Urteil
13 A 5143/17
VG HANNOVER, Entscheidung vom
1mal zitiert
1Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 1 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller bereits in einem sicheren Drittstaat ein Asylverfahren durchlaufen und dort endgültig abgelehnt wurde (§ 29 Abs.1 Nr.5, § 71a Abs.1 AsylG).
• Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Mitwirkungslast dafür, dass das frühere Verfahren in dem Drittstaat unvollständig gewesen ist; er muss die dortige Entscheidung substantiiert vorlegen.
• Palästinensische Flüchtlinge, die bei der UNRWA registriert sind, sind nach der Regelung in Art.1D Genfer Flüchtlingskonvention und § 3 Abs.3 AsylG vom Schutz der Genfer Konvention ausgeschlossen; deshalb ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausscheidend.
• Subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote kommen nicht in Betracht, wenn der Betroffene im fraglichen Drittstaat (hier: Libanon) nicht der konkreten Gefährdung ausgesetzt ist und dort enge persönliche Bezüge bestehen.
• Fehlende neue Tatsachen oder Beweismittel rechtfertigen kein Wiederaufgreifen eines in einem sicheren Drittstaat abgeschlossenen Asylverfahrens.
Entscheidungsgründe
Asylantrag unzulässig; frühere Ablehnung in Dänemark und UNRWA-Registrierung verhindern Schutzgewährung • Ein Asylantrag ist unzulässig, wenn der Antragsteller bereits in einem sicheren Drittstaat ein Asylverfahren durchlaufen und dort endgültig abgelehnt wurde (§ 29 Abs.1 Nr.5, § 71a Abs.1 AsylG). • Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Mitwirkungslast dafür, dass das frühere Verfahren in dem Drittstaat unvollständig gewesen ist; er muss die dortige Entscheidung substantiiert vorlegen. • Palästinensische Flüchtlinge, die bei der UNRWA registriert sind, sind nach der Regelung in Art.1D Genfer Flüchtlingskonvention und § 3 Abs.3 AsylG vom Schutz der Genfer Konvention ausgeschlossen; deshalb ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausscheidend. • Subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote kommen nicht in Betracht, wenn der Betroffene im fraglichen Drittstaat (hier: Libanon) nicht der konkreten Gefährdung ausgesetzt ist und dort enge persönliche Bezüge bestehen. • Fehlende neue Tatsachen oder Beweismittel rechtfertigen kein Wiederaufgreifen eines in einem sicheren Drittstaat abgeschlossenen Asylverfahrens. Der Kläger, 1993 in M. (Libanon) geborener staatenloser Palästinenser, stellte im November 2016 in Deutschland einen Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Er gab an, zuvor aus Syrien geflohen und über Libanon, Ägypten, Italien und Dänemark nach Deutschland gelangt zu sein; in Dänemark habe er etwa zwei Jahre gelebt. Nach Verwaltungsvorgängen wurde ein früheres Asylverfahren in Dänemark am 27.12.2005 endgültig abgelehnt; der Kläger sei dort nach Angaben der Behörde untergetaucht, statt in den Libanon abgeschoben zu werden. Das Bundesamt wies den deutschen Antrag als unzulässig zurück, weil bereits in einem sicheren Drittstaat ein Asylverfahren betrieben worden sei. Der Kläger rügte, Dänemark habe subsidiären Schutz nicht ausreichend geprüft und berief sich zudem auf Abschiebungsverbote; er legte die dänische Entscheidung nicht vollständig vor. Das Gericht prüfte die Klage ohne mündliche Verhandlung und sprach den Kläger ab. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig, aber unbegründet; Entscheidung durch Einzelrichter nach § 76 Abs.1 AsylG und ohne mündliche Verhandlung nach § 101 Abs.2 VwGO. • Unzulässigkeit wegen sicherem Drittstaat: Nach §§ 29 Abs.1 Nr.5, 71a Abs.1 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn der Antragsteller zuvor in einem sicheren Drittstaat ein Asylverfahren geführt und dieses abschließend entschieden wurde; hier hat der Kläger in Dänemark ein Verfahren durchlaufen, das rechtskräftig abgelehnt wurde. • Keine Entkräftung der Verwaltungsgründe: Das Gericht nimmt Bezug auf die im Bescheid des Bundesamtes genannten Gründe (§ 77 Abs.2 AsylG). Der Kläger hat keine neuen, veränderten Umstände oder Beweismittel dargetan, die ein Wiederaufgreifen des Verfahrens rechtfertigen würden. • Mitwirkungspflicht des Klägers: Es obliegt dem Kläger, substantiiert darzulegen und vorzulegen, dass das dänische Verfahren unvollständig war; er hat die dänische Entscheidung unvollständig und ohne Übersetzung vorgelegt, so dass kein Nachweis eines unzulänglichen Prüfungsumfangs erbracht ist. • Rechtliche Bewertung des dänischen Verfahrens: Selbst wenn Dänemark nicht an die Qualifikationsrichtlinie gebunden wäre, gewährte das dänische Recht nach §7 Udlændingeloven vergleichbaren Schutz, so dass die Annahme eines unzureichenden Verfahrens nicht überzeugt. • Ausschluss von Genfer Flüchtlingsschutz: Der Kläger ist bei der UNRWA registriert; nach Art.1D Genfer Konvention und §3 Abs.3 AsylG sind solche palästinensischen Flüchtlinge vom Schutz der Genfer Konvention ausgeschlossen, sodass die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausscheidet. • Subsidiärer Schutz und Abschiebungsverbote: Es liegen keine Tatsachen vor, die subsidiären Schutz nach §4 AsylG begründen würden; konkrete Gefährdungen im Libanon sind nicht dargelegt. Ebenso greifen die Abschiebungsverbote des §60 Abs.5 und Abs.7 AufenthG nicht, weil der Kläger enge Bezüge zum Libanon hat und dort nicht die gefahrbegründende Situation besteht. Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, keinen Anspruch auf subsidiären Schutz und es bestehen keine Abschiebungsverbote zugunsten des Klägers. Entscheidungsgrund ist vor allem, dass bereits in Dänemark ein Asylverfahren geführt und endgültig abgelehnt wurde und der Kläger keine neuen Umstände oder belastbaren Belege vorgelegt hat, die ein Wiederaufgreifen des Verfahrens rechtfertigen würden. Außerdem schließt seine Registrierung bei der UNRWA die Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention auf seine Person aus, sodass ein Flüchtlingsstatus ausscheidet; auch die Voraussetzungen für subsidiären Schutz und Abschiebungsverbote sind nicht erfüllt.