Beschluss
12 B 1127/24
VG Hannover, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHANNO:2024:0418.12B1127.24.00
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Leitsätze
Bei einem Mitglied eines Schleuserrings lässt sich nicht in vergleichbarer Weise wie bei einem Mitglied einer terroristischen Vereinigung annehmen, dass er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt und damit den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG erfüllt hat.
Entscheidungsgründe
Bei einem Mitglied eines Schleuserrings lässt sich nicht in vergleichbarer Weise wie bei einem Mitglied einer terroristischen Vereinigung annehmen, dass er den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwidergehandelt und damit den Tatbestand des § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AsylG erfüllt hat.