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Beschluss

12 B 2730/20

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Die Seveso-III-Richtlinie ist bei der Erteilung von Baugenehmigungen für öffentlich genutzte Gebäude im Sicherheitsabstand zu einem Störfallbetrieb zu beachten; Art. 13 Abs. 2 Buchst. a) verlangt Prüfung des angemessenen Abstands und gegebenenfalls eine nachvollziehende Abwägung. • Eine bereits bestandskräftige Baugenehmigung kann nicht im vorläufigen Rechtsschutz angegriffen werden; Nachtragsgenehmigungen, die nur Ergänzungen enthalten, begründen keine neuen schutzwürdigen Angriffspositionen des Nachbarn. • Ist eine spätere Genehmigung in wesentlichen, baurechtlich relevanten Merkmalen geändert (z. B. Standort, Gebäudeform, Erschließung), handelt es sich um ein aliud, das gesondert angreifbar ist. • Bei Unterschreitung des angemessenen Sicherheitsabstands kann die Zulassung ausnahmsweise nur erfolgen, wenn in einer nachvollziehenden Abwägung hinreichend gewichtige nicht störfallspezifische Belange überwiegen.
Entscheidungsgründe
Seveso-III bei Baugenehmigung: Aliud-Genehmigung innerhalb Sicherheitsabstand nicht ausnahmslos zulässig • Die Seveso-III-Richtlinie ist bei der Erteilung von Baugenehmigungen für öffentlich genutzte Gebäude im Sicherheitsabstand zu einem Störfallbetrieb zu beachten; Art. 13 Abs. 2 Buchst. a) verlangt Prüfung des angemessenen Abstands und gegebenenfalls eine nachvollziehende Abwägung. • Eine bereits bestandskräftige Baugenehmigung kann nicht im vorläufigen Rechtsschutz angegriffen werden; Nachtragsgenehmigungen, die nur Ergänzungen enthalten, begründen keine neuen schutzwürdigen Angriffspositionen des Nachbarn. • Ist eine spätere Genehmigung in wesentlichen, baurechtlich relevanten Merkmalen geändert (z. B. Standort, Gebäudeform, Erschließung), handelt es sich um ein aliud, das gesondert angreifbar ist. • Bei Unterschreitung des angemessenen Sicherheitsabstands kann die Zulassung ausnahmsweise nur erfolgen, wenn in einer nachvollziehenden Abwägung hinreichend gewichtige nicht störfallspezifische Belange überwiegen. Die Antragstellerin betreibt einen störfallrelevanten Papierbetrieb mit einer Schwefeldioxidleitung und sieht einen 800 m Sicherheitsabstand als erforderlich an. Die Beigeladene ist Eigentümerin des innerstädtischen "E.-Grundstücks" mit langjähriger Einzelhandelsnutzung und beantragte 2019 den Neubau eines SB-Verbrauchermarktes an veränderter Lage und mit gedrehtem Baukörper; zuvor bestanden mehrere Baugenehmigungen und Nachträge seit 2016. Die Antragsgegnerin erteilte der Beigeladenen am 06.12.2019 eine Baugenehmigung für den Ersatzbau; die Antragstellerin legte Widerspruch ein und begehrte vorläufigen Rechtsschutz. Die Antragsgegnerin hielt die früheren Genehmigungen für bestandskräftig und verweigerte Aussetzung der Vollziehung; streitig war insbesondere, ob die Seveso-III-Richtlinie anzuwenden ist, ob die 2019er-Genehmigung ein aliud darstellt und ob die Antragstellerin Widerspruchsrechte verwirkt bzw. verspätet geltend gemacht hat. • Vorläufiger Rechtsschutz gegen die Baugenehmigung vom 14.12.2016 ist unzulässig, weil diese gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig geworden ist; Treu und Glauben und die Jahresfrist des §58 Abs.2 VwGO lassen die Widerspruchsfrist bereits 2017/2018 ablaufen. • Nachtragsgenehmigungen vom 08.02.2017, 10.08.2017 und 03.12.2018 betreffen nur geringfügige statische oder ausstattungsbezogene Änderungen und verletzen die Antragsbefugnis der Antragstellerin nicht; sie können daher nicht erfolgreich angegriffen werden. • Die Baugenehmigung vom 06.12.2019 stellt kein bloßer Nachtrag, sondern ein aliud dar, weil der Baukörper verschoben und gedreht wurde und Stellplätze sowie LKW-Anlieferung verändert wurden; damit war die Genehmigungsfähigkeit neu zu prüfen (§34 BauGB Maßstab). • Die Seveso-III-Richtlinie (Art.13 Abs.2 Buchst. a)) ist bei der Erteilung von Baugenehmigungen für öffentlich genutzte Gebäude im Sicherheitsabstand zu beachten; öffentlich genutzte Gebäude umfassen auch Supermärkte mit erheblichem Publikumsverkehr. • Der maßgebliche angemessene Sicherheitsabstand ist anlagen- und vorhabenbezogen zu bestimmen; ein TÜV-Gutachten ergab für den Betrieb der Antragstellerin 800 m, das genehmigte Vorhaben liegt deutlich innerhalb dieses Abstands (ca. 370 m). • Weil die Genehmigungsbehörde keine nachvollziehende Abwägung im Sinne der Seveso-III-Richtlinie vorgenommen hat, hat das Gericht eigene Abwägung vorzunehmen. Städtebauliche Belange (z. B. Einzelhandelskonzept) sind von der Abwägung nach Art.13 Abs.2 auszuscheiden; nur individuelle wirtschaftliche Interessen der Beigeladenen sind zu berücksichtigen. • Die vorzulegenden wirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen (Kaufpreis, Investitionen, Verträge) sind gegenüber dem Schutzinteresse der Antragstellerin nicht ausreichend, weil unklar bleibt, ob und wie die Risiken eines Störfalls für Kunden und Besucher (insbesondere Parkplätze nahe Rohrleitung) durch Nebenbestimmungen oder technische Maßnahmen wirklich reduziert würden; in Zweifel ist dem Schutzinteresse Vorrang zu geben. • Ergebnis des summarischen Prüfungsmaßstabs: Die Klage gegen die 06.12.2019 erteilte Baugenehmigung hat hinreichende Erfolgsaussichten, so dass die aufschiebende Wirkung der Klage hinsichtlich dieser Genehmigung anzuordnen ist; im Übrigen ist der Antrag abzulehnen. Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Baugenehmigung vom 06.12.2019 wurde angeordnet; der Antrag sonst jedoch abgelehnt. Die Baugenehmigungen aus 2016/2017/2018 sind gegenüber der Antragstellerin bestandskräftig bzw. unwirksam anzugreifen, Nachtragsgenehmigungen greifen nicht in ihre subjektiven Rechte ein. Die 2019er-Genehmigung stellt ein aliud, war richtlinienkonform unter Art.13 Abs.2 Seveso-III zu prüfen und liegt innerhalb des vom TÜV ermittelten Sicherheitsabstands; die Behörde hat keine nachvollziehende Abwägung vorgenommen. Bei summarischer Prüfung überwiegen die schutzrechtlichen Bedenken des Störfallbetriebs gegenüber den wirtschaftlichen Interessen der Bauherrin, weil unklar bleibt, ob die Risiken für das Publikum durch Nebenbestimmungen oder technische Maßnahmen ausreichend reduziert werden können. Daher wurde vorläufiger Rechtsschutz gewährt, um mögliche nicht wiedergutzumachende Gefährdungen zu verhindern; im Übrigen bleiben die angegriffenen Entscheidungen bestehen. Die Gerichtskosten und außergerichtlichen Kosten wurden den Beteiligten anteilig auferlegt und der Streitwert auf 20.000 Euro festgesetzt.