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Beschluss

15 B 1968/20

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 28 IfSG erfordert umfassende Interessenabwägung; offensichtliche Rechtswidrigkeit führt zur Anordnung, offensichtliche Rechtmäßigkeit zur Ablehnung. • Bei Verneinung beider Offensichtlichkeiten ist abzuwägen zwischen öffentlichem Vollzugsinteresse und individuellen Aufschubinteressen; dabei sind Gesundheits- und Versorgungsschutz schwerwiegende öffentliche Belange. • Beschränkung von Zusammenkünften im Rahmen von § 28 Abs. 1, 2 IfSG kann zulässig sein, wenn sie erforderlich und verhältnismäßig ist, insbesondere zum Schutz vor der Verbreitung von COVID-19.
Entscheidungsgründe
Vorläufiger Rechtsschutz gegen Allgemeinverfügung: Beschränkung von Versammlungen rechtmäßig • Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 28 IfSG erfordert umfassende Interessenabwägung; offensichtliche Rechtswidrigkeit führt zur Anordnung, offensichtliche Rechtmäßigkeit zur Ablehnung. • Bei Verneinung beider Offensichtlichkeiten ist abzuwägen zwischen öffentlichem Vollzugsinteresse und individuellen Aufschubinteressen; dabei sind Gesundheits- und Versorgungsschutz schwerwiegende öffentliche Belange. • Beschränkung von Zusammenkünften im Rahmen von § 28 Abs. 1, 2 IfSG kann zulässig sein, wenn sie erforderlich und verhältnismäßig ist, insbesondere zum Schutz vor der Verbreitung von COVID-19. Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen eine Allgemeinverfügung des Antragsgegners vom 23. März 2020. Die Allgemeinverfügung beschränkte Zusammenkünfte und Ansammlungen im öffentlichen Raum auf höchstens zwei Personen und schloss damit Versammlungen de facto aus. Der Antragsteller plante eine Versammlung mit etwa fünf bis fünfzehn Teilnehmern am 28. März 2020 und rügte die Rechtswidrigkeit der Maßnahme. Die Behörde stützte die Maßnahme auf infektionsschutzrechtliche Befugnisse zur Unterbindung der Ausbreitung von COVID-19. Das Gericht prüfte im summarischen Verfahren, ob die aufschiebende Wirkung anzuordnen sei, und nahm eine Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Gesundheitsinteresse und dem Versammlungsrecht des Antragstellers vor. Aufgrund der Kurzfristigkeit war eine abschließende materiellrechtliche Klärung nicht möglich. Das Gericht musste entscheiden, ob die sofortige Vollziehung der Allgemeinverfügung aufzuheben ist. • Zulässigkeit: Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 1. Alt. VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zulässig; Entscheidung erfolgt durch summarische Interessenabwägung. • Prüfungsmaßstab: Bei gesetzlich angeordnetem Sofortvollzug entscheidet das Gericht nach einer umfassenden Interessenabwägung; eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsakts führt zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung, offensichtliche Rechtmäßigkeit zur Ablehnung. • Anwendungsbereich IfSG: Die Allgemeinverfügung kann ihre Grundlage in § 28 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Satz 2 IfSG finden; diese Generalklausel erlaubt erforderliche Schutzmaßnahmen einschließlich Beschränkung oder Verbot von Veranstaltungen und Versammlungen. • Gefährdungsniveau und Verhältnismäßigkeit: Bei hochgefährlichen übertragbaren Krankheiten sind geringere Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Schadenseintritts gerechtfertigt; die Maßnahmen müssen notwendig und verhältnismäßig sein. • Sachlage zu COVID-19: COVID-19 ist eine übertragbare Krankheit im Sinne des IfSG; im Zuständigkeitsbereich der Behörde lagen zahlreiche Fälle und mit hoher Wahrscheinlichkeit eine Dunkelziffer vor, weshalb die Voraussetzungen der Eingriffsermächtigung voraussichtlich erfüllt sind. • Keine offensichtliche Rechtswidrigkeit: In der summarischen Prüfung ließ sich die Verfügung weder als offensichtlich rechtswidrig noch offensichtlich rechtmäßig feststellen; angesichts der Umstände spricht Überwiegendes dafür, dass Beschränkungen solcher Art zur Gefahrenbegrenzung notwendig sein können. • Interessenabwägungsergebnis: Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt, weil eine Aussetzung der Allgemeinverfügung die weitere Verbreitung des Virus und schwere, möglicherweise lebensbedrohliche Gesundheitsschäden sowie die Überlastung medizinischer Kapazitäten mit hoher Wahrscheinlichkeit begünstigen würde. • Abwägung gegen Versammlungsfreiheit: Zwar beschränkte die Verfügung das Recht des Antragstellers nach Art. 8 GG, und seine Versammlung war nach seinen Angaben klein und mit Abstand geplant; dennoch würde eine Aussetzung der Verfügung alle getroffenen Maßnahmen außer Kraft setzen, sodass das überragende Schutzgut Leben und Gesundheit die temporäre Einschränkung der Versammlungsfreiheit überwiegt. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung wird abgelehnt; die Allgemeinverfügung bleibt sofort vollziehbar. Die Kammer hält eine offensichtliche Rechtswidrigkeit der Verfügung nicht fest und hat im Rahmen der gebotenen summarischen Prüfung eine Interessenabwägung vorgenommen. Dabei überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzung der Beschränkungen zum Schutz vor der Ausbreitung von COVID-19, insbesondere wegen der Gefahr schwerwiegender Gesundheitsschäden und der Sicherung der medizinischen Versorgung. Der Antragsteller trägt die Verfahrenskosten; der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.