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Beschluss

1 Y 2402/86

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1986:0905.1Y2402.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die ehrenamtliche Richterin ist für die Zeit vom 01.01.1983 bis zum 31.12.1986 zur ehrenamtlichen Richterin beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel gewählt und dem 1. Senat dieses Gerichts zugewiesen. Bereits mit Schreiben vom 15.08.1983 stellte sie sinngemäß den Antrag, sie von diesem Amt aus familiären Gründen zu entbinden. Der erkennende Senat lehnte es mit Beschluß vom 12.10.1983 - 1 NE 10/83 - ab, dem Antrag zu entsprechen, weil keine Entbindungsgründe nach § 24 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 VwGO ersichtlich waren, die ehrenamtliche Richterin hatte auch nicht das Vorliegen eines Härtefalles im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGO dargelegt. Zu der Senatssitzung vom 14.05.1986 wurde die ehrenamtliche Richterin turnusgemäß herangezogen. In dieser Sitzung standen Berufungen in Verwaltungsstreitverfahren über die prüfungsfreie Zulassung zur Ausbildung für den gehobenen Polizeidienst zur Verhandlung und Entscheidung an. Vor Beginn der Sitzung machte die ehrenamtliche Richterin auf ihre Bedenken hinsichtlich ihrer Teilnahme an der Sitzung aufmerksam und begründete sie mit ihrer Mitgliedschaft bei den Zeugen Jehovas. Nach entsprechenden Hinweisen und Belehrungen durch den Senat kam sie ihren Pflichten als ehrenamtliche Richterin in der Sitzung vom 14.05.1986 nach. Für einen Verhandlungstermin des Senats am 10.09.1986 ist die ehrenamtliche Richterin erneut turnusgemäß geladen worden. Auf dem Empfangsbekenntnis erklärte sie sich unter dem 31.08.1986 für verhindert, an der Sitzung teilzunehmen. Zur Begründung führte sie aus, sie sei seit dem 27.07.1986 getaufte Zeugin Jehovas und somit ordinierte Dienerin einer kirchlichen Institution. Da sie das Königreich Gottes verkünde und somit für diese einzige christliche Religion, die sich ausschließlich an dem Wort Gottes orientiere, tätig sei, bat sie um ihre Entbindung als ehrenamtliche Richterin. Dieser Antrag ging am 03.09.1986 bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof ein. Frau Helge R. ist auf ihren Antrag vom 31.08.1986 gemäß §§ 24 Abs. 2, 24 Abs. 3 Satz 1, 34 VwGO von ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin beim Verwaltungsgerichtshof in Kassel zu entbinden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die ehrenamtliche Richterin nicht die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 VwGO erfüllt. Danach können "Geistliche und Religionsdiener" von ihrem Amt als ehrenamtlicher Richter entbunden werden. Bei der Auslegung dieser Begriffe ist von der sog. Religionsparität im weiteren Sinne als Verfassungsgebot auszugehen, das über Art. 140 GG in Art. 137 WV seine Grundlage hat, so daß nicht von dem Innehaben eines "Amtes" im institutionellen Sinne ausgegangen werden darf, sondern es vielmehr genügt, daß es innerhalb der Religionsgemeinschaft abgegrenzte Aufgabenbereiche gibt, die bestimmten Mitgliedern zugewiesen werden und über die allen Angehörigen des Bekenntnisses obliegenden Pflichten nicht unwesentlich hinausgehen. Dabei können für die Erfüllung des Tatbestandsmerkmals "Geistlicher und Religionsdiener" nur solche Aufgabenbereiche in Betracht kommen, die auf Dauer übertragen und "hauptamtlich", d.h. mit voller Arbeitskraft erfüllt werden (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11.12.1969, BVerwGE 34, 291, 297 ff.). So verstanden erweist sich der Begriff des "Geistlichen oder Religionsdieners" als ein säkularer Rahmen- und Mantelbegriff des staatlichen Rechts, dessen spezifisch theologische und kirchenrechtliche Ausfüllung den Glaubensüberzeugungen und Lehren der einzelnen Religionsgemeinschaften überlassen bleibt, und zwar unabhängig davon, ob sie öffentlich-rechtlich oder privatrechtlich korporiert sind (vgl. hierzu Friesenhahn/ Scheuner, Handbuch des Staatskirchenrechts der Bundesrepublik Deutschland, 1974, Band I S. 535 m.w.N.). Die Zeugen Jehovas sind privatrechtlich in der "Wachturm Bibel- und Traktatgesellschaft - Deutscher Zweig e.V. -" organisiert. Sie verstehen sich als aktivistische Aktionstruppe mit fortwährenden Schulungen und laufendem missionarischen Einsatz - "Felddienst" - (vgl. hierzu Meiers Enzyklopädisches Lexikon, Band 25, 1979, Stichwort: "Zeugen Jehovas"). Die ehrenamtliche Richterin bezeichnet sich zwar als "getaufte Zeugin Jehovas und somit ordinierte Dienerin", sie ist aber damit keine "Geistliche oder Religionsdienerin" ihrer Glaubensgemeinschaft. Hierunter werden nur solche Mitglieder einer Religionsgemeinschaft verstanden, die - wie das Seelsorgeamt der beiden großen christlichen Konfessionen - die Angehörigen ihrer Gemeinschaft führen und betreuen, sie religiös unterweisen, religiöse Handlungen vornehmen oder in anderer Weise sonstige gottesdienstliche Handlungen vornehmen (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 11.12.1969, a.a.O. S. 298; Kissel, Gerichtsverfassungsgesetz, Kommentar, 1981, § 34 RdNr. 15). Die ehrenamtliche Richterin übt aber bei den Zeugen Jehovas keine entsprechende Funktion aus, wie etwa ein sog. Sonderpionierverkündiger, was schon daraus erhellt, daß sie nicht hauptberuflich für die Zeugen Jehovas tätig ist. Steht der ehrenamtlichen Richterin demnach der Entbindungsgrund des § 24 Abs. 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht zur Seite, so liegt zur Überzeugung des erkennenden Senats in ihrem Falle jedoch ein besonderer Härtefall im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGO vor, der die Entbindung der ehrenamtlichen Richterin von der weiteren Ausübung ihres Amtes rechtfertigt. Zwar sind in der Rechtsprechung und Literatur als "besondere Härtefälle" überwiegend Gebrechlichkeit, außerordentliche berufliche oder familiäre Beanspruchung anerkannt worden, doch können sie nach der Überzeugung des erkennenden Senats auch in Gewissenskonflikten liegen oder auch aus religiösen Motiven anerkannt werden, wie etwa wegen der Zugehörigkeit zu der Glaubensgemeinschaft der Zeugen Jehovas. Der Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (Beschluß vom 13.04.1983, BayVBl. 1983 S. 630), wonach es im Gewissensbereich nicht Aufgabe des Rechtsinstituts der Entbindung vom Amt ist, für einen Ausgleich zu sorgen, sondern daß für solche Fälle das Prozeßrecht die Vorschriften über die Befangenheit nach §§ 41 bis 49 ZPO i.V.m. § 54 VwGO zur Verfügung stellt, vermag sich der erkennende Senat nicht anzuschließen. Es ist zwar zuzugeben, daß Konflikte im Gewissensbereich im Einzelfall durch das Institut der Selbstablehnung des Richters bzw. der Ablehnung des Richters wegen Besorgnis der Befangenheit durch die Partei gelöst werden können, ein Fall, der auch der Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs zugrunde lag und in dem ein Zeuge Jehovas als ehrenamtlicher Richter einer Kammer zugewiesen war, die in Kriegsdienstverweigerungsverfahren zu entscheiden hatte. Im vorliegenden Fall sieht sich die ehrenamtliche Richterin jedoch in einem Dauerkonflikt zwischen ihren richterlichen Pflichten und ihrer Bindung an ihre Glaubensgemeinschaft. Bereits in der Senatssitzung vom 14.05.1986, also vor ihrer Taufe als Zeugin Jehovas am 27.07.1986, hat sie auf ihre seelische Bedrängnis hingewiesen. Es steht zu erwarten, daß sich für sie ihre Berufung zur ehrenamtlichen Richterin als fortwährender Gewissenskonflikt auswirkt, der zu einer "schroffen und beharrlichen" Weigerung führen kann, ihr Amt als ehrenamtliche Richterin auszuüben. Diese Weigerung könnte nach Auffassung des erkennenden Senats nicht durch Festsetzung eines Ordnungsgeldes diszipliniert werden, weil von der ehrenamtlichen Richterin nicht erwartet werden kann, daß sie - gegen ihre Gewissensüberzeugung - unter dem Druck von Ordnungsgeldern ihre Pflichten als ehrenamtliche Richterin erfüllen wird (vgl. hierzu OVG Berlin, Beschluß vom 31.08.1978, DRiZ 1978, 371). Die ehrenamtliche Richterin hat in ihrem Antrag vom 31.08.1986 nach Auffassung des Senats überzeugend, und nicht nur im Wege einer "bloßen Behauptung" (vgl. hierzu Schuster, DRiZ 1979, 144, 145 unter Hinweis auf KG in JR 1966, 188), ihren Gewissenskonflikt dargelegt. Sie sieht in den Zeugen Jehovas die einzige christliche Religion, die sich ausschließlich an dem Wort Gottes orientiert. Damit hat sie zugleich zum Ausdruck gebracht, was sie bereits in der Senatssitzung vom 14.05.1986 betont hat, daß sie nicht nach weltlichen Gesetzen über Menschen urteilen könne. Dieser Dauerkonflikt würde eine entsprechende Weigerung der ehrenamtlichen Richterin, ihre Pflichten weiterhin zu erfüllen, nicht als "unberechtigt" erscheinen lassen, ein Umstand, den auch das Oberverwaltungsgericht Berlin (Beschluß vom 14.11.1978, DRiZ 1979, 190 ) für das Festsetzen eines Ordnungsgeldes nach § 33 Abs. 1 VwGO für erforderlich hält, so daß die in dieser Entscheidung aufgeworfene Frage, ob vor der Entbindung eines ehrenamtlichen Richters wegen grober Verletzung seiner Pflichten zunächst die Möglichkeit von wiederholt festgesetzten Ordnungsgeldern nach § 33 Abs. 1 VwGO auszuschöpfen ist, hier dahingestellt bleiben kann. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, daß die Verpflichtung des ehrenamtlichen Richters zur Wahrung der Unabhängigkeit, die sich aus der allgemeinen Gleichstellung mit den Berufsrichtern nach §§ 45 Abs. 1 Satz 1, 39 DRiG ergibt, auch auf den privaten Bereich übergreift (vgl. hierzu Fürst, GKÖD I - Teil 5 - T § 45 RdNr. 12). Umgekehrt können sich aus dem privaten Bereich, wie etwa der Zugehörigkeit der ehrenamtlichen Richterin zu einer bestimmten Glaubensgemeinschaft und ihren Aktivitäten, im Gewissensbereich angesiedelte Auswirkungen auf ihre eigene Unabhängigkeit ergeben. Legt man nämlich den Begriff der "besonderen Härtefälle" im Sinne des § 24 Abs. 2 VwGO verfassungskonform unter Berücksichtigung der Gewissensfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 GG aus, so erweist sich diese Vorschrift zugleich als Schutznorm zugunsten des ehrenamtlichen Richters zur Sicherung seiner eigenen richterlichen Unabhängigkeit, wenn sich die weitere Wahrnehmung seiner Pflichten als ehrenamtlicher Richter als dauernder - und nicht nur im Einzelfall auftretender - Gewissenskonflikt darstellt, was jeweils zu prüfen ist. Da die ehrenamtliche Richterin zur Gewißheit des Senats dargelegt hat, daß die weitere Ausübung des ihr übertragenen Amtes ihrer religiösen Überzeugung widerspricht und sie damit nicht mehr unbelastet und unbefangen urteilen kann, ist sie nach §§ 24 Abs. 2, 34 VwGO von ihrem Amt als ehrenamtliche Richterin zu entbinden. Einer Anhörung der ehrenamtlichen Richterin nach §§ 24 Abs. 3 Satz 2, 34 VwGO bedurfte es nicht, da sie ihren Entbindungsantrag selbst gestellt hat. Dieser Beschluß ist nach §§ 24 Abs. 3 Satz 3, 34 VwGO unanfechtbar.