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Urteil

3 A 1313/19

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Bei der Prüfung der Unverzüglichkeit im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG ist auf das formlose Asylgesuch bei der zuständigen Behörde abzustellen, nicht auf den späteren Termin zur formalen Antragstellung. • Die Frist zur unverzüglichen Antragstellung kann unter Berücksichtigung der BGB-Regelungen auf den ersten Werktag nach Ablauf einer Frist am Wochenende verlagert werden. • Hat einem minderjährigen Familienangehörigen unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, ist dem berechtigten Elternteil nach § 26 Abs. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuweisen, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Familienasyl: Unverzüglichkeit an formloses Asylgesuch bei zuständiger Behörde zu messen • Bei der Prüfung der Unverzüglichkeit im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG ist auf das formlose Asylgesuch bei der zuständigen Behörde abzustellen, nicht auf den späteren Termin zur formalen Antragstellung. • Die Frist zur unverzüglichen Antragstellung kann unter Berücksichtigung der BGB-Regelungen auf den ersten Werktag nach Ablauf einer Frist am Wochenende verlagert werden. • Hat einem minderjährigen Familienangehörigen unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden, ist dem berechtigten Elternteil nach § 26 Abs. 3 AsylG die Flüchtlingseigenschaft zuzuweisen, wenn die übrigen Voraussetzungen vorliegen. Die Klägerin, irakische Staatsangehörige kurdischer Volks- und yezidischer Religionszugehörigkeit, reiste am 28.07.2018 im Rahmen der Familienzusammenführung zu ihrem minderjährigen Sohn nach Deutschland ein. Dem Sohn war zuvor unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden. Die Klägerin machte nach ihren Angaben spätestens am 13.08.2018 bei der Landesaufnahmebehörde Niedersachsen ein Asylgesuch geltend und erhielt einen Termin zur formalen Antragstellung am 22.08.2018. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge stellte mit Bescheid vom 25.02.2019 ein Abschiebungsverbot fest, lehnte den Asylantrag aber ab, weil die Klägerin den formalen Antrag nicht unverzüglich nach Einreise gestellt habe. Die Klägerin klagte auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 26 Abs. 3 AsylG mit der Begründung, maßgeblich sei der Zeitpunkt des formlosen Gesuchs bei der zuständigen Behörde und nicht der Termin zur formalen Antragstellung. • Zulässigkeit: Die Klage ist zulässig und begründet; der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). • Anwendbare Normen: § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 AsylG (Familiennachzug/Familienasyl), § 26 Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 AsylG (Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft), § 193 BGB (Verlagerung des Fristendes auf den nächsten Werktag). • Unverzüglichkeit: Für die Frage der Unverzüglichkeit kommt es auf das Verhalten des Antragstellers an; maßgeblich ist, dass der berechtigte Elternteil in seiner Sphäre alles unternommen hat, um ohne schuldhaftes Zögern den Asylantrag zeitnah zu stellen. Ein formales Terminangebot des Bundesamts ist nicht entscheidend, da Antragstellende darauf keinen Einfluss haben. • Fristberechnung: Unter Zugrundelegung einer grundsätzlich zweiwöchigen Frist nach bisheriger Rechtsprechung und Anwendung des § 193 BGB endete die Frist im vorliegenden Fall erst am 13.08.2018, da Einreisedatum und Fristende auf ein Wochenende fielen. • Tatsächliche Gesuchstellung: Die Klägerin erschien nach den Feststellungen der Beklagten am 13.08.2018 bei der Landesaufnahmebehörde und machte dort ihr Asylgesuch geltend; dieser Zeitpunkt ist als rechtzeitig anzusehen. • Rechtsfehler der Behörde: Das Bundesamt hat zu Unrecht auf den Tag der formalen Antragstellung (22.08.2018) abgestellt; diese Rechtsauffassung ist unvertretbar, sodass die Ablehnung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtswidrig war. • Kosten und Vollstreckung: Die Beklagte trägt die Verfahrenskosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar gemäß § 167 VwGO in Verbindung mit den einschlägigen ZPO-Bestimmungen. Die Klage ist erfolgreich; das Gericht verpflichtet die Beklagte, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft nach § 26 Abs. 3 i.V.m. § 3 AsylG zuzuerkennen, und hebt den Bescheid vom 25.02.2019 insoweit auf. Begründend hat das Gericht festgestellt, dass die Klägerin ihr Asylgesuch spätestens am 13.08.2018 form- und fristgerecht bei der Landesaufnahmebehörde geltend gemacht hat und damit die Unverzüglichkeit erfüllt ist. Maßgeblich war das formlose Gesuch bei der zuständigen Behörde, nicht der später von der Behörde vergebene Termin zur formalen Antragstellung. Die Behörde hat damit rechtsfehlerhaft auf den Termin 22.08.2018 abgestellt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.