Urteil
10 A 4443/22
VG Hannover, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Unbeschnittene und unverheiratete Frauen und Mädchen bilden in Côte d'Ivoire eine soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG . 2. Minderjährige Mädchen können in Côte d'Ivoire auch dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Genitalverstümmelung bedroht sein, wenn ihre Eltern die Zwangsbeschneidung ablehnen. 3. Wenn die Mädchen im Umfeld ihrer erweiterten Familie, etwa ihrer Großeltern oder Tanten aufwachsen, können diese die Zwangsbeschneidung ohne Wissen der Eltern durchführen lassen. 4. Töchter alleinerziehender Mütter sind besonders gefährdet, wenn ihre Mütter nicht imstande sind, ein eigenständiges Leben ohne familiäre Unterstützung durch Erwerbstätigkeit zu finanzieren. 5. Die ivorischen Sicherheitsbehörden sind derzeit noch nicht bereit bzw. nicht in der Lage, das gesetzliche Verbot der Genitalverstümmelung zuverlässig durchzusetzen und die Betroffenen wirksam zu schützen.
Entscheidungsgründe
1. Unbeschnittene und unverheiratete Frauen und Mädchen bilden in Côte d'Ivoire eine soziale Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG . 2. Minderjährige Mädchen können in Côte d'Ivoire auch dann mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit von Genitalverstümmelung bedroht sein, wenn ihre Eltern die Zwangsbeschneidung ablehnen. 3. Wenn die Mädchen im Umfeld ihrer erweiterten Familie, etwa ihrer Großeltern oder Tanten aufwachsen, können diese die Zwangsbeschneidung ohne Wissen der Eltern durchführen lassen. 4. Töchter alleinerziehender Mütter sind besonders gefährdet, wenn ihre Mütter nicht imstande sind, ein eigenständiges Leben ohne familiäre Unterstützung durch Erwerbstätigkeit zu finanzieren. 5. Die ivorischen Sicherheitsbehörden sind derzeit noch nicht bereit bzw. nicht in der Lage, das gesetzliche Verbot der Genitalverstümmelung zuverlässig durchzusetzen und die Betroffenen wirksam zu schützen.