Urteil
10 A 6779/17
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei Vorliegen systemischer Mängel des Asyl- und Aufnahmesystems eines Dublin-Staates ist eine Überstellung dorthin nach Art.3 Abs.2 Dublin-III-VO unzulässig, solange keine individuelle Garantieerklärung vorliegt.
• Sind wegen solcher systemischer Mängel Überstellungen nicht in absehbarer Zeit möglich, verletzt die Ablehnung der Bearbeitung eines Asylantrags durch das zuständige Bundesamt unionsrechtliche Verfahrensgarantien.
• In diesem Fall ist das Bundesamt verpflichtet, nach Art.17 Abs.1 Dublin-III-VO (Selbsteintritt) das Asylgesuch selbst zu prüfen, da das Ermessen zur Übernahme durch vorrangiges Unionsrecht auf eine Pflicht reduziert werden kann.
Entscheidungsgründe
Selbsteintrittpflicht bei systemischen Mängeln des italienischen Asylsystems • Bei Vorliegen systemischer Mängel des Asyl- und Aufnahmesystems eines Dublin-Staates ist eine Überstellung dorthin nach Art.3 Abs.2 Dublin-III-VO unzulässig, solange keine individuelle Garantieerklärung vorliegt. • Sind wegen solcher systemischer Mängel Überstellungen nicht in absehbarer Zeit möglich, verletzt die Ablehnung der Bearbeitung eines Asylantrags durch das zuständige Bundesamt unionsrechtliche Verfahrensgarantien. • In diesem Fall ist das Bundesamt verpflichtet, nach Art.17 Abs.1 Dublin-III-VO (Selbsteintritt) das Asylgesuch selbst zu prüfen, da das Ermessen zur Übernahme durch vorrangiges Unionsrecht auf eine Pflicht reduziert werden kann. Der Kläger, nach eigenen Angaben ivorischer Staatsbürger, stellte am 7.4.2017 in Deutschland einen Asylantrag. EURODAC-Fundstellen zeigten vorherige Registrierung in Italien (7.11.2016) und einen Asylantrag in der Schweiz (8.3.2017). Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 18.7.2017 den Antrag als unzulässig ab, ordnete die Abschiebung nach Italien an und setzte ein Wiedereinreiseverbot. Der Kläger focht die Entscheidung an und rügte, bei Rücküberstellung drohten ihm wegen systemischer Mängel des italienischen Asyl- und Aufnahmesystems Menschenrechtsverletzungen. Das Gericht prüfte, ob eine Überstellung möglich ist und ob das Bundesamt stattdessen selbst über den Antrag entscheiden muss. • Zulässigkeit: Eine Anfechtungsklage gegen Ablehnung der Durchführung eines Asylverfahrens nach §27a AsylG ist statthaft. • Rechtswidrigkeit des Bescheids: Die Voraussetzungen für eine Abschiebungsanordnung nach §29 Abs.1 Nr.1 und §34a AsylG liegen nicht vor, weil die Überstellung nach Italien nicht durchgeführt werden kann. • Systemische Mängel: Nach Art.3 Abs.2 Dublin-III-VO und einschlägiger Rechtsprechung liegen in Italien systemische Defizite bei Unterbringung und Aufnahme vor, die eine reale Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen können. • Praktische Umsetzung entscheidend: Nicht der bloße Wortlaut nationaler Vorschriften, sondern die tatsächliche Umsetzung der Aufnahmestrukturen und Kapazitäten ist maßgeblich; aktuelle Berichte (AIDA, UNHCR, IOM, NGO-Analysen) zeigen anhaltende Kapazitätsengpässe und problematische Notunterkünfte. • Individuelle Garantieerklärung erforderlich: Der EGMR hat ausgeführt, dass bei Vorliegen systemischer Mängel eine individuelle Zusicherung der Aufnahme- und Unterbringungsbedingungen erforderlich ist; eine solche Erklärung lag hier nicht vor und war auf absehbare Zeit nicht zu erwarten. • Unionrechtliche Verfahrensgarantien: Das Dublin-System gewährt Schutzsuchenden das Recht auf Prüfung ihres Antrags innerhalb der EU; diese Verfahrensgarantien werden verletzt, wenn mangels Überstellungsmöglichkeit das zuständige Bundesamt die Bearbeitung dauerhaft ablehnt. • Folgerung Selbsteintritt: Aufgrund der andauernden Unmöglichkeit der Überstellung und der damit verletzten Verfahrensrechte reduziert sich das Ermessen des Bundesamtes und es besteht eine Pflicht zum Selbsteintritt nach Art.17 Abs.1 Dublin-III-VO, sodass das Bundesamt den Antrag selbst prüfen muss. Das Gericht hob den Bescheid des Bundesamtes vom 18.7.2017 auf. Begründet wurde dies damit, dass eine Überstellung nach Italien wegen systemischer Mängel des italienischen Asyl- und Aufnahmesystems derzeit unzulässig ist und das Bundesamt deshalb nicht wirksam die Bearbeitung des Asylantrags ablehnen durfte. Mangels absehbarer Möglichkeit einer individuellen Garantieerklärung der italienischen Behörden ist das Bundesamt verpflichtet, nach Art.17 Abs.1 Dublin-III-VO den Selbsteintritt vorzunehmen und das Asylgesuch des Klägers im nationalen Verfahren zu prüfen. Die Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.