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Beschluss

12 B 5559/21

VG HANNOVER, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unstatthaft, wenn die für eine Fiktionswirkung nach §§ 81 Abs. 3, 4 AufenthG erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsandrohung ist nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO statthaft, soweit die Maßnahme sofort vollziehbar ist. • Die aufschiebende Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu versagen, wenn die Klage im summarischen Eilverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit überwiegt. • Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zur Aussetzung der Abschiebung ist zu versagen, wenn der Antragsteller keinen glaubhaft gemachten Anspruch auf Verfahrensduldung oder sonstige Unmöglichkeit der Abschiebung darlegt.
Entscheidungsgründe
Ablehnung aufschiebender Wirkung gegen Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und Abschiebungsandrohung • Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist unstatthaft, wenn die für eine Fiktionswirkung nach §§ 81 Abs. 3, 4 AufenthG erforderlichen Voraussetzungen nicht gegeben sind. • Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen eine Abschiebungsandrohung ist nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO statthaft, soweit die Maßnahme sofort vollziehbar ist. • Die aufschiebende Wirkung einer Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu versagen, wenn die Klage im summarischen Eilverfahren voraussichtlich keinen Erfolg haben wird und das öffentliche Interesse an der Vollziehbarkeit überwiegt. • Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO zur Aussetzung der Abschiebung ist zu versagen, wenn der Antragsteller keinen glaubhaft gemachten Anspruch auf Verfahrensduldung oder sonstige Unmöglichkeit der Abschiebung darlegt. Der nigerianische Antragsteller beantragte nach Einreise eine deutsche Aufenthaltserlaubnis mehr als 90 Tage nach Einreise. Die Ausländerbehörde lehnte den Antrag mit Bescheid vom 23.08.2021 ab und drohte Abschiebung an. Der Antragsteller ist Inhaber eines langfristigen spanischen Aufenthaltstitels, stellte den deutschen Antrag jedoch verspätet und konnte seinen Lebensunterhalt nicht nachweisen. Die Bundesagentur für Arbeit verweigerte die Zustimmung zur Beschäftigungsaufnahme, weil die angebotenen Tätigkeiten Leiharbeit betrafen. Der Antragsteller suchte im Eilverfahren die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis und gegen die Abschiebungsandrohung. Das Gericht prüfte Zulässigkeit und Erfolgsaussichten der Anträge summarisch. • Statthaftigkeit: Für die angegriffene Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis ist ein Eilantrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unstatthaft, weil keine Fiktionswirkung nach § 81 AufenthG eingetreten ist; der Antragsteller hielt sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf und hat den Antrag erst nach Ablauf der 90-Tage-Frist gestellt. • Visums- und Fiktionsfragen: Die Visumsbefreiung für Kurzaufenthalte greift nicht für längerfristige Aufenthalte; ein nationaler Visumsantrag wäre erforderlich gewesen. Die 90-Tage-Frist nach § 40 Abs. 3 AufenthV war überschritten, sodass keine Fortbestandsfiktion des Aufenthaltstitels besteht. • Erfüllungsvoraussetzungen der Aufenthaltserlaubnis: Die allgemeinen Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG sind nicht erfüllt, weil der Lebensunterhalt nicht gesichert ist und der Pass mittlerweile abgelaufen ist (§ 3, § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG). • Beschäftigungszustimmung: Die erforderliche Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit nach §§ 38a Abs. 3, 39, 40 AufenthG wurde zu Recht versagt, weil die beabsichtigte Tätigkeit Leiharbeit im Sinne des § 40 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist und daher zustimmungsfähig nicht ist. • Abschiebungsandrohung: Soweit sich die Klage gegen die Abschiebungsandrohung richtet, ist der Eilantrag statthaft nach § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, jedoch überwiegt bei summarischer Prüfung das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehbarkeit; die Abschiebungsandrohung entspricht §§ 58,59 AufenthG und die 30-Tage-Ausreisefrist ist zulässig. • Einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO): Ein Antrag auf vorläufige Aussetzung der Abschiebung wäre unbegründet, weil kein Anspruch auf Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 AufenthG vorgetragen oder glaubhaft gemacht wurde und keine sonstige rechtliche oder tatsächliche Unmöglichkeit der Abschiebung dargelegt wurde. Der Antrag wurde insgesamt abgelehnt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Ablehnung der Aufenthaltserlaubnis ist unstatthaft; soweit es um die Abschiebungsandrohung geht, ist die aufschiebende Wirkung wegen fehlender Erfolgsaussichten zu versagen, da die Abschiebungsandrohung den gesetzlichen Anforderungen entspricht und der Antragsteller keine hinreichenden Gründe für eine Aussetzung vorgelegt hat. Auch ein Vortrag, der eine einstweilige Anordnung (§ 123 VwGO) gerechtfertigt hätte, ist nicht gelungen; insbesondere fehlen ein glaubhaft gemachter Anspruch auf Verfahrensduldung und Nachweise einer Unmöglichkeit der Abschiebung. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen und der Streitwert wurde auf 2.500 Euro festgesetzt.