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Urteil

6 A 2971/17

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine Klägerin kann Flüchtlingseigenschaft wegen Verfolgung durch schiitische Miliz aufgrund ihrer sunnitischen Religionsausübung und der politischen Zuschreibung des Ehemanns zuerkannt werden. • Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie gilt, wenn der Antragsteller vor der Ausreise bereits verfolgt oder unmittelbar bedroht war. • Eine inländische Fluchtalternative im Irak ist in der Regel unzumutbar, wenn konfessionelle Milizen lokale Kontrolle ausüben und die Sicherheitslage keine dauerhafte Schutzgewährung ermöglicht.
Entscheidungsgründe
Flüchtlingseigenschaft wegen Verfolgung durch schiitische Miliz zuerkannt • Eine Klägerin kann Flüchtlingseigenschaft wegen Verfolgung durch schiitische Miliz aufgrund ihrer sunnitischen Religionsausübung und der politischen Zuschreibung des Ehemanns zuerkannt werden. • Die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie gilt, wenn der Antragsteller vor der Ausreise bereits verfolgt oder unmittelbar bedroht war. • Eine inländische Fluchtalternative im Irak ist in der Regel unzumutbar, wenn konfessionelle Milizen lokale Kontrolle ausüben und die Sicherheitslage keine dauerhafte Schutzgewährung ermöglicht. Die Klägerin, irakische Staatsangehörige arabischer Volks- und sunnitischer Religionszugehörigkeit, beantragte in Deutschland die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Sie hatte nach eigenen Angaben 2010 den Irak wegen Todesdrohungen durch Angehörige der schiitischen Miliz M. verlassen und lebte bis 2015 in Syrien; 2015 reiste sie nach Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Vor der Ausreise seien sie und ihr schiitischer Ehemann in Bagdad in einem schiitischen Viertel wiederholt bedroht worden; ihre sunnitische Angestellte sei entführt und getötet, das Friseurgeschäft zerstört worden, und ihr Mann sei angeschossen und verletzt worden. Das Bundesamt lehnte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab und sah keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung; ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG wurde jedoch festgestellt. Die Klägerin klagte und verlangte subsidiär auch Anerkennung als Asylberechtigte oder subsidiär Schutz. Das Gericht hat die Klage überwiegend stattgegeben und die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. • Rechtliche Grundlage: §§ 3, 3a, 3b, 3c AsylG; Art.4 Abs.4 der Qualifikationsrichtlinie; Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für begründete Furcht vor Verfolgung. • Die Klägerin hat substantiiert vorgetragen und glaubhaft gemacht, vor der Ausreise aufgrund ihrer Religionsausübung als Sunnitin und aufgrund der politischen Zuschreibung ihres Ehemanns von Mitgliedern der M. bedroht und verfolgt worden zu sein; die Beklagte hat die Glaubhaftigkeit nicht substantiiert bestritten. • Die Vorverfolgung der Klägerin begründet Beweiserleichterung nach Art.4 Abs.4 Qualifikationsrichtlinie, sodass ein ernsthafter Hinweis auf begründete Furcht vor erneuter Verfolgung besteht, sofern nicht stichhaltige Gründe dagegensprechen. Solche Gründe liegen nicht vor; die Miliz hat nach den Darlegungen ein dauerhaftes Interesse an der Verfolgung gezeigt. • Die M./PMF ist aufgrund ihrer Stellung und ihres Einflusses als staatlich relevante Organisation i.S.v. § 3c AsylG einzustufen, was die Flüchtlingseigenschaft beachtlich macht. • Eine inländische Fluchtalternative im Irak ist nicht zumutbar (§ 3e Abs.1 AsylG), da konfessionelle Säuberungen und die Macht lokaler Milizen innerstädtische Schutzmöglichkeiten in Bagdad weitgehend ausschließen. • Ausschlussgründe nach § 3 Abs.2, Abs.3 AsylG sowie § 60 Abs.8 S.1 AufenthG liegen nicht vor. Die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art.16a GG scheidet wegen Einreise über einen anderen EU-Staat aus. Die Klage hatte überwiegend Erfolg: Das Gericht verpflichtete die Beklagte, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und hob den Bescheid vom 22.03.2017 insoweit auf. Die Entscheidung stützt sich darauf, dass die Klägerin vor der Ausreise wegen ihres sunnitischen Glaubens und wegen der politischen Zuschreibung ihres Ehemanns durch Angehörige der schiitischen M. verfolgt und bedroht worden ist, wodurch eine begründete Furcht vor erneuter Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit besteht. Eine zumutbare inländische Fluchtalternative besteht nicht, und es liegen keine Ausschlussgründe entgegen der Zuerkennung vor. Die Anerkennung als Asylberechtigte nach Art.16a GG wurde abgelehnt, weil die Klägerin über einen anderen EU-Staat eingereist ist. Die Beklagte trägt zwei Drittel, die Klägerin ein Drittel der Verfahrenskosten; die Entscheidung ist vorläufig vollstreckbar.