Urteil
10 A 5850/17
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei systemischen Mängeln des Asyl- und Aufnahmesystems eines Dublin-Staates ist eine Überstellung dorthin unzulässig, wenn nicht eine wirksame individuelle Garantieerklärung vorliegt.
• Kann eine Überstellung in absehbarer Zeit nicht erfolgen und würde dadurch die materielle Prüfung des Schutzbegehrens entfallen, hat der aufnehmende Staat das Schutzgesuch im nationalen Verfahren zu prüfen.
• Bei fortbestehenden Kapazitätsengpässen in Italien rechtfertigt dies eine Pflicht der deutschen Behörde zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, um Verfahrenslücken und unzumutbare Verzögerungen zu vermeiden.
Entscheidungsgründe
Bei systemischen Mängeln in Italien: Pflicht zum Selbsteintritt und nationale Asylprüfung • Bei systemischen Mängeln des Asyl- und Aufnahmesystems eines Dublin-Staates ist eine Überstellung dorthin unzulässig, wenn nicht eine wirksame individuelle Garantieerklärung vorliegt. • Kann eine Überstellung in absehbarer Zeit nicht erfolgen und würde dadurch die materielle Prüfung des Schutzbegehrens entfallen, hat der aufnehmende Staat das Schutzgesuch im nationalen Verfahren zu prüfen. • Bei fortbestehenden Kapazitätsengpässen in Italien rechtfertigt dies eine Pflicht der deutschen Behörde zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, um Verfahrenslücken und unzumutbare Verzögerungen zu vermeiden. Der Kläger, nach eigenen Angaben ivorischer Staatsangehöriger, stellte in Deutschland im Februar 2017 einen Asylantrag. EURODAC ergab frühere Erkennungsdienstliche Maßnahmen in Italien vom Oktober 2016; das Bundesamt richtete ein Wiederaufnahmeersuchen an Italien, das nicht beantwortet wurde. Mit Bescheid vom 16. Juni 2017 lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab, ordnete die Abschiebung nach Italien an und setzte ein Wiedereinreiseverbot fest. Der Kläger rügte, dass ihm in Italien aufgrund systemischer Mängel im Asylverfahren und bei den Aufnahmebedingungen unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohe und begehrte die Prüfung seines Asylgesuchs in Deutschland. Das Verwaltungsgericht prüfte, ob eine Überstellung durchgeführt werden könne und ob die deutsche Behörde zum Selbsteintritt verpflichtet sei. • Zuständigkeitsprüfung und Anwendbarkeit der Dublin-III-VO: Für nach dem 1.1.2014 gestellte Anträge ist Dublin III anzuwenden; Italien wäre zuständig (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG). • Systemische Mängel und Schutzrisiko: Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO, der Rechtsprechung des EuGH und EGMR und der Kammer liegen hinreichend belegte Anhaltspunkte für grundlegende Defizite in Italien vor, insbesondere erhebliche Kapazitätsengpässe bei Unterbringung, problematische Notunterkünfte (CAS) und mangelhafte Versorgung, die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen können. • Fehlen wirksamer individueller Garantien: Eine Überstellung ist nur zulässig, wenn durch eine individuelle Garantieerklärung der aufnehmenden Behörden die drohende Rechtsverletzung wirksam ausgeschlossen wird; eine solche Erklärung liegt hier nicht vor und erscheint auf absehbare Zeit nicht realistisch. • Unionsrechtliche Verfahrensgarantien: Das Dublin-System zielt auf effektiven und zügigen Zugang zum Schutzverfahren; wenn aufgrund systemischer Mängel eine Überstellung nicht möglich ist und dadurch materielle Prüfung ausbleibt, verletzt die Zurückweisung des Asylantrags verfahrensrechtliche Garantien (Art. 47, Charta). • Pflicht zum Selbsteintritt: Die Befugnis zum Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO ist hier durch vorrangiges Unionsrecht zu einer Pflicht reduziert, sodass die deutsche Behörde den Antrag im nationalen Verfahren prüfen muss. • Rechtswidrigkeit des Bescheids: Die Abschiebungsanordnung und die Unzulässigkeitsfeststellung sind zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig; der Bescheid verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). • Kostenentscheidung: Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG). Das Gericht hob den Bescheid des Bundesamtes vom 16. Juni 2017 auf und verpflichtete die Beklagte, das Schutzgesuch des Klägers im nationalen Asylverfahren zu prüfen (Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). Begründend stellte das Gericht fest, dass systemische Mängel bei den Aufnahme- und Verfahrensbedingungen in Italien bestehen und eine Überstellung ohne individuelle Garantie eine drohende Verletzung der Menschenwürde bzw. des Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRCh begründen kann. Da keine wirksame individuelle Garantieerklärung vorlag und auch nicht in absehbarer Zeit zu erwarten war, wäre eine Abschiebung unzulässig und die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig rechtswidrig gewesen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.