Urteil
10 A 7134/17
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Bei hinreichenden Anhaltspunkten für systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem eines Dublin-Mitgliedstaats ist eine Überstellung dorthin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO unzulässig, solange keine individuelle Garantieerklärung vorliegt.
• Kann eine Überstellung in absehbarer Zeit nicht durchgeführt werden und ist daher ein anderer Mitgliedstaat praktisch nicht erreichbar, verletzt die Ablehnung des nationalen Asylantrags die unionsrechtlichen Verfahrensgarantien; das aufnehmende Organ ist dann verpflichtet, das Verfahren selbst zu prüfen (Selbsteintritt nach Art. 17 Dublin-III-VO).
• Bei Vorliegen systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen kann der nationale Verwaltungsakt, der die Abschiebung anordnet und den Asylantrag als unzulässig ablehnt, rechtswidrig sein.
Entscheidungsgründe
Keine Überstellung nach Italien bei systemischen Mängeln; Pflicht zum Selbsteintritt • Bei hinreichenden Anhaltspunkten für systemische Mängel im Asyl- und Aufnahmesystem eines Dublin-Mitgliedstaats ist eine Überstellung dorthin nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO unzulässig, solange keine individuelle Garantieerklärung vorliegt. • Kann eine Überstellung in absehbarer Zeit nicht durchgeführt werden und ist daher ein anderer Mitgliedstaat praktisch nicht erreichbar, verletzt die Ablehnung des nationalen Asylantrags die unionsrechtlichen Verfahrensgarantien; das aufnehmende Organ ist dann verpflichtet, das Verfahren selbst zu prüfen (Selbsteintritt nach Art. 17 Dublin-III-VO). • Bei Vorliegen systemischer Mängel der Aufnahmebedingungen kann der nationale Verwaltungsakt, der die Abschiebung anordnet und den Asylantrag als unzulässig ablehnt, rechtswidrig sein. Der Kläger, guineischer Staatsangehöriger, stellte am 16. Mai 2017 in Deutschland einen Asylantrag; EURODAC ergab eine frühere Erkennungsdienstliche Behandlung in Italien im Dezember 2016. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 19. Juli 2017 als unzulässig ab, setzte ein sechsmonatiges Wiedereinreiseverbot und ordnete die Abschiebung nach Italien an. Der Kläger machte geltend, eine Abschiebung nach Italien würde ihn wegen systemischer Mängel des dortigen Asyl- und Aufnahmesystems der Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aussetzen. Der Kläger klagte vor dem Verwaltungsgericht Hannover; das Gericht gewährte vorläufigen Rechtsschutz. Die italienischen Behörden hatten auf das deutsche Aufnahmeersuchen nicht substantiiert geantwortet. • Die Klage ist zulässig und begründet; der Bescheid des Bundesamtes ist zum maßgeblichen Zeitpunkt rechtswidrig (§ 113 Abs. 1 VwGO). • Rechtliche Grundlage der Ablehnung war § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 34a AsylG und die Dublin-III-VO; grundsätzlich wäre Italien zuständig. Nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist eine Überstellung jedoch unzulässig, wenn es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren oder die Aufnahmebedingungen im Zielstaat systemische Mängel aufweisen, die zu einer Verletzung von Art. 4 GRCh / Art. 3 EMRK führen können. • Der Senat stellte aufgrund aktueller Berichte und Datengrundlagen (u. a. AIDA-Report, UNHCR, IOM) anhaltende und erhebliche Kapazitätsengpässe sowie problematische Notunterkünfte in Italien fest, die insbesondere alleinstehenden männlichen Asylsuchenden den Zugang zu angemessener Unterbringung und Versorgung erschweren können. • Die Rechtsprechung des EGMR in Tarakhel verlangt nicht, dass systemische Mängel generell alle Überstellungen ausschließen; entscheidend ist jedoch, dass ohne individuelle Garantieerklärung eine Überstellung in der konkreten Lage eine Rechtsverletzung nicht wirksam ausgeschlossen werden kann. • Da eine individuelle Garantieerklärung der italienischen Behörden hier nicht vorlag und auf absehbare Zeit nicht zu erwarten war, ist eine Durchführung der Überstellung derzeit nicht möglich; die unionsrechtlichen Verfahrensgarantien erfordern deshalb, dass Deutschland den Asylantrag prüft und von der Zuständigkeit Gebrauch macht (Selbsteintritt nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO). • Folge: Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig war vorrangigem Unionsrecht widersprüchlich, daher ist der Bescheid aufzuheben. Das Gericht hebt den Bescheid des Bundesamtes vom 19. Juli 2017 auf. Begründet wurde dies damit, dass wegen systemischer Mängel des italienischen Asyl- und Aufnahmesystems eine Überstellung nach Italien derzeit nicht durchgeführt werden kann und die Beklagte daher nicht wirksam die Zuständigkeit an Italien abgeben durfte. Mangels individueller Garantieerklärung und angesichts nicht absehbarer Besserung ist die Beklagte verpflichtet, das Asylgesuch des Klägers selbst zu prüfen (Selbsteintritt). Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung abwenden.