Beschluss
3 A 3102/18
VG HANNOVER, Entscheidung vom
1mal zitiert
3Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Ein Verwaltungsakt einer Behörde mit sich über mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckender Zuständigkeit begründet örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO, so dass der Rechtsstreit an das Gericht am Wohnsitz des Beschwerten zu verweisen ist.
• Die Bestimmung in § 45 Abs. 4 BAföG, die eine bundesweite Zuständigkeit für Auslandsförderung begründet, kann als Regelung der örtlichen (oder jedenfalls der zuständigkeitsbezogenen) Zuständigkeit verstanden werden und fällt unter § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO.
• Die Verweisung an das örtlich zuständige Gericht dient dem Zweck, den Zugang zum verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz wohnortnah zu gewährleisten und eine unbillige Konzentration von Verfahren zu verhindern.
Entscheidungsgründe
Verweisung wegen gerichtsbezirksübergreifender Zuständigkeit nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO • Ein Verwaltungsakt einer Behörde mit sich über mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckender Zuständigkeit begründet örtliche Zuständigkeit des Gerichts nach § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO, so dass der Rechtsstreit an das Gericht am Wohnsitz des Beschwerten zu verweisen ist. • Die Bestimmung in § 45 Abs. 4 BAföG, die eine bundesweite Zuständigkeit für Auslandsförderung begründet, kann als Regelung der örtlichen (oder jedenfalls der zuständigkeitsbezogenen) Zuständigkeit verstanden werden und fällt unter § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO. • Die Verweisung an das örtlich zuständige Gericht dient dem Zweck, den Zugang zum verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz wohnortnah zu gewährleisten und eine unbillige Konzentration von Verfahren zu verhindern. Der Kläger wandte sich gegen einen Verwaltungsakt der Beklagten zur Auslandsförderung nach BAföG für Großbritannien. Die Beklagte ist nach geltender Regelung bundesweit bzw. für bestimmte ausländische Staaten (Großbritannien, Irland) zuständig. Das Verwaltungsgericht Hannover prüfte seine örtliche Zuständigkeit, hörte die Beteiligten und zog in Betracht, ob die Zuständigkeit der Beklagten als sich über mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckend i.S.v. § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO anzusehen ist. Es standen unterschiedliche Auffassungen in der Rechtsprechung zur Anwendung dieser Vorschrift bei zentralisierten Zuständigkeiten nach § 45 Abs. 4 BAföG gegenüber. Die Kammer folgte der Auffassung, dass hier die Voraussetzungen für eine Verweisung an das Gericht am Wohnsitz des Beschwerten vorliegen. • Rechtsgrundlage der Verweisung ist § 83 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG und § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO. • § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO macht das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Beschwerte Sitz oder Wohnsitz hat, wenn der Verwaltungsakt von einer Behörde erlassen wurde, deren Zuständigkeit sich auf mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckt. • Das Merkmal der sich über mehrere Verwaltungsgerichtsbezirke erstreckenden Zuständigkeit erfordert nur, dass die Behörde für einen Bereich zuständig ist, der mehr als einen Gerichtsbezirk umfasst; eine innerstaatlich abgrenzbare örtliche Zuständigkeit im engeren Sinn ist nicht erforderlich. • Die Beklagte verfügt über die bundesweite bzw. länderverbindende Zuständigkeit für Auslands-BAföG (vgl. § 45 Abs. 4 BAföG sowie die BAföG-Auslandszuständigkeitsverordnung und landesrechtliche Zuordnung), sodass ihre Zuständigkeit gerichtsbezirksübergreifend ist. • Eine entgegenstehende Rechtsprechung, die solche zentralisierten Zuständigkeitsregelungen nicht als gerichtsbezirksübergreifend ansieht, überzeugt nicht; vielmehr entspricht die Anwendung des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO dem Zweck, ortsnahen Rechtsschutz zu gewährleisten und unbillige Verfahrenskonzentrationen zu vermeiden. • Soweit die Zuständigkeit über die Bundesländer verteilt ist, führt dies nicht zwingend zu einer innerstaatlichen Streuung auf verschiedene Gerichte im jeweiligen Land; im konkreten Fall richtet sich die Zuständigkeit nach dem Wohnsitz des Klägers in A-Stadt. • Mangels anderen Anhaltspunkten ist daher an das Verwaltungsgericht A-Stadt zu verweisen. Das Verwaltungsgericht Hannover erklärt sich für örtlich unzuständig und verweist die Klage an das Verwaltungsgericht A-Stadt, in dessen Bezirk der Kläger seinen Wohnsitz hat. Die Kammer stellt fest, dass die Beklagte wegen ihrer bundesweiten Zuständigkeit für Auslands-BAföG eine gerichtsbezirksübergreifende Zuständigkeit im Sinne des § 52 Nr. 3 Satz 2 VwGO besitzt. Die Verweisung dient dem Zweck, den Zugang zum verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz wohnortnah zu sichern und eine unbillige Konzentration auf ein einzelnes Gericht zu vermeiden. Der Beschluss ist unanfechtbar nach § 83 Satz 2 VwGO.