Urteil
1 UE 111/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0128.1UE111.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die nach §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung, über die der Senat im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden kann (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 VwGO erweist sich in dem Umfange, in dem die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den erkennenden Senat durch Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.1985 - 2 C 23.85 - zurückverwiesen worden ist, nämlich hinsichtlich des Begehrens des Klägers auf Beihilfe zu den weiteren Aufwendungen für zahnprothetische Leistungen, die den Rahmen des § 7 Abs. 2 HBeihVO übersteigen, als begründet. Zunächst konnte der Antrag des Klägers in diesem Sinne ausgelegt werden (§ 88 VwGO). Der Senat folgt insoweit dem Hinweis des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 18.09.1985 (a.a.O.) auf das Urteil des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 1 8.06.1980 (BVerwGE 60 , 212 , 214) , wonach die Gerichte prüfen können, ob die einem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Rechtsnorm gültig ist. Gelangen sie hierbei zu dem Ergebnis, daß die einschlägige Norm, hier des § 7 Abs. 2 HBeihVO, wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht (§ 92 HBG) ungültig ist, so kann der Kläger nur erreichen, daß die Ablehnung einer über den nach Auffassung der Gerichte rechtsungültigen Bemessungssatz hinausgehenden Beihilfe aufgehoben wird. Es ist dann Sache des Verordnungsgebers, durch Änderung der rechtsungültigen Vorschrift der ihm erteilten Ermächtigung, die ihre Grundlage in der Fürsorgepflicht des Dienstherrn hat, gerecht zu werden. Der sachgerechte Antrag beschränkt sich daher auf den bereits in erster Instanz allein verfolgten Aufhebungsantrag. Legt man die Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts in seinem Urteil vom 18.09.1985 (a.a.O.) an die der erkennende Senat nach § 144 Abs. 6 VwGO gebunden ist, dem vorliegenden Fall zugrunde, so ist der erkennende Senat nunmehr der Auffassung, daß die in § 7 Abs. 2 HBeihVO getroffene Regelung im Jahre 1980 nicht mehr ausreichte, um die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht ermessensfehlerfrei zu erfüllen. Nach der amtlichen Auskunft des Hessischen Ministers des Innern vom 26.03.1986 wählten die Zahnärzte im Jahre 1980 als Vervielfältiger zu den Einfachsätzen der Gebührenordnung für Zahnärzte durchschnittlich 3,5 und 4, im Ergebnis somit den dreieinhalb- bis vierfachen Einfachsatz, wobei der Anteil des eigentlichen Zahnarzthonorars 60 vom Hundert, der Anteil der Material- und Laborkosten 40 vom Hundert der Gesamtrechnung ausmachte. Gehe man davon aus, daß die Zahnärzte für ihr Honorar 1980 allgemein den vierfachen Steigerungssatz gewählt hätten, so komme man zu dem Ergebnis, daß die beihilfefähigen Höchstbeträge bereits durch die jeweilige Honorarforderung ausgeschöpft gewesen seien. Weiter heißt es in der amtlichen Auskunft, die Material- und Laborkosten könnten folglich beihilferechtlich nicht berücksichtigt werden; hierbei sei hinsichtlich der verbleibenden beihilfefähigen Aufwendungen noch zu beachten, daß eine Entlastung durch Beihilfe nur in Höhe des jeweiligen Bemessungssatzes eintrete. Aber auch bei einem angenommen Steigerungssatz von dreieinhalb des Einfachsatzes änderten sich diese Feststellungen nur geringfügig, da die Material- und Laborkosten auch in diesem Falle beihilferechtlich weitgehend unberücksichtigt bleiben würden. Ergibt sich demnach, daß die Aufwendungen für Labor- und Materialkosten ganz oder zum weitaus überwiegenden Teil von der Beihilfe nicht erfaßt wurden, weil schon die Gebühren für die ärztliche Leistung (Honorar) den beihilfefähigen Umfang völlig oder überwiegend ausschöpften, so entspricht die Regelung des § 7 Abs. 2 HBeihVO nicht mehr den Fürsorgegrundsätzen des § 92 HBG, denn ein derartiger Ausschluß von Aufwendungen für zahnprothetische Leistungen von der Beihilfe kann nicht mehr als eine relativ geringfügige Belastung im Sinne des erwähnten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.09.1985 - 2 C 47.84 - bezeichnet werden. Daraus folgt, daß eine rechtswirksame Grundlage für die Ablehnungsbescheide des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 27.08.1980 und des Widerspruchsbescheides des Hessischen Ministers des Innern vom 27.01.1981 im maßgeblichen Zeitpunkt nicht vorhanden war. Sie waren daher, einschließlich des hierauf bezüglichen Teils des angefochtenen erstinstanzlichen Urteils, aufzuheben, soweit sie nämlich das Beihilfebegehren des Klägers betreffen, das über den Rahmen des § 7 Abs. 2 HBeihVO hinausgeht. Da der Kläger mit seiner Berufung in dem dargelegten Umfange Erfolg hatte, hat der Beklagte die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich des Revisionsverfahren zu tragen, soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil vom 18.09.1985 (a.a.O.) darüber noch nicht entschieden hat (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils hinsichtlich der Kosten folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 ZPO und § 711 ZPO. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen, weil es an den hierfür erforderlichen Voraussetzungen fehlt ( § 127 BRRG, § 183 HBG und § 132 VwGO). Rechtsmittelbelehrung Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der das Urteil abweicht, oder - solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der betreffenden Rechtsfrage nicht ergangen ist - die Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden - vgl. § 132 VwGO § 127 BRRG und § 18 des Gesetzes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661) -. Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Beihilfen zu Aufwendungen für zahnprothetische Leistungen. Der Kläger, Polizeihauptmeister im Ruhestand, ist bei der Firma C. GmbH teilzeitbeschäftigt; er ist bei einer Ersatzkasse pflichtversichert. Mit Beihilfeanträgen vom 01.06. und 20.08.1980 begehrte er die Gewährung einer Beihilfe zu den Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen in Höhe von 7.395,01 DM und 5.043,30 DM sowie - was jetzt nicht mehr im Streit ist - zu den Aufwendungen für eine Brille. Die Ersatzkasse hatte dem Kläger zuvor von den Aufwendungen für zahnärztliche Leistungen 80 vom Hundert erstattet. Der Regierungspräsident in Darmstadt lehnte die Anträge des Klägers ab und begründet dies im wesentlichen mit dem Hinweis auf § 4 Abs. 5 der Hessischen Beihilfenverordnung - HBeihVO -. Den Widerspruch des Klägers wies der Hessische Minister des Innern zurück. Nach einer Neuberechnung auf Grund präzisierter Zahnarztrechnungen setzte der Regierungspräsident in Darmstadt hinsichtlich der zahnärztlichen Leistungen in Höhe von 7.395,01 DM (Antrag vom 01.06.1980) einen Höchstbetrag von 6.040,-- DM und damit einen beihilfefähigen Betrag von 123,90 DM und eine Beihilfe von 74,-- DM fest. Hinsichtlich der zahnärztlichen Leistungen in Höhe von 5.043,30 DM (Antrag vom 20.08.1980) ergab sich ein Höchstsatz von 3.460,-- DM; der Krankenkassenanteil überstieg die beihilfefähigen Aufwendung, so daß keine Beihilfe gewährt wurde. Die Klage gegen die ablehnenden Bescheide hat das Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 15.03.1982 - I/2 E 991/80 - abgewiesen: Entgegen der Auffassung des Klägers verstoße die Begrenzung der Beihilfefähigkeit auf das Vierfache der Sätze des Gebührenverzeichnisses bei zahnärztlichen Sonderleistungen in § 7 Abs. 2 HBeihVO nicht gegen höherrangiges Recht, verletze insbesondere nicht die Fürsorgepflicht des Dienstherrn nach § 92 HHG. Zwar sei nicht tu verkennen, daß angesichts der ständigen Kostenentwicklung im Gesundheitswesen ein Beamter bei Inanspruchnahme zahnärztlicher Sonderleistungen einen durch die Beihilfe nicht gedeckten Teilbetrag der entstehenden Aufwendungen allein zu tragen habe, sofern er für diesen Fehlbetrag nicht erhöhten Versicherungsschutz in Anspruch nehmen könne. Das Zurückgreifen auf die amtsangemessenen Dienstbezüge sei dem Beamten jedoch insoweit zuzumuten. Die Berufung des Klägers gegen dieses Urteil hat der erkennende Senat mit Urteil vom 25.07.1984 - I OE 42/82 - zurückgewiesen und unter Bezugnahme auf die tragenden Gründe des verwaltungsgerichtlichen Urteils ausgeführt: Ohne Erfolg beanstande der Kläger die fehlende - laufende - Anpassung der beihilfefähigen Sätze im Rahmen des § 7 Abs. 2 HBeihVO an die jeweiligen finanziellen Verhältnisse. Im Rahmen des Dienst- und Treueverhältnisses müsse der Dienstherr dem Beamten nicht jedwede Daseinsvorsorge abnehmen. Ein in den Beihilfevorschriften nicht oder nicht in der begehrten Höhe geregelter Beihilfeanspruch bestehe nicht, es sei denn, die Fürsorgepflicht werde in ihrem Wesenskern verletzt. Davon könne im Falle des Klägers nicht gesprochen werden. Im übrigen stehe dem Normgeber im Rahmen der Fürsorgepflicht ein weiter Ermessensspielraum zu, wie er die Beihilfeleistungen im einzelnen ausgestalte. Die rechtsprechende Gewalt dürfe die bestehende Regelung nicht selbst im Wege der Auslegung "anpassen". Hiergegen hat der Kläger die vom Bundesverwaltungsgericht mit Beschluß vom 27.02.1985 - 2 8 83.84 - zugelassene Revision eingelegt, mit der er seinen Klageantrag auf Aufhebung der ablehnenden Bescheide und Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung weiterverfolgt hat. Das Bundesverwaltungsgericht hat in seinem Revisionsurteil vom 18.09.1985 - 2 C 23.85 - das Urteil des erkennenden Senats vom 27.07.1984 - I OE 42/82 - aufgehoben, soweit es das Begehren des Klägers auf Beihilfe zu Aufwendungen für zahnprothetische Leistungen sowie den Kostenpunkt betrifft. Des weiteren hat es das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15.03.1982. insoweit: aufgehoben, als es die Klage auch hinsichtlich des Begehrens des Klägers auf Beihilfe zu den im Rahmen des § 7 Abs. 2 der Hessischen Beihilfenverordnung berechneten, um 80 vom Hundert gekürzten Aufwendungen abgewiesen hat. Insoweit wurden auch die Bescheide des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 27.08.1980 und vom 23.03.1981 sowie des Hessischen Ministers des Innern vom 27.01.1981 aufgehoben und der Beklagte verpflichtet, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Bundesverwaltungsgerichts neu zu bescheiden. Hinsichtlich des Begehrens auf Beihilfe zu den weiteren Aufwendungen für zahnprothetische Leistungen hat es die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an den Hessischen Verwaltungsgerichtshof zurückgewiesen und hierzu ausgeführt: Soweit der Kläger Beihilfe auch zu dem Teil seiner Aufwendungen begehre, der den in § 7 Abs. 2 HBeihVO festgelegten Rahmen des vierfachen Gebührensatzes übersteige, reichten angesichts der im Berufungsurteil durch Bezugnahme auf das Urteil des Verwaltungsgerichts festgestellten "ständigen Kostenentwicklung" die übrigen tatsächlichen Feststellungen nicht aus, um dem Senat die abschließende Beurteilung zu ermöglichen, ob im Jahr des Entstehens der hier streitigen Aufwendungen das Festhalten des Verordnungsgebers an der Begrenzung der beihilfefähigen zahnprothetischen Aufwendungen auf den vierfachen Gebührensatz unter Einschluß der Material- und Laborkosten (§ 7 Abs. 2 HBeihVO) noch mit der gesetzlichen Festlegung der Fürsorgepflicht des Dienstherrn (§ 92 Abs. 1 Satz 1 HBG) vereinbar sei. Sollte dies zu verneinen sein, so könne zwar das Gericht im Hinblick auf die Grenze zwischen rechtsprechender und gesetzgebender Gewalt sowie der daraus abgeleiteten verordnungsgebenden Gewalt nicht dem Kläger eine von der Verordnung abweichende, höhere Beihilfe zusprechen; es hätte aber die auf der rechtsungültigen Vorschrift beruhende Ablehnung der beantragten höheren Beihilfe aufzuheben. Dann sei es Sache des Verordnungsgebers, durch Änderung der rechtsungültigen Vorschrift der ihm erteilten Ermächtigung auf der Grundlage der Fürsorgepflicht des Dienstherrn gerecht zu werden (vgl. BVerwGE 60, 212 ). Wie der 6. Senat des Bundesverwaltungsgerichts im Urteil vom 12.06.1985 - BVerwG 6 C 24.84 - (BVerwGE 71, 343) im einzelnen unter Heranziehung der bisherigen, der Preisentwicklung im Bereich des Zahnersatzmaterials und der zahntechnischen Laborkosten Rechnung tragende Regelungen über die Beihilfefähigkeit von bestimmten zahnärztlichen Sonderleistungen ausgeführt und der erkennende Senat sich im Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 47.84 - (ZBR 1986, 123 = DÖD 1986, 94 = RiA 1986, 142) zu eigen gemacht habe, liege der Regelung der Nr. 8 Abs. 2 BhV, die mit § 7 Abs. 2 HBeihVO inhaltlich übereinstimme, die Annahme zugrunde, daß die Aufwendungen für zahnprothetische Leistungen einschließlich der mit ihnen verbundenen Kosten für Materialaufwand und -Bearbeitung in dem Maße beihilfefähig sein sollten, in dem sie ihrem Gegenstand nach als notwendig und in ihrer Ausführung als angemessen anzusehen seien. Der Dienstherr dürfe, wenn und solange er sich für eine bestimmte Art der Beihilfegewährung entschieden habe, bei pflichtgemäßer Ausübung seines generalisierten Ermessens nicht ohne zureichenden sachlichen Grund eine einzelne Art medizinisch notwendiger Aufwendungen in angemessener Höhe von der dem gewählten System entsprechenden Beihilfegewährung ausnehmen. Dabei falle ins Gewicht, daß das geltende Beihilferecht von einer zumutbaren, einen Teil der voraussichtlichen Krankheitskosten abdeckenden Eigenvorsorge des Beamten ausgehe, die dieser insbesondere durch den Abschluß einer dem Beihilfeanspruch angepaßten Krankenversicherung treffen könne und vielfach treffe (vgl. BVerfGE 58, 68 ; BVerwGE 57, 336 sowie Urteil vom 17.12.1981 - BVerwG 2 C 24.81 - ). Der Beihilfeberechtigte sei aber nur dann in der Lage, ihm Rahmen eines - regelmäßig langfristigen - Versicherungsverhältnisses eine sinnvolle, alle nicht gänzlich aus dem Rahmen des Voraussehbaren fallenden Krankheitsfälle erfassende Selbstvorsorge zu treffen, wenn für ihn und seinen Versicherer voraussehbar sei, nach welchen Grundsätzen und in welchem Umfang der Dienstherr Beihilfen leisten werde. Der erkennende Senat habe demgemäß schon im Beschluß vom 20.11.1981 - BVerwG 2 B 65.81 u.a. ausgeführt, daß es verfassungsrechtlich zwar nicht: geboten sei, die Beihilfen nach den für die Besoldung geltenden Grundsätzen entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse anzupassen und gegebenenfalls zu erhöhen (vgl. BVerfGE 8, 1 ; § 14 BBesG). Weiter habe der erkennende Senat unter Bezugnahme auf die in BVerwGE 60, 212 (223) abgedruckte Entscheidung des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts aber dargelegt, daß dies nicht die Verpflichtung des Dienstherrn ausschließe, die von ihm getroffene Regelung in gewissen zeitlichen Abständen zu prüfen und, wenn es die Fürsorge erfordere, entsprechende systemgerechte Änderungen oder Ergänzungen des Beihilferechts vorzunehmen; hierbei habe er einen weiten Ermessensspielraum, innerhalb dessen er aus Gründen des allgemeinen Wohls auch die Haushaltslage nicht außer Betracht lassen dürfe. Hieraus ergebe sich, daß zwar nicht schon jede möglicherweise nur kurzfristig auftretende Mehrbelastung des Beihilfeberechtigten den Dienstherrn zu einer Anpassung verpflichtete, zumal, wenn wie beim Zahnersatz häufig auch kosmetische Gesichtspunkte eine Rolle spielten. Wenn die medizinisch notwendigen angemessenen Kosten aber generell seit geraumer Zeit im gesamten Bereich des Dienstherrn eine spürbare, nicht voraussehbare und nicht versicherbare Belastung bedingten, könnten die angeführten Gesichtspunkte dazu führen, daß eine ursprüngliche vertretbare und rechtmäßige Begrenzung der Beihilfegewährung für eine bestimmte Art von Aufwendungen einer Veränderung der allgemeinen Kostensituation binnen angemessener Zeit systemgerecht angepaßt werden müsse. In dem angeführten Urteil vom heutigen Tage - BVerwG 2 C 47.84 - habe der Senat die auf den Bundesbereich bezogene Annahme des dortigen Berufungsgerichts, daß die Zahnärzte Ende 1979/Anfang 1980 bei zahnprothetischen Behandlungen allein für ihre ärztlichen Leistungen kaum noch nach dem dreifachen, sondern meist bereits nach dem vierfachen Satz der Gebührenordnung liquidiert hätten, so daß für die Labor- und Materialkosten generell regelmäßig keine Beihilfe gewährt worden sei, für näherer Aufklärung bedürftig erachtet und weiter ausgeführt: "Sollte sich die - bisher nicht festgestellte - Annahme des Berufungsgerichts zu der Abrechnungspraxis der Zahnärzte in dem hier maßgeblichen Zeitraum bestätigen, so ergibt sich nach den vorangehenden Erwägungen hieraus noch nicht die Richtigkeit des angefochtenen Urteils. Wenn die Labor- und Materialkosten generell - also abgesehen von den Ausnahmefällen, denen im Rahmen der Nr. 13 Abs. 8 Ziffer 4 BhV Rechnung zu tragen ist - nur zu relativ geringfügigen Belastungen führten, war eine durch die Fürsorgepflicht gebotene Anpassung zu dem damaligen Zeitpunkt noch nicht zwingend erforderlich. Ausreichende tatsächliche Feststellungen darüber, in welcher Höhe die bei zahnprothetischen Behandlungen entstehenden medizinisch notwendigen und angemessenen Labor- und Materialkosten generell nicht als beihilfefähig anerkannt wurden und welche generellen Belastungen sich für den Beihilfeberechtigten je berücksichtigungsfähige Person und Behandlung ergaben, enthält das Berufungsurteil nicht." Ferner sei der Senat den folgenden Ausführungen im angeführten Urteil des 6. Senats des Bundesverwaltungsgerichts vom 12.06.1985 - BVerwG 6 C 24.84 - beigetreten: "Das Berufungsgericht wird vielmehr ergänzende Feststellungen darüber zu treffen haben, wie hoch generell und typischerweise mit Labor- und Materialkosten ist. Dies kann allerdings weder für das - hier maßgebende - Jahr 1980 noch für einen anders festgelegten Zeitraum in jedem Einzelfall geschehen. Dessen bedarf es aber auch nicht. Um Klarheit darüber zu gewinnen, wie sich die Begrenzung der Beihilfefähigkeit von Aufwendungen für zahnprothetische Leistungen in Nr. 8 Abs. 2 BhV tatsächlich auswirkt, insbesondere um aufzuhellen, ob und in welchem Umfang die Berechnung von Beihilfen nach dieser Vorschrift das in den Beihilfevorschriften niedergelegte Ziel verfehlt, den Beihilfeberechtigten im Krankheitsfall durch ergänzende Hilfeleistung vor einer Einschränkung seiner Lebensführung zu bewahren, genügt es festzustellen, welche - nicht nach Nr. 13 Abs. 8 Ziff. 4 BhV zu mindernden - Höchstbelastungen die Regelung in einem bestimmten Zeitraum ausgelöst hat, ohne daß es auf die weiteren Umstände des jeweiligen Einzelfalles ankommt. Für die Entscheidung im vorliegenden Fall dürfte es aus dieser Sicht ausreichen, von der für das Beihilferecht zuständigen obersten Behörde des Bundes, dem Bundesminister des Innern, Auskunft darüber einzuholen, bis zu welchen Beträgen in den einschneidendsten Fällen des Jahres 1980 im Bereich des Bundes Aufwendungen für zahnprothetische Behandlungen gemäß Nr. 8 Abs. 2 BhV von der Beihilfefähigkeit ausgenommen werden mußten und wie hoch in diesen Fällen die Labor- und Materialkosten je berücksichtigungsfähiger Person und Behandlung waren, die ganz oder zum weitaus überwiegenden Teil deswegen nicht beihilfefähig waren, weil schon die Gebühren für die ärztliche Leistung den beihilfefähigen Umfang völlig oder überwiegend ausschöpften. Eine derart eingeschränkte Sachaufklärung hält der erkennende Senat für ausreichend, weil ihr Ergebnis genügend verdeutlichen wird, welche finanziellen Folgen die bei jedermann mögliche schicksalhafte Notwendigkeit umfangreichen Zahnersatzes für den betroffenen Beihilfeberechtigten hat. Auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen wird das Berufungsgericht sodann anhand der zuvor entwickelten rechtlichen Maßstäbe erneut zu prüfen haben, ob die in Nr. 8 Abs. 2 BhV getroffene Regelung im Jahre 1980 noch ausreichte, um die dem Dienstherrn obliegende Fürsorgepflicht ermessensfehlerfrei zu erfüllen." Alle diese Ausführungen seien entsprechend auf den hier gegebenen Fall der Beihilfenregelung durch Rechtsverordnung zu übertragen. Die gesetzliche Festlegung der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht stelle insoweit an eine Beihilfenregelung durch Rechtsverordnung keine geringeren Anforderungen als an eine Regelung durch allgemeine Verwaltungsvorschrift. Die gebotenen näheren Feststellungen hätten hier zeitlich auf das Jahr des Entstehens der umstrittenen Aufwendungen, sachlich auf den Bereich des beklagten Landes abzustellen. Der Berichterstatter hat bei dem Hessische Minister des Innern eine amtliche Auskunft eingeholt, bis zu welchen Beträgen in den einschneidendsten Fällen des Jahres 1980 im Bereich des Landes Hessen Aufwendungen für zahnprothetische Behandlungen gemäß § 7 Abs. 2 HBeihVO von der Beihilfefähigkeit ausgenommen werden mußten und wie hoch in diesen Fällen die Labor- und Materialkosten je berücksichtigungsfähiger Person und Behandlung waren, die ganz oder zum weitaus überwiegenden Teil deswegen nicht beihilfefähig waren, weil schon die Gebühren für die ärztliche Leistung den beihilfefähigen Umfang völlig oder überwiegend ausschöpften. Diese Auskunft kommt zu dem Ergebnis, daß - ausgehend von einem dreieinhalb- bis vierfachen Steigerungssatz der Zahnarzthonorare im Jahre 1980 - die beihilfefähigen Höchstbeträge bereits durch die jeweilige Honorarforderung ausgeschöpft waren, so daß die Material- und Laborkosten beihilferechtlich nicht berücksichtigt werden konnten. Hinsichtlich der verbleibenden beihilfefähigen Aufwendungen trat zudem eine Entlastung nur in Höhe des jeweiligen Bemessungssatzes ein. Nach Auffassung des Kläger geht die Beihilfe daher hinsichtlich der Material- und Laborkosten ins Leere. Sie machten etwa 40 vom Hundert des Rechnungsbetrages aus. Der Kläger beantragt sinngemäß. das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 15.03.1982 - I/2 E 991/80 - und die Bescheide des Regierungspräsidenten in Darmstadt vom 27.08.1980 und vom 23.03.1981 sowie den Widerspruchsbescheid des Hessischen Ministers des Innern vom 27.01.1981 auch insoweit aufzuheben, als sie das Begehren des Klägers auf Beihilfe zu Aufwendungen für zahnprothetische Leistungen betreffen, die den Rahmen des § 7 Abs. 2 HBeihVO übersteigen. Der Beklagte beantragt sinngemäß, die Berufung zurückzuweisen. Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt, der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 12.09.1986, der Beklagte mit Schriftsatz vom 22.09.1986. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Regierungspräsidenten in Darmstadt (zwei Hefter) Bezug genommen, die Gegenstand der Senatsberatung waren.