Urteil
13 A 1092/21
VG Hannover, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHANNO:2023:1106.13A1092.21.00
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Leitsätze
Der Ausländer hat sich insbesondere dann substantiiert und erschöpfend zu seiner Staatsangehörigkeit zu erklären, wenn in dem Bescheid, mit dem der Asylantrag abgelehnt worden ist, eine bestimmte Staatsbürgerschaft angenommen und hierauf eine Verfolgungsprognose (für einen bestimmten Staat) gestützt worden ist, der Ausländer aber der Meinung ist, diese Prämisse treffe in Bezug auf seine Staatsbürgerschaft nicht zu. Familienasyl nach § 26 Abs. 1 S. 1 AsylG ist ausgeschlossen, wenn die Ehe formal zwar noch besteht, da eine Scheidung (noch) nicht eingeleitet oder erfolgt ist, die tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft infolge einer endgültigen Trennung aber faktisch aufgehoben ist. Das Kindeswohl und die familiären Bindungen sind entgegen der Konzeption des deutschen Asylgesetzes als inlandsbezogene Abschiebungsverbote bereits vor Erlass der Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfen, auch wenn die Rückkehrentscheidung gegenüber einem Elternteil ergangen ist.
Entscheidungsgründe
Der Ausländer hat sich insbesondere dann substantiiert und erschöpfend zu seiner Staatsangehörigkeit zu erklären, wenn in dem Bescheid, mit dem der Asylantrag abgelehnt worden ist, eine bestimmte Staatsbürgerschaft angenommen und hierauf eine Verfolgungsprognose (für einen bestimmten Staat) gestützt worden ist, der Ausländer aber der Meinung ist, diese Prämisse treffe in Bezug auf seine Staatsbürgerschaft nicht zu. Familienasyl nach § 26 Abs. 1 S. 1 AsylG ist ausgeschlossen, wenn die Ehe formal zwar noch besteht, da eine Scheidung (noch) nicht eingeleitet oder erfolgt ist, die tatsächliche eheliche Lebensgemeinschaft infolge einer endgültigen Trennung aber faktisch aufgehoben ist. Das Kindeswohl und die familiären Bindungen sind entgegen der Konzeption des deutschen Asylgesetzes als inlandsbezogene Abschiebungsverbote bereits vor Erlass der Abschiebungsandrohung nach § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 AufenthG durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge zu prüfen, auch wenn die Rückkehrentscheidung gegenüber einem Elternteil ergangen ist.