Urteil
1 A 2765/22
VG Hannover, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHANNO:2025:0122.1A2765.22.00
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Leitsätze
1. Streiten sich Organe oder Organteile einer Kommune aus Anlass eines konkreten Sachverhalts unmittelbar über Bestand und Reichweite inter- oder intraorganschaftlicher Rechte und Pflichten, dient der Rechtsstreit also unmittelbar der Klärung, welche Innenrechtsstellung ein Organ oder Organteil gegenüber einem anderen innehat, sind diejenigen Organe bzw. Organteile am Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligt, zwischen denen der Streit besteht. Das Rechtsträgerprinzip" bei Ehrschutzverfahren vermag bei einem rein kommunalverfassungsrechtlichen Innenrechtsstreit keine Geltung zu beanspruchen. Ein Hauptverwaltungsbeamter muss sich die Äußerungen eines Beamten auf Zeit, der ihn innerhalb der ihm zugewiesenen Geschäftsbereiche vertritt, im Sinne eines Organträgerprinzips zurechnen lassen. 2. Die Nichtbeachtung des für jedes Staatshandeln geltenden Sachlichkeitsgebots kann in schwerwiegenden Fällen zugleich einen Verstoß gegen den ungeschriebenen Grundsatz der Organtreue als wehrfähiges Organteilrecht einer Fraktion darstellen. Dafür muss eine herabwürdigende und unsachliche Äußerung dazu führen können, dass die Fraktion gegenüber den übrigen Ratsmitgliedern in ein derart schlechtes Licht gerückt wird, dass deren Mitglieder deshalb ihr Mandat nicht mehr effektiv ausüben können. Diese hohen Anforderungen sind erst erfüllt, wenn Äußerungen den Tatbestand des ungebührlichen Verhaltens nach § 63 Abs. 2 Satz 1 NKomVG erfüllen oder als Formalbeleidigung oder Schmähkritik zu qualifizieren sind oder vergleichbar schwerwiegende unsachliche Äußerungen darstellen, die nicht zum Beratungsgegenstand gehören (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2022 1 S 2686/21 , juris Ls. 1, Rn. 32 ff.). 3. Das Sachlichkeitsgebot bleibt hinter dem nur in Bezug auf politische Parteien geltenden (strikten) Neutralitätsgebot zurück. Ein Beamter auf Zeit muss bei einer amtlichen Auskunft deshalb mit Blick auf Fraktionen nicht als Neutrum agieren und darf sich schützend vor Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stellen sowie eine polarisierungsgeeignete Anfrage auch mit einer Zurückweisung des dahinterliegenden Menschenbildes kommentieren. Im vorliegenden Einzelfall sind die Grenzen der sachlichen Auseinandersetzung nicht verletzt worden; jedenfalls ist nicht gegen den Grundsatz der Organtreue verstoßen worden.
Entscheidungsgründe
1. Streiten sich Organe oder Organteile einer Kommune aus Anlass eines konkreten Sachverhalts unmittelbar über Bestand und Reichweite inter- oder intraorganschaftlicher Rechte und Pflichten, dient der Rechtsstreit also unmittelbar der Klärung, welche Innenrechtsstellung ein Organ oder Organteil gegenüber einem anderen innehat, sind diejenigen Organe bzw. Organteile am Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligt, zwischen denen der Streit besteht. Das Rechtsträgerprinzip" bei Ehrschutzverfahren vermag bei einem rein kommunalverfassungsrechtlichen Innenrechtsstreit keine Geltung zu beanspruchen. Ein Hauptverwaltungsbeamter muss sich die Äußerungen eines Beamten auf Zeit, der ihn innerhalb der ihm zugewiesenen Geschäftsbereiche vertritt, im Sinne eines Organträgerprinzips zurechnen lassen. 2. Die Nichtbeachtung des für jedes Staatshandeln geltenden Sachlichkeitsgebots kann in schwerwiegenden Fällen zugleich einen Verstoß gegen den ungeschriebenen Grundsatz der Organtreue als wehrfähiges Organteilrecht einer Fraktion darstellen. Dafür muss eine herabwürdigende und unsachliche Äußerung dazu führen können, dass die Fraktion gegenüber den übrigen Ratsmitgliedern in ein derart schlechtes Licht gerückt wird, dass deren Mitglieder deshalb ihr Mandat nicht mehr effektiv ausüben können. Diese hohen Anforderungen sind erst erfüllt, wenn Äußerungen den Tatbestand des ungebührlichen Verhaltens nach § 63 Abs. 2 Satz 1 NKomVG erfüllen oder als Formalbeleidigung oder Schmähkritik zu qualifizieren sind oder vergleichbar schwerwiegende unsachliche Äußerungen darstellen, die nicht zum Beratungsgegenstand gehören (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 03.11.2022 1 S 2686/21 , juris Ls. 1, Rn. 32 ff.). 3. Das Sachlichkeitsgebot bleibt hinter dem nur in Bezug auf politische Parteien geltenden (strikten) Neutralitätsgebot zurück. Ein Beamter auf Zeit muss bei einer amtlichen Auskunft deshalb mit Blick auf Fraktionen nicht als Neutrum agieren und darf sich schützend vor Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stellen sowie eine polarisierungsgeeignete Anfrage auch mit einer Zurückweisung des dahinterliegenden Menschenbildes kommentieren. Im vorliegenden Einzelfall sind die Grenzen der sachlichen Auseinandersetzung nicht verletzt worden; jedenfalls ist nicht gegen den Grundsatz der Organtreue verstoßen worden.