Urteil
1 UE 611/87
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1987:0826.1UE611.87.0A
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Leitsätze
Einzelfall einer unbegründeten Statusklage
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einzelfall einer unbegründeten Statusklage Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung ist nicht begründet. Dem Antrag des Klägers, den Beklagten zu verpflichten, anzuerkennen, daß er, der Kläger, zum Personenkreis der nach dem G 131 Versorgungsberechtigten gehöre, ist der Erfolg zu versagen. Das Verwaltungsgericht hat mit zutreffender Begründung, auf die gemäß Art. 2 § 6 des Entlastungsgesetzes Bezug genommen wird, die Klage abgewiesen. Ergänzend sei der Kläger nochmals darauf hingewiesen, daß Art. 131 GG und das zu dieser Vorschrift erlassene Gesetz - soweit hier von Interesse - "die Rechtsverhältnisse von Personen einschließlich der Flüchtlinge und Vertriebenen, die am 08.05.1945 im öffentlichen Dienst standen", betrifft. Der Kläger stand aber unstreitig am 08.05.1945 in keinem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis. Daß er später in der Volksrepublik Polen im öffentlichen Dienst beschäftigt war, ist für die von ihm geltend gemachten Rechte aus dem Gesetz zu Art. 131 GG unerheblich. Auch auf das Vorliegen eines Härtefalles vermag sich der Kläger nicht mit Erfolg zu berufen, da Art. 131 GG und das zu diesem Artikel erlassene Gesetz auch bei Vorliegen von Härtegründen es nicht zulassen, denjenigen Rechte nach diesem Gesetz zuzubilligen, die am 08.05.1945 in der Privatwirtschaft beschäftigt wurden und nicht im öffentlichen Dienst standen. Der Kläger hat die Kosten des ohne Erfolg gebliebenen Rechtsmittels zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Ziffer 10 und § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 79 Abs. 1 G 131 i.V.m. § 127 BRRG, § 132 VwGO). Der am ...1930 in Polen geborene Kläger übersiedelte 1973 von der Volksrepublik Polen in die Bundesrepublik Deutschland. Mit Formularantrag vom 17.06.1985 stellte er bei dem Regierungspräsidenten in Darmstadt einen Antrag auf Gewährung von Versorgungsbezügen nach dem G 131. Nach seinen Angaben in diesem Antrag war er in der Zeit vom 01.03.1945 bis zum 31.07.1947 als Lehrling bei der Firma Siemens in Posen beschäftigt. Mit Bescheid vom 21.10.1985 stellte der Direktor des Landespersonalamtes Hessen fest, daß der Kläger nicht zu dem vom G 131 erfaßten Personenkreis gehöre. Zur Begründung führte er aus, daß das G 131 nur die Rechtsverhältnisse derjenigen Personen regele, die am 08.05.1945 berufsmäßige Angehörige des öffentlichen Dienstes bzw. der Wehrmacht oder auf Grund eines Dienstverhältnisses im öffentlichen Dienst bereits versorgungsberechtigt gewesen seien. Rechtsverhältnisse, die nach dem 08.05.1945 begründet worden seien, würden von dem Gesetz nicht erfaßt. Als Lehrling bei der Firma Siemens sei der Kläger weder Beamter, Angestellter oder Arbeiter gewesen, noch habe er im öffentlichen Dienst gestanden. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schreiben vom 23.10.1985 Widerspruch ein, den der Direktor des Landespersonalamtes Hessen mit Widerspruchsbescheid vom 25.10.1985 zurückwies. Mit Schreiben vom 30.10.1985 hat der Kläger am 01.11.1985 beim Verwaltungsgericht Darmstadt Klage erhoben. Er hat die Meinung vertreten, ihm stehe ein Anspruch auf Versorgungsbezüge nach dem G 131 zu. Er hat sinngemäß beantragt, den Bescheid des Direktors des Landespersonalamtes Hessen vom 21.10.1985 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 25.10.1985 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten anzuerkennen, daß der Kläger zum Personenkreis der nach dem G 131 Versorgungsberechtigten gehöre. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Das Verwaltungsgericht Darmstadt hat mit Gerichtsbescheid vom 19.02.1987 - I/2 E 2017/85 - die Klage abgewiesen, weil der Kläger nicht zum Personenkreis der nach dem G 131 Versorgungsberechtigten gehöre. Hiergegen hat der Kläger mit Schriftsatz vom 25.02.1987, der am selben Tag beim Verwaltungsgericht Darmstadt einging, Berufung eingelegt. Er beruft sich auf das Vorliegen eines Härtefalles. Er beantragt, den Gerichtsbescheid des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 19.02.1987 - I/2 E 2017/85 - sowie den Bescheid des Direktors des Landespersonalamtes Hessen vom 21.10.1985 und den Widerspruchsbescheid derselben Behörde vom 25.10.1985 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, anzuerkennen, daß der Kläger zum Personenkreis der nach dem G 131 Versorgungsberechtigten gehöre. Der Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf den angefochtenen Gerichtsbescheid, die von den Verfahrensbeteiligten eingereichten Schriftsätze einschließlich Anlagen (darunter zwei von dem Kläger eingereichte Heftstreifen mit verschiedenen Schreiben) und die das Verfahren betreffenden Verwaltungsvorgänge des Regierungspräsidenten in Darmstadt und des Direktors des Landespersonalamtes Hessen (je ein Hefter), die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.