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Urteil

4 A 1854/23

VG Hannover, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHANNO:2025:0212.4A1854.23.00
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Leitsätze
Die Qualität eines Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB weist ein Bebauungszusammenhang dann auf, wenn er nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht aufweist und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, was von der Struktur der betreffenden Gemeinde her beurteilt werden muss (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2016 - 4 CN 2/16 -, Rn. 15, juris; Urt. v. 17.02.1984 - 4 C 56.79 -, Rn. 7, juris). Für die Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich ist danach zu fragen, ob der Bebauungszusammenhang im Vergleich zu den sonstigen Ansiedlungen der Gemeinde einerseits und einer unerwünschten Splittersiedlung andererseits einen Umfang erreicht hat, der seine Fortentwicklung als angemessen erscheinen lässt. Auch Splittersiedlungen können einen Bebauungszusammenhang bilden; was ihnen aber fehlt, ist das für die Annahme eines Ortsteils erforderliche Gewicht oder die dafür ebenfalls erforderliche organische Siedlungsstruktur. Gegenüber einem Ortsteil stellt sich eine Splittersiedlung als eine bloße planlose Anhäufung von Gebäuden dar ( BVerwG, Beschl. v. 17.03.2015 - 4 B 45/14 -, Rn. 6, juris, m.w.N.).
Entscheidungsgründe
Die Qualität eines Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 BauGB weist ein Bebauungszusammenhang dann auf, wenn er nach der Zahl der vorhandenen Bauten ein gewisses Gewicht aufweist und Ausdruck einer organischen Siedlungsstruktur ist, was von der Struktur der betreffenden Gemeinde her beurteilt werden muss (st. Rspr., vgl. BVerwG, Urt. v. 23.11.2016 - 4 CN 2/16 -, Rn. 15, juris; Urt. v. 17.02.1984 - 4 C 56.79 -, Rn. 7, juris). Für die Abgrenzung des Innen- vom Außenbereich ist danach zu fragen, ob der Bebauungszusammenhang im Vergleich zu den sonstigen Ansiedlungen der Gemeinde einerseits und einer unerwünschten Splittersiedlung andererseits einen Umfang erreicht hat, der seine Fortentwicklung als angemessen erscheinen lässt. Auch Splittersiedlungen können einen Bebauungszusammenhang bilden; was ihnen aber fehlt, ist das für die Annahme eines Ortsteils erforderliche Gewicht oder die dafür ebenfalls erforderliche organische Siedlungsstruktur. Gegenüber einem Ortsteil stellt sich eine Splittersiedlung als eine bloße planlose Anhäufung von Gebäuden dar ( BVerwG, Beschl. v. 17.03.2015 - 4 B 45/14 -, Rn. 6, juris, m.w.N.).