Urteil
3 A 3818/21
VG Hannover, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHANNO:2024:1118.3A3818.21.00
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Leitsätze
1. Eine Inobhutnahme stellt regelmäßig nicht eine einzige Regelung mit VA-Charakter im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X dar, sondern eine Mehrzahl von Regelungen, die zumindest teilweise rechtlich selbständig sind und insoweit einer jeweils eigenständigen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen können. 2. Ein teilweise sorgeberechtigter oder zumindest umgangsberechtigter Elternteil ist gegen eine Inobhutnahme (nur) insoweit klagebefugt und kann für einen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelf zudem ein Rechtsschutzbedürfnis geltend machen, als diese in die ihm verbliebenen Elternrechte eingreift. Insbesondere kann ein nicht aufenthaltsbestimmungsberechtigter Elternteil verwaltungsgerichtlich zwar nicht eine Aufhebung der Inobhutnahme insgesamt verlangen, aber im Umfang der ihm verbliebenen Elternrechte deren inhaltliche Ausgestaltung verwaltungsgerichtlich angreifen. 3. Bezüglich der Ausgestaltung einer Inobhutnahme namentlich hinsichtlich der Bestimmung des zukünftigen Aufenthalts und des weiteren Umgangs zwischen dem Kind und den Eltern steht dem Jugendamt insbesondere zu Beginn der Maßnahme ein (eng begrenzter) fachlicher Beurteilungsspielraum zu. 4. Kann das betroffene Kind wegen einer akuten Gefährdung seines Wohls oder aufgrund seiner Bitte um Inobhutnahme nicht mehr im Haushalt des aufenthaltsbestimmungsberechtigten Elternteils verbleiben, kommt für eine Fremdunterbringung grundsätzlich auch der nicht aufenthaltsbestimmungsberechtigte Elternteil als geeignete Person im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in Betracht. Die Ablehnung einer Unterbringung des Kindes bei diesem Elternteil seitens des zivilrechtlich aufenthaltsbestimmungsberechtigten Elternteils steht dem nicht entgegen. Verkennt das Jugendamt diese Rechtslage, liegt insoweit eine Unterschreitung des fachlichen Beurteilungsspielraums vor, die zur Rechtswidrigkeit dieses ausgestaltenden Teils der Inobhutnahme führt. 5. Das zuständige Jugendamt hat die jugendhilferechtliche Rechtmäßigkeit einer Inobhutnahme auch nach einer Einschaltung des Familiengerichts vollumfänglich selbst unter Kontrolle zu halten und kann die rechtliche Verantwortung für eine Aufrechterhaltung der Inobhutnahme nicht an das Familiengericht abgeben. Wenn u.a. über den weiteren Umgang des Kindes mit den Eltern oder einem umgangsberechtigten Elternteil kein Konsens hergestellt werden kann, muss es andererseits insoweit eigenständig gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII unverzüglich das Familiengericht zur Entscheidung anrufen. 6. Stimmt die aufenthaltsbestimmungsberechtigte Person (Elternteil, Vormund bzw. Ergänzungspfleger) der Inobhutnahme zu, führt das nicht zu deren rechtlicher Erledigung (entgegen OVG NW, Beschl. vom 02.03.2023 12 B 118723 , juris Rn. 7 f.).
Entscheidungsgründe
1. Eine Inobhutnahme stellt regelmäßig nicht eine einzige Regelung mit VA-Charakter im Sinne von § 31 Satz 1 SGB X dar, sondern eine Mehrzahl von Regelungen, die zumindest teilweise rechtlich selbständig sind und insoweit einer jeweils eigenständigen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegen können. 2. Ein teilweise sorgeberechtigter oder zumindest umgangsberechtigter Elternteil ist gegen eine Inobhutnahme (nur) insoweit klagebefugt und kann für einen verwaltungsrechtlichen Rechtsbehelf zudem ein Rechtsschutzbedürfnis geltend machen, als diese in die ihm verbliebenen Elternrechte eingreift. Insbesondere kann ein nicht aufenthaltsbestimmungsberechtigter Elternteil verwaltungsgerichtlich zwar nicht eine Aufhebung der Inobhutnahme insgesamt verlangen, aber im Umfang der ihm verbliebenen Elternrechte deren inhaltliche Ausgestaltung verwaltungsgerichtlich angreifen. 3. Bezüglich der Ausgestaltung einer Inobhutnahme namentlich hinsichtlich der Bestimmung des zukünftigen Aufenthalts und des weiteren Umgangs zwischen dem Kind und den Eltern steht dem Jugendamt insbesondere zu Beginn der Maßnahme ein (eng begrenzter) fachlicher Beurteilungsspielraum zu. 4. Kann das betroffene Kind wegen einer akuten Gefährdung seines Wohls oder aufgrund seiner Bitte um Inobhutnahme nicht mehr im Haushalt des aufenthaltsbestimmungsberechtigten Elternteils verbleiben, kommt für eine Fremdunterbringung grundsätzlich auch der nicht aufenthaltsbestimmungsberechtigte Elternteil als geeignete Person im Sinne von § 42 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII in Betracht. Die Ablehnung einer Unterbringung des Kindes bei diesem Elternteil seitens des zivilrechtlich aufenthaltsbestimmungsberechtigten Elternteils steht dem nicht entgegen. Verkennt das Jugendamt diese Rechtslage, liegt insoweit eine Unterschreitung des fachlichen Beurteilungsspielraums vor, die zur Rechtswidrigkeit dieses ausgestaltenden Teils der Inobhutnahme führt. 5. Das zuständige Jugendamt hat die jugendhilferechtliche Rechtmäßigkeit einer Inobhutnahme auch nach einer Einschaltung des Familiengerichts vollumfänglich selbst unter Kontrolle zu halten und kann die rechtliche Verantwortung für eine Aufrechterhaltung der Inobhutnahme nicht an das Familiengericht abgeben. Wenn u.a. über den weiteren Umgang des Kindes mit den Eltern oder einem umgangsberechtigten Elternteil kein Konsens hergestellt werden kann, muss es andererseits insoweit eigenständig gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 SGB VIII unverzüglich das Familiengericht zur Entscheidung anrufen. 6. Stimmt die aufenthaltsbestimmungsberechtigte Person (Elternteil, Vormund bzw. Ergänzungspfleger) der Inobhutnahme zu, führt das nicht zu deren rechtlicher Erledigung (entgegen OVG NW, Beschl. vom 02.03.2023 12 B 118723 , juris Rn. 7 f.).