Urteil
1 A 2614/23
VG Hannover, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHANNO:2025:0122.1A2614.23.00
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Leitsätze
1. Das Verlassen des Ratssaals seitens eines Hauptverwaltungsbeamten und der Beamtinnen und Beamten auf Zeit während der Rede eines Ratsmitglieds kann gegen das Sachlichkeitsgebot und zugleich gegen das Mitwirkungsrecht an der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Rates aus § 57 Abs. 2 NKomVG i. V. m. mit dem ungeschriebenen Grundsatz der Organtreue verstoßen, wenn damit ein Austausch von Meinungen und Argumenten in der Sitzung der Vertretung abgebrochen und dadurch die Missbilligung der geäußerten politischen Ansicht in drastischer Weise zum Ausdruck gebracht wird. 2. Ein im Kommunalverfassungsstreit wehrfähiges Innenrecht einer Fraktion ergibt sich daraus jedoch nicht, wenn die Fraktion ihrerseits dem Grundsatz der Organtreue nicht Rechnung getragen hat, weil sie die kommunal(verfassungs-)rechtlichen Möglichkeiten zur Abwendung eines rechtswidrigen Zustands, insbesondere eine rechtzeitige Rüge einer beanstandeten Maßnahme oder Beschlussfassung, nicht ausgenutzt hat (vgl. OVG NRW, Urt. v. 12.05.2021 15 A 2079/19 , juris Rn. 56 ff. m. w. N. und OVG Bremen, Beschl. v. 10.05.2023 1 B 59/23 , juris Rn 11 ff.). Zu den zu Gebote stehenden Möglichkeiten zählt neben der Rüge der Beschlussfähigkeit auch ein Geschäftsordnungsantrag, mit dem die in der Geschäftsordnung vorgesehene Teilnahme des Hauptverwaltungsbeamten und der Beamtinnen und Beamten auf Zeit an den Sitzungen des Rates verlangt wird.
Entscheidungsgründe
1. Das Verlassen des Ratssaals seitens eines Hauptverwaltungsbeamten und der Beamtinnen und Beamten auf Zeit während der Rede eines Ratsmitglieds kann gegen das Sachlichkeitsgebot und zugleich gegen das Mitwirkungsrecht an der Willensbildung und Entscheidungsfindung des Rates aus § 57 Abs. 2 NKomVG i. V. m. mit dem ungeschriebenen Grundsatz der Organtreue verstoßen, wenn damit ein Austausch von Meinungen und Argumenten in der Sitzung der Vertretung abgebrochen und dadurch die Missbilligung der geäußerten politischen Ansicht in drastischer Weise zum Ausdruck gebracht wird. 2. Ein im Kommunalverfassungsstreit wehrfähiges Innenrecht einer Fraktion ergibt sich daraus jedoch nicht, wenn die Fraktion ihrerseits dem Grundsatz der Organtreue nicht Rechnung getragen hat, weil sie die kommunal(verfassungs-)rechtlichen Möglichkeiten zur Abwendung eines rechtswidrigen Zustands, insbesondere eine rechtzeitige Rüge einer beanstandeten Maßnahme oder Beschlussfassung, nicht ausgenutzt hat (vgl. OVG NRW, Urt. v. 12.05.2021 15 A 2079/19 , juris Rn. 56 ff. m. w. N. und OVG Bremen, Beschl. v. 10.05.2023 1 B 59/23 , juris Rn 11 ff.). Zu den zu Gebote stehenden Möglichkeiten zählt neben der Rüge der Beschlussfähigkeit auch ein Geschäftsordnungsantrag, mit dem die in der Geschäftsordnung vorgesehene Teilnahme des Hauptverwaltungsbeamten und der Beamtinnen und Beamten auf Zeit an den Sitzungen des Rates verlangt wird.