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Urteil

13 A 4409/20

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine vorübergehende Umorganisation des Dienstpostens ist von der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt überprüfbar; nur Ermessensmissbrauch reicht zu einer Aufhebung. • Zur Fürsorgepflicht kann der Dienstherr zeitlich befristet organisatorische Maßnahmen treffen, wenn der bisherige Aufgabenbereich nicht mehr sachgerecht von einer Person geleistet werden kann. • Eine zeitlich begrenzte Zuordnung zu einem niedrigeren oder anderweitigen Aufgabenbereich ist ausnahmsweise zumutbar, wenn Kernaufgaben der Ausbildung des Beamten verbleiben und die Maßnahme sachgerecht begründet ist.
Entscheidungsgründe
Vorübergehende Umorganisation des Fachbereichs rechtmäßig; Klage abgewiesen • Eine vorübergehende Umorganisation des Dienstpostens ist von der gerichtlichen Kontrolle nur eingeschränkt überprüfbar; nur Ermessensmissbrauch reicht zu einer Aufhebung. • Zur Fürsorgepflicht kann der Dienstherr zeitlich befristet organisatorische Maßnahmen treffen, wenn der bisherige Aufgabenbereich nicht mehr sachgerecht von einer Person geleistet werden kann. • Eine zeitlich begrenzte Zuordnung zu einem niedrigeren oder anderweitigen Aufgabenbereich ist ausnahmsweise zumutbar, wenn Kernaufgaben der Ausbildung des Beamten verbleiben und die Maßnahme sachgerecht begründet ist. Der Kläger, leitender Medizinaldirektor im Statusamt B2, war Leiter des Fachbereichs 53 Gesundheit. Nach einer vom Kläger abgegebenen Überlastungsanzeige reorganisierte die Beklagte den Fachbereich während der Corona-Pandemie. Mit Verfügung vom 23.07.2020 wurde der Bereich in Fachdienste gegliedert; der Kläger wurde Leiter des neu geschaffenen Fachdienstes öffentliche Gesundheit, während die fachbereichsleitende Funktion kommissarisch einem Juristen zugeordnet wurde. Die Maßnahme war zunächst befristet und wurde bis 31.05.2021 verlängert. Der Kläger rügte, er werde nicht mehr amtsangemessen beschäftigt, weil sein Statusamt unmittelbare Unterstellung eines Beamten auf Zeit voraussetze, was entfalle. Er beantragte die Rückversetzung auf seinen früheren Dienstposten; die Beklagte hielt die Neuorganisation aus Fürsorgegründen und wegen veränderter Schwerpunktlagen für sachgerecht. • Die Klage ist unbegründet; der Kläger hat keinen Anspruch auf vorzeitige Rückumsetzung der Verfügung vom 23.07.2020 bis zum 31.05.2021. • Änderungen im Aufgabenbereich durch Umsetzung unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle; maßgeblich ist, ob ein Ermessensmissbrauch vorliegt. • Die Beklagte hat ihr Ermessen sachgerecht ausgeübt: Die Corona-Pandemie habe zu einer Verlagerung der Leitungsaufgaben zu juristischen und organisationsrechtlichen Fragestellungen geführt, weshalb eine Umstrukturierung zur ordnungsgemäßen Aufgabenwahrnehmung erforderlich war. • Die Überlastungsanzeige des Klägers belegt, dass der frühere Aufgabenbereich nicht mehr sachgerecht von einer einzelnen Person zu erfüllen war; daraus folgte eine Fürsorgepflicht der Dienstherrin zur organisatorischen Maßnahme. • Die Eingruppierung des Klägers in ein Statusamt, das formal die unmittelbare Unterstellung eines Beamten auf Zeit vorsieht, ist zwar betroffen; dies kann aber ausnahmsweise für eine zeitlich befristete Umsetzung in einen geringeren oder anders gelagerten Aufgabenbereich zumutbar sein (analog §27 Abs.3 NBesG). • Die Maßnahme ist zeitlich befristet, der Kläger verbleibt mit Kernaufgaben in seinem fachlichen Bereich als Arzt und wird von fachfremden Aufgaben entlastet; daher überwiegen die öffentlichen Interessen an ordnungsgemäßer Aufgabenerledigung gegenüber dem unmittelbaren Statusinteresse des Klägers. • Vorwürfe zur Führungspersönlichkeit des Klägers sind für die Entscheidung nicht entscheidend und bleiben offen. • Eine Berufung ist nicht zuzulassen, da die gesetzlichen Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen. Die Klage wird abgewiesen; der Kläger trägt die Verfahrenskosten. Das Gericht hält die vorübergehende Umorganisation und die Beschränkung des Klägers auf die Leitung des Fachdienstes öffentliche Gesundheit bis Ende Mai 2021 für rechtmäßig und zumutbar. Die Beklagte habe ihr Organisations­ermeß en sachgerecht ausgeübt und aus Fürsorgegründen gehandelt, zumal der frühere Aufgabenbereich nach der Überlastungsanzeige nicht mehr von einer Person sachgerecht zu leisten war. Eine Verletzung des Statusamtes rechtfertigt hier keine vorzeitige Rückversetzung, weil die Maßnahme zeitlich begrenzt ist, der Kläger mit Kernaufgaben gemäß seiner Ausbildung verbleibt und kein Ermessensmissbrauch ersichtlich ist.