläufige Zulassung ist nur glaubhaft gemacht, wenn Leistungs- oder Anrechnungsnachweise vorgelegt werden; fehlt diese Glaubhaftmachung, ist der Antrag abzuweisen.
• Für das Sommersemester 2017 besteht im vorliegenden Modellstudiengang im 3. Fachsemester kein Zulassungsanspruch, weil das Studienjahr als Ganzes organisiert ist und die ZZ-VO hierfür Null ausweist.
• Bei beschränkter Zahl freier Studienplätze ist ein Los- und Nachrückverfahren zur Vergabe verbleibender Plätze zulässig.
Entscheidungsgründe
Vorläufige Zulassung zum höheren Medizinfachsemester bei Kapazitätsprüfung und Nachweisvoraussetzung • Für höhere Fachsemester ergibt sich die Zulassungszahl aus der Differenz zwischen Erstzulassungen und verbleibender Studierendenzahl nach Rückmeldefrist; bei geraden Fachsemestern gilt die Zulassungszahl des vorangegangenen Wintersemesters. • Die Kammer kann bei rechtswidriger Regelung zugunsten einer höheren Kapazitätsannahme einen Sicherheitsaufschlag berücksichtigen und darauf basierend vorläufig Zulassungen gewähren. • Ein Antrag auf vorläufige Zulassung ist nur glaubhaft gemacht, wenn Leistungs- oder Anrechnungsnachweise vorgelegt werden; fehlt diese Glaubhaftmachung, ist der Antrag abzuweisen. • Für das Sommersemester 2017 besteht im vorliegenden Modellstudiengang im 3. Fachsemester kein Zulassungsanspruch, weil das Studienjahr als Ganzes organisiert ist und die ZZ-VO hierfür Null ausweist. • Bei beschränkter Zahl freier Studienplätze ist ein Los- und Nachrückverfahren zur Vergabe verbleibender Plätze zulässig. Mehrere Studienbewerber beantragen im Sommersemester 2017 vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Antragsgegnerin außerhalb der festgesetzten Zulassungszahl, teils im 4., teils im 2. bzw. 1. Fachsemester, teilweise hilfsweise beschränkt auf den vorklinischen Abschnitt. Einige legen Anrechnungsbescheide zur Glaubhaftmachung ihres Ausbildungsstands vor, andere nicht hinreichend. Die Antragsteller rügen eine unzureichende Kapazitätsauslastung und berufen sich auf freie Studienplätze. Die Antragsgegnerin hält die festgesetzte Zulassungszahl von 270 für maßgeblich und trägt die Erschöpfung der Kapazität vor; sie stellt sich gegen die Anträge. Die Kammer hat zuvor Zweifel an der Rechtsmäßigkeit einer Kapazitätsregelung geäußert und eine höhere Kapazitätsgrenze mit Sicherheitsaufschlag angenommen. • Zulässigkeit: Die Anträge sind nach § 123 Abs.1 Satz 2 VwGO zulässig; es handelt sich um einstweiligen Rechtsschutz. • Ermittlung der Zulassungszahlen: Nach §2 ZZ-VO 2016/2017 ergibt sich für höhere Semester die Zulassungszahl aus der Differenz zwischen der Zahl der Studienanfänger und der verbleibenden Studierenden; für gerade Fachsemester gilt die Zulassungszahl des vorangegangenen Wintersemesters (§2 Satz3 Nr.2 b). Für das Wintersemester 2016/2017 war die Zahl der Erstsemester auf 270 festgesetzt. • Kapazitätsbewertung: Die Kammer hält an ihrer früheren Einschätzung fest, dass §17 Abs.2 Nds. KapVO rechtswidrig sein dürfte, und hat unter Anwendung eines Sicherheitsaufschlags von 7,5% eine Kapazitätsgrenze von 290 Studienplätzen angenommen. • Verfügbarkeit von Plätzen: Nach Vorlage der Immatrikulationslisten sind im 4. Fachsemester derzeit 275 Plätze belegt; somit stehen auf Grundlage der angenommenen Kapazität von 290 Plätze zur vorläufigen Zulassung zur Verfügung. • Glaubhaftmachungsvoraussetzung: Antragstellende, die keine Leistungs- oder Anrechnungsnachweise vorgelegt haben, haben keinen Anordnungsanspruch; ihre Anträge sind mangels Glaubhaftmachung abzulehnen. • Besonderheit des Studienjahres: Für Fachsemester mit ungerader Zahl (z.B. 3. FS im Sommersemester) weist die ZZ-VO 2016/2017 die Zulassungszahl Null aus; deshalb besteht im Sommersemester 2017 kein Anspruch auf Zulassung zum 3. Fachsemester. • Los- und Nachrückverfahren: Für die verbleibenden fünf Studienplätze im 2. Fachsemester (bei 290 angenommenen Plätzen und 285 belegten) ist ein Los- und Nachrückverfahren durchzuführen; die übrigen Anträge hierzu sind insoweit nach Maßgabe dieses Verfahrens begründet. • Prozesskosten: Die Kostenentscheidung beruht auf §§154,155 VwGO; die Kostenverteilung berücksichtigt Erfolgsaussichten und rechnerische Gewinnwahrscheinlichkeiten. Die Anträge sind teilweise stattgegeben und teilweise abgelehnt. Konkret wurden die vorläufigen Zulassungsanträge der Antragsteller zu den genannten Aktenzeichen, die glaubhaft einen Ausbildungsstand für das 4. Fachsemester nachgewiesen haben, befürwortet, weil die Kammer auf Grundlage einer Kapazitätsannahme von 290 Plätzen und der vorgelegten Immatrikulationszahlen ausreichende freie Plätze festgestellt hat. Anträge von Bewerbern, die keine ausreichenden Leistungs- oder Anrechnungsnachweise vorgelegt haben, wurden mangels Glaubhaftmachung abgewiesen. Anträge auf Zulassung zum 3. Fachsemester im Sommersemester 2017 wurden abgelehnt, weil für ungerade Fachsemester keine Zulassungen vorgesehen sind (Zulassungszahl Null). Für das 2. Fachsemester sind fünf Plätze verfügbar; ihre Vergabe erfolgt im Los- und Nachrückverfahren, weswegen die entsprechenden Anträge nur nach Maßgabe dieses Verfahrens begründet sind. Kosten- und Streitwertentscheidungen wurden entsprechend getroffen und begründet.