Beschluss
7 B 850/19
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die streckenbezogene Geschwindigkeitskontrolle mittels Section Control greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG) ein, sofern keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage besteht.
• Bei glaubhaftem Eilbedarf (tägliche Befahrung der streitigen Strecke) ist eine einstweilige Anordnung zulässig, um drohende, nicht wieder gutzumachende Eingriffe in Grundrechte zu verhindern.
• Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund gemäß §123 VwGO glaubhaft zu machen.
Entscheidungsgründe
Untersagung der Kennzeichenerfassung durch Section Control mangels gesetzlicher Ermächtigung • Die streckenbezogene Geschwindigkeitskontrolle mittels Section Control greift in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung (Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG) ein, sofern keine gesetzliche Ermächtigungsgrundlage besteht. • Bei glaubhaftem Eilbedarf (tägliche Befahrung der streitigen Strecke) ist eine einstweilige Anordnung zulässig, um drohende, nicht wieder gutzumachende Eingriffe in Grundrechte zu verhindern. • Für die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes sind Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund gemäß §123 VwGO glaubhaft zu machen. Der Antragsteller, Verkehrsteilnehmer, wendet sich gegen den Betrieb einer Section-Control-Anlage auf der B6 zwischen Gleidingen und Rethen. Betreiber ist die Polizeidirektion Hannover; zuständige Bußgeldbehörde ist die Beigeladene zu 1). Der Antragsteller fährt die streitige Strecke nahezu täglich und befürchtet wiederholte, anlasslose Kennzeichenerfassung und -verarbeitung seiner Fahrzeuge. Er hat parallel zur Hauptsacheklage (7 A 849/19) vorläufigen Rechtsschutz beantragt. Der Antragsgegner beantragt Abweisung und verweist auf bevorstehende gesetzliche Änderungen im NPOG, die die Maßnahme künftig erlauben könnten. Die Beigeladene zu 2) unterstützt den Antragsteller, die Beigeladene zu 1) stellt keinen Antrag. Das Gericht beruft sich für die weiteren Details auf die Gerichtsakte und das heute ergangene Urteil der Kammer. • Zulässigkeit: Der Antrag ist form- und fristgerecht; die einstweilige Anordnung richtet sich auf den Streitgegenstand und ist nach §123 VwGO möglich. • Anordnungsgrund: Glaubhaft ist, dass dem Antragsteller durch die laufende Kennzeichenerfassung unmittelbare und fortdauernde Beeinträchtigungen drohen, da er die Strecke nahezu täglich befährt und eine Entscheidung in der Hauptsache zu spät käme. • Anordnungsanspruch: Die streckenbezogene Geschwindigkeitsüberwachung greift in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art.2 Abs.1 i.V.m. Art.1 Abs.1 GG) ein. Eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage für die Kennzeichenerfassung liegt nicht vor, sodass das Unterlassungsgebot besteht. • Rechtsfolge: Dem Antragsgegner wird vorläufig untersagt, mittels der Section-Control auf der genannten Strecke die amtlichen Kennzeichen der vom Antragsteller geführten Fahrzeuge zu erfassen und maschinell zu verarbeiten, bis in der Hauptsache rechtskräftig entschieden ist. • Kostenentscheidung: Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen zu 1) sind nicht erstattungsfähig, die der Beigeladenen zu 2) sind erstattungsfähig. Der Antrag des Verkehrsteilnehmers war erfolgreich: Das Gericht hat im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, dass auf der B6 zwischen Gleidingen und Rethen mittels Section Control die amtlichen Kennzeichen seiner Fahrzeuge erfasst und maschinell verarbeitet werden. Begründet wurde dies mit dem Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung ohne ausreichende gesetzliche Grundlage und dem glaubhaft dargelegten Eilbedarf wegen täglicher Befahrung der Strecke. Die Maßnahme ist bis zur rechtskräftigen Entscheidung im Hauptsacheverfahren untersagt, um weitergehende, nicht wieder gutzumachende Grundrechtseingriffe zu verhindern. Der Antragsgegner trägt die Verfahrenskosten; die Kostenerstattung für Beteiligte wurde nach ihrem prozessualen Verhalten entschieden.