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Beschluss

12 B 3844/21

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Zur Anordnung vorläufigen Nachbarrechtsschutzes gegen eine Baugenehmigung bedarf es überwiegender Erfolgsaussichten des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs. • Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen (§ 5 NBauO) spricht regelmäßig gegen unzumutbare Einsichtnahmen, Verschattung oder eine erdrückende Wirkung. • Im unbeplanten Innenbereich ist die Beurteilung des Einfügens nach § 34 BauGB insgesamt auf das Gebot der Rücksichtnahme zu beziehen; fehlende Übereinstimmung mit der örtlichen Eigenart rechtfertigt nur ausnahmsweise Aufhebung, wenn zugleich Rücksichtnahmeverletzungen vorliegen.
Entscheidungsgründe
Kein vorläufiger Nachbarrechtsschutz gegen Baugenehmigung bei Einhaltung bauordnungsrechtlicher Abstände • Zur Anordnung vorläufigen Nachbarrechtsschutzes gegen eine Baugenehmigung bedarf es überwiegender Erfolgsaussichten des in der Hauptsache erhobenen Rechtsbehelfs. • Einhaltung der bauordnungsrechtlichen Abstandsflächen (§ 5 NBauO) spricht regelmäßig gegen unzumutbare Einsichtnahmen, Verschattung oder eine erdrückende Wirkung. • Im unbeplanten Innenbereich ist die Beurteilung des Einfügens nach § 34 BauGB insgesamt auf das Gebot der Rücksichtnahme zu beziehen; fehlende Übereinstimmung mit der örtlichen Eigenart rechtfertigt nur ausnahmsweise Aufhebung, wenn zugleich Rücksichtnahmeverletzungen vorliegen. Der Nachbar (Antragsteller) klagte gegen die Erteilung einer Baugenehmigung an die Erbengemeinschaft für den Neubau eines Mehrfamilienhauses mit vier Wohneinheiten auf dem unmittelbar angrenzenden Baugrundstück. Das Grundstück des Antragstellers liegt tiefer und war bisher mit einem eingeschossigen Einfamilienhaus bebaut; auf dem Baugrundstück bestand eine Abstandsflächenbaulast. Die Behörde erteilte nach Bauvorbescheid die Baugenehmigung einschließlich Nachtrag, ohne den Antragsteller zu benachrichtigen; dessen Widersprüche sind noch nicht entschieden. Der Antragsteller rügte unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten, erdrückende Wirkung und unzumutbare Verschattung, teils aufgrund von Aufschüttungen und Entfernung von Sichtschutzpflanzen. Die Behörde und die Bauherrin verteidigten die Zulässigkeit und wiesen auf Einhaltung der Grenzabstände und übliche städtebauliche Verhältnisse hin. • Anwendbare Rechtsgrundlagen: § 80a Abs.3, § 80 Abs.5 VwGO für vorläufigen Rechtsschutz; § 34 BauGB (Einfügen), § 15 BauNVO, § 5 NBauO (Abstandsflächen); Prüfungsumfang bei summarischem vorläufigem Rechtsschutz. • Ausgewogener Rechtsschutz: Bei Anträgen nach § 80 Abs.5 VwGO ist die Erfolgsaussicht des Hauptsachenrechtsbehelfs maßgeblich; eine Anordnung des Eilrechtsschutzes ist nur bei überwiegenden Anhaltspunkten für dessen Begründetheit zulässig. • Drittschützende Wirkung: Nicht jede formale Rechtswidrigkeit der Baugenehmigung genügt; der Nachbar muss durch die Genehmigung in drittschützende Normen verletzt sein (§ 113 Abs.1 VwGO). • Abstandsflächen und Einsichtnahmen: Die genehmigten Anlagen halten die Abstandsregeln des § 5 NBauO ein; daraus folgt regelmäßig, dass keine unzumutbaren Einsichtsmöglichkeiten bestehen. Neu entstehende Einsichtsachsen sind in innerörtlicher Lage innerhalb des bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Rahmens hinzunehmen; der Nachbar kann sich durch ortsübliche Sichtschutzmaßnahmen schützen. • Erdrückende Wirkung: Eine erdrückende Wirkung liegt nur in Ausnahmefällen vor, etwa wenn ein Grundstück an mindestens zwei Seiten durch dominierende Baukörper »ummauert« wird oder die Bebauung ein Gefühl des Eingeschlossenseins erzeugt; hier sind Abstände, Kubatur, Höhenverhältnisse und vorhandene Nachbarbebauung nicht derart, dass dies anzunehmen ist. • Verschattung/Belichtung: Bei Einhaltung der Grenzabstände ist regelmäßig keine unzumutbare Verschattung anzunehmen; hier sprechen Lage, Dachneigung, vorhandener Baumbestand und Geländehöhen gegen eine unzumutbare Beeinträchtigung. • Beweis- und Bestimmtheitsfragen: Die genehmigten Aufschüttungen sind in den Plänen erkennbar; die Baugenehmigung ist nicht unbestimmt. Nachbarrechtliche Ansprüche wegen Entfernung von Bepflanzung sind keine Prüfungsgrundlage der Baugenehmigung, da sie nicht Teil des öffentlichen Baurechts sind. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wird abgelehnt, da überwiegende Erfolgsaussichten des Widerspruchs gegen die Baugenehmigung nicht dargetan sind. Die Baugenehmigung verletzt nach summarischer Prüfung voraussichtlich keine drittschützenden Vorschriften des öffentlichen Baurechts: die Abstandsflächen nach § 5 NBauO sind eingehalten und es liegen weder unzumutbare Einsichtsmöglichkeiten noch eine erdrückende Wirkung oder unzumutbare Verschattung vor. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller; die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Billigkeitsgründen erstattungsfähig. Der Streitwert wird auf 7.500 EUR festgesetzt.