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Urteil

7 A 192/23

VG Hannover, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHANNO:2024:0725.7A192.23.00
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Leitsätze
Die im Rahmen des Arzneimittelgroßhandels erwirtschafteten Umsätze einer Apotheke sind Apothekenumsätze im Sinne der Beitragsordnung der Apothekerkammer Niedersachsen und sind daher bei der Beitragsermittlung zu berücksichtigen. Die Apothekerkammer Niedersachsen ist auch im Lichte der privilegierenden Regelung für Umsätze aus der Krankenhausversorgung nicht verpflichtet, bei der Beitragsbemessung für Großhandelsumsätze ebenfalls einen Privilegierungstatbestand zu schaffen. (vgl. auch Sächs. OVG, Beschluss vom 13. März 2019 4 A 596/16 , juris)
Entscheidungsgründe
Die im Rahmen des Arzneimittelgroßhandels erwirtschafteten Umsätze einer Apotheke sind Apothekenumsätze im Sinne der Beitragsordnung der Apothekerkammer Niedersachsen und sind daher bei der Beitragsermittlung zu berücksichtigen. Die Apothekerkammer Niedersachsen ist auch im Lichte der privilegierenden Regelung für Umsätze aus der Krankenhausversorgung nicht verpflichtet, bei der Beitragsbemessung für Großhandelsumsätze ebenfalls einen Privilegierungstatbestand zu schaffen. (vgl. auch Sächs. OVG, Beschluss vom 13. März 2019 4 A 596/16 , juris)