Beschluss
12 B 5205/21
VG HANNOVER, Entscheidung vom
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Leitsätze
• Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Dublin-Überstellungsentscheidung kann anzuordnen sein, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebung bestehen.
• Bei Überstellung nach Italien können systemische Mängel im Aufnahmesystem, die für vulnerable Personen eine Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen, die Überstellung unzulässig machen (Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO; Art. 4 GRCh).
• Besteht für eine Familie mit mehreren minderjährigen Kindern und einer möglichen Schwangerschaft die ernstliche Gefahr von Obdachlosigkeit und damit von extremen Mängeln der Grundversorgung, überwiegt ihr individuelles Schutzinteresse gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug.
Entscheidungsgründe
Aufschiebende Wirkung bei Dublin-Überstellung nach Italien wegen systemischer Risiken (Familie mit Kindern) • Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen eine Dublin-Überstellungsentscheidung kann anzuordnen sein, wenn bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebung bestehen. • Bei Überstellung nach Italien können systemische Mängel im Aufnahmesystem, die für vulnerable Personen eine Gefahr der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung begründen, die Überstellung unzulässig machen (Art. 3 Abs. 2 Dublin III-VO; Art. 4 GRCh). • Besteht für eine Familie mit mehreren minderjährigen Kindern und einer möglichen Schwangerschaft die ernstliche Gefahr von Obdachlosigkeit und damit von extremen Mängeln der Grundversorgung, überwiegt ihr individuelles Schutzinteresse gegenüber dem öffentlichen Interesse am Sofortvollzug. Die Antragsteller sind eine Familie, zuletzt in Italien aufgehalten, die dort Asylanträge gestellt hatte und von Italien zur Wiedereinaufnahme gemeldet wurde. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge verfügte die Abschiebung nach Italien gemäß § 34a Abs. 1 AsylG auf Grundlage der Dublin-III-Verordnung. Die Familie besteht aus zwei Elternteilen und fünf minderjährigen Kindern; eine sechste Schwangerschaft wurde erwartet. Die Antragsteller beanspruchten, dass eine Überstellung nach Italien ihnen die Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung bringe. Das Verwaltungsgericht prüfte summarisch, ob systemische Mängel in Italien zu extremer materieller Not und insbesondere zu Obdachlosigkeit führen könnten. Das Gericht ordnete die aufschiebende Wirkung der Klage an und verpflichtete die Antragsgegnerin zur Kostentragung. • Zulässigkeit: Der Antrag ist nach § 80 Abs. 5 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG statthaft. • Abwägung: Nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt bei summarischer Prüfung das private Interesse der Antragsteller, im Bundesgebiet verbleiben zu dürfen, gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebung bestehen. • Rechtliche Grundlagen: Relevante Normen sind Art. 13, Art. 18 und Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (Dublin III-VO), § 34a Abs. 1 AsylG sowie Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GRCh). • Systemische Mängel in Italien: Es bestehen Anhaltspunkte, dass das italienische Aufnahmesystem vulnerable Personen nicht ausreichend schützt; insbesondere sind Plätze in Zweitaufnahmeeinrichtungen knapp und Anschlussunterbringung sowie finanzielle Hilfen unsicher. • Schwellenwert der GRCh: Nach Rechtsprechung des EuGH ist eine Verletzung des Art. 4 GRCh nur bei besonders schwerwiegenden systemischen Mängeln gegeben; diese Schwelle kann erreicht sein, wenn Personen in eine Lage extremer materieller Not mit Unfähigkeit zur Befriedigung grundlegendster Bedürfnisse geraten. • Anwendungsfall: Für die konkrete Familie ist aus Sicht des Gerichts aufgrund der Erkenntnislage die Gefahr einer Obdachlosigkeit und damit einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung plausibel, weil staatliche Anschlusslösungen in der Praxis oft fehlen, Sozialleistungen restriktiv und Wohnraum knapp sind. • Konsequenz: Bei Bestehen solcher schwerwiegenden Risiken ist die Überstellung derzeit unzulässig; daher ist die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Das Gericht hat die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes angeordnet, weil bei summarischer Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Überstellung nach Italien bestehen. Insbesondere liegen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vor, dass die Familie mit mehreren minderjährigen Kindern (und einer erwarteten Schwangerschaft) in Italien aufgrund systemischer Schwächen des Aufnahmesystems in Obdachlosigkeit und damit in eine Situation extremer materieller Not geraten könnte, was eine Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh begründen würde. Vor diesem Hintergrund überwiegt das individuelle Schutzinteresse der Antragsteller das öffentliche Interesse am sofortigen Vollzug der Abschiebungsanordnung. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.