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Urteil

1 UE 462/85

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1987:1028.1UE462.85.0A
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Entscheidungsgründe
Die Berufung ist statthaft, form- und fristgerecht eingelegt und auch im übrigen zulässig (§ 124 VwGO). Sie hat jedoch nur zum Teil Erfolg. Der angefochtene Gerichtsbescheid muß bereits deshalb in vollem Umfang aufgehoben werden, weil das erstinstanzliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet. Die Klage richtet sich gegen den Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 12.04.1983, der den Beschluß des Verwaltungsrats des Klägers vom 09.11.1982 betrifft. Durch den genannten Beschluß wurde festgestellt, daß es sich bei dem von Direktor H. angeschafften "Krankenfahrstuhl" um ein Hilfsmittel im Sinne des § 5 Ziffer 8 HBeihVO handele. Der stellvertretende Direktor wurde beauftragt, die in den Bescheiden vom 07.04., 07.06. und 25.06.1982 ausgesprochenen Zahlungsaussetzungen aufzuheben und den Restbetrag der Beihilfe mit dem Hinweis auszuzahlen, daß der Gesamtbetrag der Beihilfe im Falle eines "anderen prozessualen Ausganges" zurückzuerstatten sei. Damit ist der nunmehr im Ruhestand befindliche Direktor H. an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt, daß die Entscheidung des Gerichts auch ihm gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Er hätte deshalb von Anfang an notwendig beigeladen werden müssen (§ 65 Abs. 2 VwGO). Das Unterbleiben einer notwendigen Beiladung stellt einen schweren Verfahrensmangel dar, weil die gerichtliche Entscheidung sowohl gegenüber dem Beizuladenden als auch gegenüber den Hauptbeteiligten nicht in materielle Rechtskraft erwächst und - soweit es sich (wie hier) um ein Gestaltungsurteil handelt - grundsätzlich schlechthin unwirksam ist (vgl. Kopp, VwGO, 7. Aufl. 1986, RdNr. 29 zu § 65 m.w.N.; Urteil des erkennenden Senats vom 17.12.1980 - I OE 12/77 - n.v.). Der genannte Verfahrensmangel führt in der Revisionsinstanz, weil hier eine Beiladung nicht mehr möglich ist (§ 142 VwGO), zwingend zur Aufhebung und Zurückverweisung. In der Berufungsinstanz kann die Beiladung zwar für die Zukunft ausgesprochen, der vorhandene Mangel aber für die Vergangenheit nicht geheilt werden. Da dem beizuladenden betroffenen Dritten anderenfalls eine Instanz genommen wird, ist auch hier unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Sache in der Regel zurückzuverweisen (vgl. Kopp, a.a.O., RdNr. 28 zu § 65 m.w.N.; Urteil des erkennenden Senats vom 17.12.1980 - I OE 12/77 -). Ebenso wie bei dem Sachverhalt, der dem zitierten Urteil vom 17.12.1980 zugrunde liegt, sieht der Senat im vorliegenden Streitfall von der in sein Ermessen gestellten Zurückverweisung an die erste Instanz ab (§ 130 Abs. 1 Nr. 2 VwGO), weil der Kläger die Interessen seines ehemaligen Direktors schon während des bisherigen Verfahrens intensiv mitverfolgt hat. Überdies hat der Beigeladene in der mündlichen Verhandlung ausdrücklich erklärt, daß er eine sachliche Entscheidung des Berufungsgerichts wünsche. Wegen des offenkundigen Mangels, an dem das erstinstanzliche Verfahren leidet, ist jedoch der angefochtene Gerichtsbescheid aufzuheben (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 17.12.1980 - I OE 12/77 -). Bei dieser Sachlage hat der Senat über das Klagebegehren unmittelbar zu entscheiden. Die Klage ist form- und fristgerecht erhoben. Auch sonst bestehen gegen ihre Zulässigkeit keine Bedenken. Es handelt sich um eine Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 und § 74 Abs. 1 VwGO. Der angefochtene Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 12.04.1983 stellt eine aufsichtsbehördliche Beanstandung gemäß § 21 Datenverarbeitungsverbundgesetz i.V.m. § 138 HGO dar. Gegen eine derartige Maßnahme, die als Verwaltungsakt anzusehen ist, findet nach § 142 HGO die Anfechtungsklage statt. Eines Vorverfahrens bedurfte es, wie das erstinstanzliche Gericht zutreffend ausgeführt hat, nicht (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO). Die Vorschrift des § 126 Abs. 3 BRRG bleibt außer Betracht, weil keine Klage eines Beamten vorliegt. Obwohl der angefochtene Erlaß an den Verwaltungsrat gerichtet ist, ist der Kläger gemäß § 42 Abs. 2 VwGO zur Klage befugt. Er wird in dem vorliegenden Verfahren durch den Direktor gesetzlich vertreten (§ 23 i.V.m. § 11 Abs. 4 Datenverarbeitungsverbundgesetz und § 7 Abs. 7 der Satzung vom 01.01.1983). Der Umstand, daß im Streitfall (sieht man von der während des Verfahrens eingetretenen Ruhestandsversetzung ab) der Direktor zugleich der Beigeladene ist und eine Interessenkollision nicht ausgeschlossen werden kann, führt lediglich im Innenverhältnis dazu, daß die Prozeßführungsaufgabe vom stellvertretenden Direktor wahrgenommen wird. Der Verwaltungsrat ist nicht zur Klage befugt. Es gelten die gleichen Grundsätze wie im Gemeinderecht; denn § 21 Datenverarbeitungsverbundgesetz sagt ausdrücklich, daß die Aufsicht über die Kommunalen Gebietsrechenzentren vom Hessischen Minister des Innern nach den für die Kommunalaufsicht geltenden Vorschriften geführt wird. Die Kommunalaufsicht ist staatliche Rechtsaufsicht über die Gemeinden als öffentlich-rechtliche Körperschaften; diese stehen der Aufsichtsbehörde als selbständige Rechtsträger mit gesetzlich geregelter Außenvertretung gegenüber. Die Kommunalaufsicht richtet sich deshalb nicht gegen die gerade tätig gewordenen Organe, die zur Beanstandung Anlaß gegeben haben, sondern gegen die Gemeinde (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 14.05.1985 - II OE 63/83 -, VG Darmstadt, Gerichtsbescheid vom 10.05.1982 - V/2 E 2344/81 -, HSGZ 1982 S. 305; OVG Münster, Urteil vom 05.09.1980 - 15 A 686/;78 -, DVBl. 1981 S. 227; Schneider-Jordan, Hessische Gemeindeordnung, Stand: Januar 1986, Erl. 2 zu § 138). Im Ergebnis liegt diese Auffassung auch dem Urteil des erkennenden Senats vom 09.07.1986 - 1 OE 42/83 - zugrunde, in dem es um die Klage einer Sparkasse gegen Maßnahmen der Staatsaufsicht gemäß § 20 des Hessischen Sparkassengesetzes ging. Für die Kommunalen Gebietsrechenzentren als Körperschaften öffentlichen Rechts kann nichts anderes gelten. Den vorstehenden Ausführungen stehen die Bestimmungen in § 77 Abs. 1 HGO und § 7 Abs. 4 der Satzung des Klägers (Geltendmachung von Ansprüchen gegen Bürgermeister und Direktor durch Gemeindevertretung bzw. Verwaltungsrat) nicht entgegen, weil sie lediglich das Innenverhältnis betreffen. Die Klage ist unbegründet, soweit der angegriffene Erlaß des Hessischen Ministers des Innern den Beschluß des Verwaltungsrats vom 09.11.1982 aufhebt. Dieser Beschluß ist rechtswidrig; denn er verletzt das geltende Recht. Zunächst ist festzustellen, daß der vorgenannte Erlaß als rechtswirksam (existent) anzusehen ist; jedenfalls kann sich der Kläger auf eine etwaige Rechtsunwirksamkeit nicht (mehr) berufen. Gemäß § 41 Abs. 1 HVwVfG ist ein Verwaltungsakt demjenigen bekanntzugeben, für den er bestimmt ist. Er wird erst mit der Bekanntgabe wirksam (§ 43 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG). Vor der Bekanntgabe an mindestens einen Betroffenen liegt überhaupt noch kein Verwaltungsakt vor (vgl. Kopp, VwVfG, 4. Aufl. 1986, RdNr. 6 zu § 41). Ist für den Betroffenen ein gesetzlicher Vertreter vorgesehen, so muß der Verwaltungsakt letzterem bekanntgegeben werden, wie sich im Umkehrschluß aus § 41 Satz 2 VwVfG ergibt. Juristische Personen sind nur durch ihre gesetzlichen Vertreter, d.h. durch ihre zur Vertretung berufenen Organe, handlungsfähig (§ 12 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG). Diese können zwar Bevollmächtigte oder besonders Beauftragte bestellen, denen der Verwaltungsakt bekanntgegeben werden kann. Solange dies aber nicht geschehen ist, muß sich die Behörde, die den Verwaltungsakt erläßt, an den gesetzlichen Vertreter halten. Der Erlaß vom 12.04.1983 ist hiervon abweichend an den Verwaltungsrat des Klägers adressiert, der nicht zur gesetzlichen Vertretung befugt ist. Allerdings ist nach den Akten des Klägers davon auszugehen, daß der Direktor als zuständiges Vertretungsorgan von dem Erlaß Kenntnis erhalten hat. Dies geschah jedoch wegen der ausdrücklichen Adressierung an den Verwaltungsrat nicht mit Wissen und Willen des Hessischen Ministers des Innern, so daß es an einer ordnungsgemäßen Bekanntmachung fehlt (vgl. Kopp, a.a.O., RdNr. 20 zu § 41 VwVfG). Gleichwohl muß sich der Kläger nach den Grundsätzen der Verwirkung so behandeln lassen, als liege dieses Erfordernis vor. Denn das zuständige Vertretungsorgan hat tatsächlich Kenntnis erlangt und der Kläger hat sich bis heute trotz eines entsprechenden Hinweises in dem angefochtenen Gerichtsbescheid auf den dargelegten Mangel nicht berufen (vgl. hierzu Kopp, a.a.O., RdNr. 15 ff. zu § 41 und RdNr. 9 ff. zu § 43 VwVfG). Gemäß § 138 Abs. 1 HGO kann die Aufsichtsbehörde Beschlüsse der Gemeindevertretung, die das Recht verletzen, innerhalb von sechs Monaten nach der Beschlußfassung aufheben. Diese Vorschrift ist auch im vorliegenden Streitfall maßgebend; denn gemäß § 21 Datenverarbeitungsverbundgesetz führt der Hessische Minister des Innern die Aufsicht über die Kommunalen Gebietsrechenzentren nach den für die Kommunalaufsicht geltenden Vorschriften. Es bedarf keiner Ausführungen darüber, daß durch den am 14.04.1983 zugestellten Erlaß die vorgenannte Sechsmonatsfrist eingehalten worden ist, soweit der beanstandete Beschluß des Verwaltungsrats vom 09.11.1982 in Frage steht; dieser verletzt auch das Recht, denn er stellt zu Unrecht fest, daß es sich bei dem von Direktor H. angeschafften "Krankenfahrstuhl" um ein Hilfsmittel im Sinne des § 5 Ziffer 8 HBeihVO handele. Der stellvertretende Direktor durfte auf Grund dieser rechtswidrigen Feststellung auch nicht beauftragt werden, die in den Bescheiden vom 07.04., 07.06. und 25.06.1982 ausgesprochenen Zahlungsaussetzungen aufzuheben und den Restbetrag der Beihilfe auszuzahlen. Die genannten Zahlungsaussetzungen, die der Beigeladene wegen der ungeklärten Rechtslage hingenommen hat, waren rechtmäßig und standen bis zu ihrer Aufhebung einer Auszahlung des Restbetrages auf Grund der Bescheide vom 09.09.1980 und 07.04.1982 entgegen. Gemäß § 5 Ziffer 8 HBeihVO - maßgebend ist die Fassung vom 18.12.1979 (GVBl. 1980 I S. 22) - umfassen die beihilfefähigen Aufwendungen die Kosten für die Anschaffung und Reparatur von ärztlich verordneten Hilfsmitteln (Satz 1). Zu den Hilfsmitteln gehören nicht Gegenstände, deren Anschaffungskosten Aufwendungen der allgemeinen Lebenshaltung sind, wie Bandscheibenmatratzen, Liegestühle, Gesundheitsschuhe, Fieberthermometer, Heizkissen, Bestrahlungslampen und dergleichen (Satz 6). Der folgende Satz 7 enthält sodann eine beispielhafte Aufzählung von Hilfsmitteln, bezüglich derer der Verordnungsgeber die entstandenen Aufwendungen für beihilfefähig erklärt. Darunter befinden sich außer "Hilfsgeräten für Schwerbehinderte, Einhänder und ähnlich Behinderte" auch "Krankenfahrstühle" und "Krankenheber". Abschließend heißt es (Satz 8), daß Aufwendungen für vorstehend (Satz 7) nicht genannte Hilfsmittel, die mehr als 350,00 DM betragen, nur beihilfefähig sind, wenn die Festsetzungsstelle die Beihilfefähigkeit vorher anerkannt hat. Betragen die Aufwendungen mehr als 1.000,00 DM, so ist darüber hinaus die Zustimmung der obersten Dienstbehörde und das Einvernehmen des Ministers des Innern erforderlich (Satz 9). Was den vorliegenden Streitfall betrifft, so ergibt sich daraus folgendes: Die Regelungen in den Sätzen 8 und 9 kommen nicht in Betracht, wenn das vom Beigeladenen angeschaffte Gerät in der Aufzählung von Satz 7 enthalten ist. Die Aufwendungen sind dann ohne weiteres beihilfefähig. Die Regelungen in den Sätzen 8 und 9 kommen andererseits nur dann in Betracht, wenn das vom Beigeladenen angeschaffte Gerät überhaupt ein Hilfsmittel im Sinne des § 5 Ziffer 8 HBeihVO darstellt, aber in der Aufzählung nach Satz 7 nicht enthalten ist. Die erstgenannte Voraussetzung ist die wichtigste. Ist das Gerät kein Hilfsmittel im Sinne der genannten Bestimmung, dann kann die Beihilfefähigkeit auch nicht über Satz 8 und 9 begründet werden. Der Hessische Minister des Innern ist der Auffassung, daß die in Rede stehende Vorrichtung kein Hilfsmittel im Sinne dies § 5 Ziffer 8 HBeihVO darstelle. Diese Auffassung ist zutreffend. Hervorzuheben ist, daß § 5 Ziffer 8 HBeihVO mit Nr. 4 Ziffer 9 der Beihilfevorschriften des Bundes (BhV) in der Fassung vom 01.02.1979 (GMBl. S. 67, ber. S. 107) nahezu wörtlich übereinstimmt, wobei an die Stelle des Hessischen Ministers des Innern naturgemäß der Bundesminister des Innern tritt. Jedenfalls der Sache nach ergibt sich auch eine wesentliche Übereinstimmung mit § 6 Ziffer 4 und Anlage 2 der neuen Beihilfevorschriften des Bundes in der Fassung vom 19.04. 1985 (GMBl. S. 290). In der hierzu gehörigen Literatur wird wegen der Auslegung des Begriffs "Hilfsmittel" einhellig auf den Hilfsmittelbegriff des § 182 b RVO und die dazu ergangene Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zurückgegriffen (vgl. Crisolli-Hußmann-Nitze, HBeihVO, Stand: März 1987, Anm. 48 und 49 zu § 5 Ziffer 9; Schröder-Beckmann-Weber, Beihilfe-Vorschriften, Bundeskommentar, Bd. I, Stand: März 1987, Anm. 23 zu Nr. 4). Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Anlehnung an das Recht der Sozialen Krankenversicherung für Nr. 4 Ziffer 9 der Beihilfevorschriften des Bundes in den Fassungen vom 30.08.1972 (GMBl. S. 546) und vom 15.02.1972 (GMBl. S. 109) - weitgehend gleichlautend mit Nr. 4 Ziffer 9 BhV F. 1979 - in seinem Urteil vom 30.06.1983 - 2 C 36.81 und 37.81 - (Buchholz 238.911 Nr. 4 BhV Nr. 1 = DVBl. 1984 S. 429 = NVwZ 1985 S. 417 ) nicht nur unbeanstandet gelassen, sondern gebilligt. Dagegen bestehen auch keine Bedenken, weil das Beihilferecht einerseits ebenfalls dazu beitragen will, eine körperliche Behinderung möglichst wirksam auszugleichen, andererseits aber nicht beabsichtigt, Zuschüsse für Hilfen zu gewähren, die über das Recht der gesetzlichen Krankenversicherung hinausgehen. Jedenfalls besteht dafür kein erkennbarer Anhaltspunkt; vielmehr ergibt sich das Gegenteil aus § 5 Ziffer 8 Satz 6 HBeihVO. Hilfsmittel im Sinne des § 182 b RVO sind technische oder sonstige Gegenstände, die auf den unmittelbaren Ausgleich angeborener oder erworbener Körperschäden gerichtet sind, indem sie die Ausübung natürlicher Funktionen ermöglichen, ersetzen, aufrechterhalten oder erleichtern. Zu den natürlichen Körperfunktionen gehören aus medizinischer Sicht insbesondere das Hören, Sehen, Greifen, Gehen und Sitzen. Die gesetzliche Krankenversicherung schuldet nur die Hilfe, die unmittelbar auf die Behinderung selbst gerichtet ist. Sie ist nicht zuständig für Maßnahmen, die nicht bei der Behinderung selbst, sondern bei deren Folgen auf beruflichem, gesellschaftlichem oder privatem Gebiet ansetzen (vgl. Crisolli-Hußmann-Nitze, a.a.O., Anm. 49 zu § 5 Nr. 8 HBeihVO m.w.N.; Krauskopf/Schroeder-Printzen/Baier/Müller, Soziale Krankenversicherung, Stand: November 1986, Anm. 2 zu § 182 b RVO m.w.N.). Was die hier streitige Vorrichtung betrifft, so hat das Bundessozialgericht in seinem Urteil vom 04.08.1981 - 5a/5 RKn 16/80 -, SozR 2200 § 182 b Nr. 23, ausgeführt: "Der Treppenlift dient nicht der Fortbewegung überhaupt, denn dazu bedarf der Sohn des Klägers eines Krankenfahrstuhls, sondern der Fortbewegung in einem bestimmten, begrenzten Bereich innerhalb der Wohnung. Der Treppenlift ersetzt für den Sohn des Klägers die für ihn nicht benutzbare Treppe, ist also wie diese Teil der Wohnung. Er ist wohnungsabhängig und für die Fortbewegung in anderen Bereichen ohne Bedeutung. Zwar kann ein für die Fortbewegung in der Wohnung erforderliches Mittel unter Umständen auch 'anderes Hilfsmittel' im Sinne des § 182 b RVO sein (vgl. BSG SozR 2200 § 187 Nr. 3; a.a.O. § 182 b Nr. 9 und das zur Veröffentlichung bestimmte Urteil vom 1. April 1981 - 5a/5 RKn 12/79 -). Im Gegensatz zu den Mitteln, die in der zitierten Rechtsprechung als 'andere Hilfsmittel' anerkannt worden sind, ist der Treppenlift nicht in jeder Wohnung erforderlich, sondern nur in der konkreten Wohnung wegen ihrer besonderen Beschaffenheit. Einerseits wäre bei einer ebenerdigen Wohnung der Treppenlift nicht notwendig; andererseits ist der vorhandene Treppenlift stets nur an der Treppe benutzbar, an der er angebracht ist. Das LSG hat daher mit Recht angenommen, daß der Treppenlift nicht unmittelbar der Fortbewegung des Sohnes des Klägers, sondern der behindertengerechten Ausstattung der Wohnung dient (vgl. hierzu auch BSG SozR 2200 § 182 b Nr. 10 S. 30). Dabei ist es ohne Bedeutung, ob er fest mit der Wohnung oder dem Grundstück verbunden ist. Auch der 9. Senat des BSG hat den Treppenlift nicht als Hilfsmittel im Sinne des § 13 Abs. 1 des Bundesversorgungsgesetzes (BVG) angesehen (vgl. BSG SozR 3100 § 13 Nr. 1)." Dieser Auffassung hat sich die beihilferechtliche Literatur angeschlossen (vgl. Crisolli-Hußmann-Nitze, a.a.O., Anm. 49 b zu § 5 Ziffer 8 HBeihVO; Schröder-Beckmann-Weber, a.a.O., Anm. 23 zu Nr. 4, letztere allerdings vorwiegend unter Bezugnahme auf das frühere Urteil des Bundessozialgerichts zu § 13 Abs. 1 BVG), und auch der erkennende Senat pflichtet dem bei. Das vom Kläger angeführte Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.05.1984 - 8 RK 27/83 -, wonach eine Treppenraupe ein Hilfsmittel im Sinne von § 182 b RVO darstellt, hat an der vorstehenden Rechtsprechung nichts geändert; denn das Bundessozialgericht betont ausdrücklich, anders als der Treppenlift diene die Treppenraupe nicht dazu, eine besondere Beschaffenheit der Wohnung zu verändern bzw. den individuellen Bedürfnissen anzupassen, sie sei vielmehr generell geeignet, das Erreichen und Verlassen jeder üblichen Wohnung zu ermöglichen. Ist der vom Beigeladenen angeschaffte Treppenlift danach kein Hilfsmittel im Sinne des § 182 b RVO, so ist er auch kein Hilfsmittel im Sinne von § 5 Ziffer 8 HBeihVO. Er kann damit auch nicht als ein in der Aufzählung von § 5 Ziffer 8 Satz 7 HBeihVO ausdrücklich genannter Krankenfahrstuhl für vertikale Fortbewegungen angesehen werden. Zugleich ergibt sich, daß er keinen Krankenheber und auch kein Hilfsgerät für Schwerbehinderte im Sinne dieser Aufzählung darstellt, zumal derartige Geräte nicht wegen der besonderen Beschaffenheit der konkreten Wohnung erforderlich werden. Wie das Bundesverwaltungsgericht im oben genannten Urteil vom 30.06.1983 - 2 C 36.81 und 37.81 - a.a.O., ausführlich dargelegt hat, kann über den vorstehenden Hilfsmittelbegriff hinaus kein Beihilfeanspruch für die Folgekosten angeborener oder erworbener Körperschäden durch Rückgriff auf die allgemeine Fürsorgepflicht des Dienstherrn hergeleitet werden. Denn von einer Verletzung des Wesenskerns der Fürsorgepflicht kann dann keine Rede sein, wenn es sich nicht um unmittelbare Aufwendungen eines Beihilfeberechtigten in einem Krankheitsfall, sondern nur um mittelbare Folgekosten handelt, die zudem ihrer Art nach den Bereich der allgemeinen Lebensführung berühren. Dieser Auffassung schließt sich der erkennende Senat für die vorliegende Streitsache ebenfalls an. Ebensowenig kann der Hinweis des Klägers auf § 29 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe h) Sozialgesetzbuch Erstes Buch - I SGB - verfangen, der gemeinsam mit § 40 Abs. 1 Nr. 6 a Bundessozialhilfegesetz (BSHG) die Versorgung eines Behinderten mit einer seinen Bedürfnissen entsprechenden Wohnung gewährleisten will, worunter auch die Anbringung eines "Behindertenlifts" oder einer "Aufzuganlage" fallen kann (vgl. Bochumer Kommentar zum Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - 1979, § 29 RdNr. 36 und Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Stand: Januar 1987, § 40 RdNr. 83). Daß derartige Vorschriften auch im Hinblick auf das in § 2 Abs. 1 BSHG normierte Subsidiaritätsprinzip keinen Beihilfeanspruch begründen, ergibt sich gleichfalls aus der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.1983 - 2 C 36.81 und 37.81 - a.a.O., auf die erneut verwiesen wird. Schließlich kann der Kläger nicht mit Erfolg geltend machen, daß nach den vorstehenden Darlegungen jedenfalls die "fiktiven" Kosten einer Treppenraupe beihilfefähig sein müßten. Diesem Vorbringen steht entgegen, daß § 5 Ziffer 8 HBeihVO eine Beihilfe nur für solche ärztlich verordneten Hilfsmittel vorsieht, die tatsächlich angeschafft worden sind. Auf die Berufung des Beklagten ist daher die Klage gegen den Erlaß des Hessischen Ministers vom 12.04.1983 abzuweisen, soweit dieser Erlaß den Beschluß des Verwaltungsrats des Klägers vom 09.11.1982 aufhebt. Demgegenüber ist jedoch die Klage begründet, soweit der vorgenannte Erlaß anordnet, daß der Verwaltungsrat des Klägers den an den Beigeladenen ausgezahlten Beihilfebetrag von insgesamt 15.651,00 DM unverzüglich zurückzufordern habe. Einer Rückforderung stehen die Bescheide vom 09.09.1980 und 07.04.1982 entgegen, deren Rücknahme der Beklagte im Wege der Rechtsaufsicht trotz Rechtswidrigkeit nicht mehr verlangen kann. Der Verwaltungsrat des Klägers teilte dem Beigeladenen durch Bescheid vom 09.09.1980 mit, daß die Aufwendungen für den Treppenlift als beihilfefähig anerkannt würden. Dabei handelte es sich um keinen Anerkennungsbescheid im Sinne des § 5 Ziffer 8 Satz 8 und 9 HBeihVO, denn der Verwaltungsrat ging davon aus, daß der Treppenlift ein beihilfefähiges Hilfsmittel darstelle, das in § 5 Ziffer 8 Satz 7 genannt sei (Krankenfahrstuhl). Der Sache nach handelte es sich deshalb um eine Zusicherung (Zusage), zu gegebener Zeit einen bestimmten Verwaltungsakt zu erlassen. Da die Voraussetzungen des § 38 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG erfüllt sind (zuständige Behörde und Schriftform) und Nichtigkeitsgründe im Sinne des von § 38 Abs. 2 HVwVfG erwähnten § 44 Abs. 1 HVwVfG fehlen, ist diese Zusicherung wirksam, obwohl ihr § 5 Ziffer 8 HBeihVO entgegensteht. Die Rechtswidrigkeit einer Zusicherung allein führt nicht zu ihrer Unwirksamkeit; vielmehr äußert auch eine rechtswidrige Zusicherung bis zu ihrer Rücknahme volle Bindungswirkung, soweit sie nicht nach § 38 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 i.V.m. § 44 Abs. 1 HVwVfG nichtig ist (vgl. dazu Kopp, VwVfG, RdNr. 22 zu § 38). Durch den Bescheid vom 07.04.1982 setzte sodann der Verwaltungsrat des Klägers die Beihilfe auf insgesamt 15.651,00 DM fest, wovon der Vorschuß von 6.400,00 DM abzuziehen war. Nachdem die zunächst verfügten Zahlungsaussetzungen auf Grund des Verwaltungsratsbeschlusses vom 09.11.1982 aufgehoben waren, war der Restbetrag fällig. Auch der nach den obigen Darlegungen rechtswidrige Bescheid vom 07.04.1982 über die Bewilligung der Beihilfe ist wirksam, weil Nichtigkeitsgründe im Sinne des § 44 Abs. 1 HVwVfG nicht erkennbar sind. Unter diesen Voraussetzungen hat der Beigeladene den Betrag von 15.651,00 DM mit rechtlichem Grund empfangen. Eine Rückzahlung dieses Betrages kann daher von ihm solange nicht gefordert werden, als die vorgenannten Bescheide vom 09.09.1980 und 07.04.1982 nicht beseitigt sind (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 13.11.1986 - 2 C 29.84 -, ZBR 1987 S. 219). Allerdings kann in der Anordnung des Erlasses vom 12.04.1983, den Gesamtbetrag der Beihilfe in Höhe von 15.651,00 DM zurückzufordern, zugleich die Anordnung gesehen werden, die hierfür notwendigen Voraussetzungen zu schaffen und die Bescheide vom 09.09.1980 und 07.04.1982 zurückzunehmen, wobei als Rechtsgrundlage hinsichtlich des Bescheides vom 09.09.1980 § 38 Abs. 2 i.V.m. § 48 HVwVfG und hinsichtlich des Bescheides vom 07.04.1982 § 48 HVwVfG unmittelbar in Frage kommt. Dabei ist jedoch zu beachten, daß das Beanstandungsrecht nach § 138 HGO durch Art. 1 Nr. 61 des Änderungsgesetzes vom 30.08.1976 (GVBl. I S. 325) seit dem 01.01.1977 befristet ist. Die Beanstandung ist nur noch innerhalb von sechs Monaten seit Beschlußfassung möglich, wobei der Gesetzgeber in Kauf genommen hat, daß die Aufsichtsbehörde von einem Gesetzesverstoß erst nach Fristablauf oder so kurz vor Ablauf der Frist Kenntnis erhält, daß ein Eingreifen nicht mehr möglich ist. Damit soll im Kommunalrecht auf dem Gebiet der Selbstverwaltung der Grundsatz der Rechtssicherheit Vorrang haben vor dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und dem Verfassungsauftrag des Staates zur Rechtskontrolle nach Art. 137 Abs. 3 HV (vgl. dazu Schneider-Jordan, HGO, Stand: Januar 1986, Erl. 2 zu §§ 138-140; Schlempp-Schlempp, HGO, Stand: Mai 1987, Erl. V zu § 138). Hiergegen hegt der erkennende Senat keine Bedenken; denn der Gesetzgeber besitzt - wie allseits anerkannt - eine weite Gestaltungsfreiheit, das Verhältnis von materieller Gerechtigkeit und Rechtssicherheit auf einem bestimmten Rechtsgebiet zu regeln. Die vorgenannte Frist ist zwar bezüglich des Verwaltungsratsbeschlusses vom 09.11.1982 gewahrt, nicht ab er bezüglich der Bescheide vom 09.09.1980 und 07.04.1982. Nach Wortlaut, Sinn und Zweck des § 138 HGO ist davon auszugehen, daß sich die Sechsmonatsfrist nicht nur auf den aufzuhebenden Beschluß, sondern auch auf die rückgängig zu machende Maßnahme erstreckt, in der die Rechtsverletzung gerade erst nach außen sichtbar zutage tritt. Ebensowenig läßt sich die Frist nach der ratio des Gesetzes dadurch umgehen, daß die Aufsichtsbehörde statt zu einer Beanstandung nach § 138 HGO zu einer Anweisung nach § 139 HGO greift (vgl. dazu VG Kassel, Urteil vom 03.09.1986 - I/3 E 1426/83 -, HSGZ 1987 S. 155). Im übrigen beruhen die Bescheide vom 09.09.1980 und 07.04.1982 gar nicht auf dem beanstandeten Beschluß vom 09.11.1982, wie es nach § 138 HGO erforderlich wäre, sondern auf dem früheren Beschluß vom 05.09.1980. Stellt man in diesem Zusammenhang darauf ab, daß der Hessische Minister des Innern den Kläger bereits durch seine Erlasse vom 12.03. und 02.06.1982 aufgefordert hatte, den an den Beigeladenen gezahlten Vorschuß zurückzufordern (vgl. insoweit das Verfahren V/2 E 1481/82 vor dem Verwaltungsgericht Darmstadt), stellt sich die Rechtslage im Ergebnis für den Beklagten nicht günstiger dar. Abgesehen davon, daß der Beklagte bestreitet, mit den genannten Erlassen nach § 142 HGO anfechtbare Maßnahmen getroffen zu haben (vgl. die Klageerwiderung vom 21.09.1982), wäre die Sechsmonatsfrist zwar bezüglich des Bescheides vom 07.04.1982, nicht aber bezüglich des Verwaltungsratsbeschlusses vom 05.09.1980 und des darauf beruhenden zusichernden Bescheides vom 09.09.1980 gewahrt. Bereits diese Überlegungen führen dazu, daß auf die Klage der Erlaß des Hessischen Ministers des Innern vom 12.04.1983 aufgehoben werden muß, soweit er anordnet, daß der Verwaltungsrat den an den Beigeladenen ausgezahlten Beihilfebetrag in Höhe von 15.651,00 DM unverzüglich zurückzufordern habe. An diesem Ergebnis ändert sich auch nichts dadurch, daß man den Bescheid vom 15.11.1982 ins Auge faßt, der auf Grund des beanstandeten Verwaltungsratsbeschlusses vom 09.11.1982 ergangen ist. Würde dieser Bescheid gemäß der Rückforderungsanordnung des Erlasses vom 12.04.1983 nach § 48 HVwVfG zurückgenommen, so wären zwar die Zahlungsaussetzungen in den Bescheiden vom 07.04., 07.06. und 25.06.1982 wieder wirksam, der Beigeladene behielte aber letzten Endes doch den Anspruch auf Auszahlung der Beihilfe, und zwar nicht nur auf Grund des Bescheides vom 09.09.1980, sondern auch auf Grund des Bescheides vom 07.04.1982. Die Zahlungsaussetzungen haben nur dilatorische Bedeutung, stellen den Anspruch selbst aber nicht in Frage. Demgegenüber wendet der Beklagte erfolglos ein, der Verwaltungsrat habe mit seinem Beschluß vom 09.11.1982 über die Gewährung der gesamten Beihilfe von Grund auf neu entschieden, womit alle früheren Entscheidungen gegenstandslos gemacht oder mindestens konkludent aufgehoben worden seien. Dem steht bereits entgegen, daß nach dem eindeutigen Wortlaut des Beschlusses der stellvertretende Direktor nur beauftragt worden ist, die "in den Schreiben vom 7. April, 7. Juni und 25. Juni 1982 ausgesprochenen Vorbehalte" aufzuheben. Der die Beihilfe festsetzende Bescheid vom 07.04.1982 sollte damit, offensichtlich mit seinem sonstigen Inhalt aufrecht erhalten bleiben. Das genannte Vorbringen des Beklagten wird verständlich, wenn man bedenkt, daß ihm höchstwahrscheinlich die Schwäche seiner Position im Hinblick auf die Sechsmonatsfrist des § 138 HGO bewußt geworden ist, obwohl er sachlich auf sein Recht vertrauen darf. In diesem Zusammenhang ergibt sich zugunsten des Beklagten auch nichts aus dem Vorbehalt, der in dem Beschluß des Verwaltungsrats vom 09.11.1982 selbst enthalten ist. Der vorletzte Satz des Beschlusses besagt, daß dem Beigeladenen der Restbetrag der am 07.04.1982 festgesetzten Beihilfe auszuzahlen ist, jedoch "unter dem ausdrücklichen Hinweis darauf, daß die Gesamtbeihilfe im Falle eines anderen prozessualen Ausganges voll zurückzuerstatten ist" . In dem Bescheid vom 15.11.1982 heißt es demgemäß: "Die Auszahlung steht unter dem Vorbehalt, daß Sie im Falle einer anderen gerichtlichen Entscheidung zur vollen Rückzahlung der gezahlten Beihilfe verpflichtet sind." Darunter kann man nach Auffassung des erkennenden Senats nur verstehen, daß sich der Hessische Minister des Innern im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sowohl mit seiner Rechtsansicht zu § 5 Ziffer 8 HBeihVO (keine Beihilfefähigkeit des Treppenlifts) als auch mit seinem an den Kläger gestellten Ansinnen durchsetzt, die Beihilfe vom Beigeladenen zurückzufordern. Letzteres ist aber nicht der Fall. Der Senat wird zu dieser Auslegung vor allem durch den Umstand veranlaßt, daß im Zeitpunkt der Beschlußfassung noch das Verwaltungsstreitverfahren V/2 E 1441/82 bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt anhängig war, in dem sich der Kläger gegen die Erlasse vom 12.03. und 02.06.1982 wandte, die ihm unter Fristsetzung aufgaben, den an den Beigeladenen gezahlten Vorschuß zurückzufordern. Im Vordergrund des Rechtsstreits stand daher die Rückzahlungsaufforderung, für die die Frage der Beihilfefähigkeit nur von präjudizieller Bedeutung war. Im übrigen ergibt sich aus den beigezogenen Verwaltungsakten des Klägers kein Anhaltspunkt dafür, daß der Rückzahlungsvorbehalt bereits dann Platz greifen solle, wenn allein die Frage der Beihilfefähigkeit im verwaltungsgerichtlichen Verfahren zum Nachteil des Klägers entschieden würde. Die Berufung ist daher unbegründet, soweit der Beklagte die Abweisung der Klage auch bezüglich der Anordnung des Erlasses vom 12.04.1983 verlangt, den an den Beigeladenen ausgezahlten Beihilfebetrag in Höhe von 15.651,00 DM zurückzufordern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Sie bedeutet, daß jeder Hauptbeteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt und die Gerichtskosten unter ihnen geteilt werden. Da der Beigeladene keinen Antrag gestellt und somit kein Kostenrisiko übernommen hat, entspricht es der Billigkeit, daß er seine außergerichtlichen Kosten selbst trägt (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil es hierfür an den erforderlichen Voraussetzungen fehlt (§ 127 BRRG und § 132 Abs. 2 VwGO). Die Vorschrift des § 127 BRRG ist auch im vorliegenden Rechtsstreit anzuwenden, weil es um Rechte und Pflichten aus dem Beamtenverhältnis geht (vgl. Urteil des erkennenden Senats vom 17.12.1980 - I OE 12/77 - unter Hinweis auf das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 19.03. 1969 - VI C 54.64 -, DVBl. 1969 S. 840 = ZBR 1969 S. 314 = DÖV 1969 S. 856). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der das Urteil abweicht, oder - solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der betreffenden Rechtsfrage nicht ergangen ist - die Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts, von der das Urteil abweicht, oder der Verfahrensmangel bezeichnet werden - vgl. § 132 VwGO, § 127 BRRG und § 18 des Gesetzes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661) -. Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich beim Hessischen Verwaltungsgerichtshof in Kassel, Brüder-Grimm-Platz 1, einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. Der Beigeladene war der beamtete Direktor des Klägers, des Kommunalen Gebietsrechenzentrums Starkenburg, einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit dem Sitz in Darmstadt. Die Ehefrau des Beigeladenen leidet an Querschnittslähmung als Folge einer im Jahre 1971 erlittenen Halswirbelfraktur, sie ist an allen vier Gliedmaßen gelähmt, völlig gehunfähig und an den Rollstuhl gefesselt. Die Familie bewohnt ein Einfamilienhaus in Weiterstadt. Mit Schreiben vom 25.07.198() an den Verwaltungsrat des Klägers bat der Beigeladene um die Gewährung einer Beihilfe gemäß § 5 Ziffer 8 HBeihVO, weil nach der beigefügten Bescheinigung des Dr. med. W., Weiterstadt, vom 23.07.1980 die Anschaffung eines "Treppen-Krankenfahrstuhls (Krankenheber)" als medizinisches Hilfsmittel aus ärztlicher Sicht dringend notwendig sei. Der Beigeladene wies darauf hin, daß sich die Kosten auf mindestens 30.000,00 DM belaufen würden. Ein eingehender Kostenvoranschlag werde nachgereicht. Gemeint war ein elektrisch betriebener Treppenlift, der es einem gehunfähigen Kranken gestattet, ohne fremde Hilfe Treppen zu überwinden, wobei sich die Sitzgelegenheit oder die Plattform für den Rollstuhl an Metallrohren befindet, die mit dem Gebäude fest verbunden sind. In einer Vorlagenotiz des stellvertretenden Direktors des Klägers vom 03.09.1980 an den Verwaltungsrat heißt es, § 5 Ziffer 8 HBeihVO enthalte unter der Formulierung "beihilfefähig seien insbesondere Aufwendungen für folgende Hilfsmittel" eine beispielhafte Aufzählung. Darunter befänden sich auch "Krankenfahrstühle" und "Krankenheber". Der Gegenstand, den der Beigeladene anzuschaffen gedenke, könne sowohl unter den einen als auch unter den anderen Begriff fallen. Da dies jedoch nicht sicher sei, sollte nach § 5 Ziffer 8 vorletzter und letzter Satz verfahren werden, wonach die Beihilfefähigkeit nur angenommen werden könne, wenn sie die Festsetzungsstelle mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde und im Einvernehmen des Ministers des Innern vorher anerkenne. Am 05.09.1980 beschloß der Verwaltungsrat des Klägers, daß die Aufwendungen für die Anschaffung und den Einbau eines "Treppen-Krankenfahrstuhls" gemäß § 5 Ziffer 8 HBeihVO als beihilfefähig anerkannt würden. Um das Einvernehmen des Ministers des Innern wurde nicht nachgesucht. Mit Schreiben vom 08.09.1980 reichte der Beigeladene den Kostenvoranschlag der Firma K. GmbH & Co KG ein, wonach sich die Kosten auf 32.092,00 DM belaufen. Mit Schreiben vom 09.09.1980 teilte der Verwaltungsrat dem Beigeladenen mit, daß die Beihilfefähigkeit anerkannt und der Kostenvoranschlag eingegangen sei. Nachdem der Beigeladene das Gerät inzwischen in Auftrag gegeben hatte, bat er mit Schreiben vom 20.11.1980 um die Zahlung eines Vorschusses auf die zu erwartende Beihilfe. Ihm wurde daraufhin mit Schreiben vom 20.11.1980 ein Vorschuß von 6.400,00 DM bewilligt. Der Berechnung dieses Vorschusses lag eine Abschlagszahlung von 16.046,00 DM zugrunde, die die Lieferfirma mit Auftragsbestätigung gefordert hatte. Der Vorschuß wurde am 24.11.1980 ausgezahlt. Der Treppenlift war schließlich am 07.08.1981 fertiggestellt und kostete laut Rechnung der Lieferfirma vom 10.09.1981 einschließlich Fracht und Montagekosten 31.301,00 DM. Bereits am 21.07.1981 erging gegenüber dem Kläger ein mündlich erteilter Prüfungshinweis des Hessischen Rechnungshofes, wonach es sich bei dem Treppenlift um ein Hilfsmittel handele, dessen Kosten nur beihilfefähig seien, wenn neben der Zustimmung der obersten Dienstbehörde auch das Einvernehmen des Ministers des Innern vorliege. Hierauf bat der Kläger mit Schreiben vom 22.07.1981 bei dem vorgenannten Minister um die Erteilung dieses Einvernehmens, wobei hervorgehoben wurde, daß man den Treppenlift bei Anerkennung der Beihilfefähigkeit als "vertikalen Krankenfahrstuhl" angesehen habe. Da Krankenfahrstühle in § 5 Ziffer 8 HBeihVO aufgeführt seien, habe man es nicht für erforderlich gehalten, das Einvernehmen mit dem Minister des Innern herbeizuführen. Der schriftliche Prüfungsbericht des Hessischen Rechnungshofes vom 28.07.1981 bestätigt den am 21.07.1981 erteilten Hinweis. Mit Erlaß vom 07.08.1981 teilte der Hessische Minister des Innern dem Kläger mit, daß er sich außerstande sehe, den Treppenlift (hier Treppenschrägaufzug genannt) als Hilfsmittel im Sinne des § 5 Ziffer 8 HBeihVO anzuerkennen. Bei dieser Auffassung blieb er auch in seinen Erlassen vom 11.02., 12.03. und 02.06.1982 auf ausführliche Gegenvorstellungen des Klägers. In den beiden zuletzt genannten Erlassen forderte er den Kläger unter Fristsetzung (ohne Rechtsmittelbelehrung) auf, den bereits gezahlten Vorschuß vom Beigeladenen zurückzufordern. Mit Schreiben vom 01.04.1982 reichte der Beigeladene die Rechnung der Lieferfirma vom 10.09.1981 beim Kläger ein und bat um endgültige Feststellung der Beihilfe. Der Kläger setzte hierauf mit Bescheid vom 07.04.1982 eine Beihilfe von 15.651,00 DM fest, wovon abzüglich des Vorschusses von 6.400,00 DM noch 9.251,00 DM auszuzahlen seien. Die Auszahlung wurde zunächst bis 31.05.1982 ausgesetzt. Mit Bescheiden vom 07.06. und 25.06.1982 wurden weitere Zahlungsaussetzungen angeordnet. Mit Schriftsatz vom 03.08.1982 erhob der Kläger bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt Klage mit dem Antrag, die Erlasse des Hessischen Ministers des Innern vom 07.08.1981, 11.02., 12.03. und 02.06.1982 aufzuheben sowie festzustellen, daß der in Rede stehende "Treppenkrankenfahrstuhl (Treppenschrägaufzug)" ein Hilfsmittel gemäß § 5 Ziffer 8 HBeihVO sei. Hilfsweise wurde die Verpflichtung des Beklagten verlangt, die Beihilfefähigkeit anzuerkennen (V/2 E 1481/82). Der Beklagte beantragte Klageabweisung. Am 09.11.1982 faßte der Verwaltungsrat des Klägers einen förmlichen Beschluß, worin erneut festgestellt wird, daß es sich bei dem von dem Beigeladenen angeschafften "Krankenfahrstuhl" um ein Hilfsmittel im Sinne des § 5 Ziffer 8 HBeihVO handele. Der stellvertretende Direktor wurde beauftragt, die in den Bescheiden vom 07.04., 07.06. und 25.06.1982 ausgesprochenen Vorbehalte (gemeint sind die Zahlungsaussetzungen) aufzuheben. Ihm wurde ferner aufgegeben, den Restbetrag der mit Bescheid vom 07.04.1982 festgesetzten Beihilfe an den Beigeladenen auszuzahlen, jedoch nur unter dem ausdrücklichen Hinweis darauf, daß der Gesamtbetrag der Beihilfe im Falle eines "anderen prozessualen Ausganges" zurückzuerstatten sei. Hierüber erging der Bescheid vom 15.11.1982. Nachdem der Hessische Minister des Innern im Rahmen des anhängigen Verwaltungsstreitverfahrens durch Schriftsatz des Klägers vom 29.11.1982 von dieser Entwicklung Kenntnis erlangt hatte, hob er mit Erlaß vom 12.04.1983 den Beschluß des Verwaltungsrats vom 09.11.1982 auf und ordnete außerdem an, daß der Verwaltungsrat den ausgezahlten Betrag in Höhe von 15.651,00 DM unverzüglich zurückzufordern habe. Der Erlaß wurde an den Verwaltungsrat des Klägers gerichtet und am 14.04.1983 als Einschreiben gegen Rückschein zugestellt. Der Hessische Minister des Innern verwies auf § 138 HGO i.V.m. § 21 des Datenverarbeitungsverbundgesetzes i.d.F. vom 03.11.1982 (GVBl. I S. 263) und führte aus, daß der Beschluß vom 09.11.1982 gegen § 5 Ziffer 8 HBeihVO verstoße und somit das Recht verletze. Entgegen dem Wortlaut des Beschlusses handele es sich nicht um einen Krankenfahrstuhl im herkömmlichen Sinne, sondern um einen Treppenschrägaufzug, der mit dem Gebäude fest verbunden sei. Eine solche Einrichtung sei kein Hilfsmittel im Sinne von § 5 Ziffer 8 HBeihVO. Gegen den vorstehenden, mit einer Rechtsmittelbelehrung versehenen Erlaß hat der Kläger mit Schriftsatz vom 02.05.1983 - eingegangen am folgenden Tag - bei dem Verwaltungsgericht Darmstadt die vorliegende Klage erhoben (V/2 E 907/83). Das Verwaltungsstreitverfahren V/2 E 1481/82 ist auf Grund des Verwaltungsratsbeschlusses vom 09.11.1982 von den Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt worden, nachdem es zuvor geruht hatte. Das Verwaltungsgericht hat durch Beschluß vom 12.02.1985 - V/2 E 1481/82 - die Kosten des erledigten Verfahrens gegeneinander aufgehoben. Der Kläger hat vorgetragen: Krankenfahrstühle im Sinne des § 5 Ziffer 8 HBeihVO seien nicht nur Geräte, die der Fortbewegung in horizontaler Richtung dienten; dazu gehörten auch solche Einrichtungen, die dem Behinderten eine Fortbewegung in vertikaler Richtung ermöglichten. Einen gegenteiligen Willen hätte der Verordnungsgeber ausdrücklich erklären müssen. Die Auffassung, daß die vertikale Beförderung ausgeschlossen sei; gehe ferner deshalb fehl, weil § 5 Ziffer 8 auch die Aufwendungen für Krankenheber als beihilfefähig anerkenne, obwohl diese Geräte ausschließlich der vertikalen Beförderung dienten. Auf dem Markt würden bereits Krankenheber angeboten, mit denen eine Treppe überwunden werden könne. Wolle man jedoch den Treppenkrankenfahrstuhl nicht als beihilfefähigen Krankenfahrstuhl ansehen, so handele es sich jedenfalls um ein "Hilfsgerät für Schwerbehinderte" im Sinne der genannten Vorschrift. Hiervon ausgehend sei der Treppenkrankenfahrstuhl von der Aufzählung in § 5 Ziffer 8 Satz 7 HBeihVO erfaßt, so daß es zur Festsetzung und Auszahlung der Beihilfe nicht des Einvernehmens des Ministers des Innern nach Satz 9 der Vorschrift bedürfe. Notfalls sei der Minister des Innern verpflichtet, sein Einvernehmen zu erteilen. Auf die sozialgerichtliche Rechtsprechung zu § 182 b RVO könne sich der Beklagte nicht berufen, weil die Hessische Beihilfenverordnung überwiegend anderes Recht setze, wofür auf §§ 4 und 6 HBeihVO verwiesen werde. Überdies sei nach dem Urteil des Bundessozialgerichts vom 22.05.1984 - 8 RK 27/83 - eine Treppenraupe für einen gehunfähigen Rollstuhlfahrer ein notwendiges Hilfsmittel im Sinne der Krankenversicherung (§ 182 b RVO). Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 12.04.1983 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er hat erwidert: Der Begriff des Hilfsmittels sei in der Beihilfenverordnung nicht näher erläutert. Wegen der vergleichbaren Zweckbestimmung sei hinsichtlich der Auslegung auf den versicherungsrechtlichen Hilfsmittelbegriff des § 182 b RVO und die dazu ergangene sozialgerichtliche Rechtsprechung zu verweisen. Danach seien Hilfsmittel auf bewegliche Objekte begrenzt, die unmittelbar dem Ausgleich gestörter Körperfunktionen dienten. Unbewegliche Gegenstände, mithin besonders solche, die mit einem Gebäude fest verbunden seien, seien keine Hilfsmittel im Sinne des § 5 Ziffer 8 HBeihVO. Dies müsse auch gelten, wenn - wie im vorliegenden Fall - eine Vorrichtung es ermögliche, einen Krankenfahrstuhl vertikal zu benutzen. Des weiteren stelle sich der Treppenschrägaufzug als eine Hilfe dar, die zwar wegen einer Behinderung, letztlich aber allein wegen der besonderen Wohnungsverhältnisse erforderlich sei. Die Besonderheit liege darin, daß sich die Wohnung über zwei Geschosse erstrecke. Der Treppenschrägaufzug sei danach eine spezielle Hilfe zur Benutzung einer bestimmten Wohnung. Daß er auch nicht dem unmittelbaren Ausgleich der Behinderung diene, komme darin zum Ausdruck, daß er nicht erforderlich wäre, wenn die Wohnung auf gleicher Ebene läge. Der Umstand, daß eine solche behindertengerechte Wohnung nicht genommen werde, sei eine persönliche, keine medizinisch verursachte Entscheidung, die der Betroffene zu vertreten habe (Urteil des Bundessozialgerichts vom 04.08.1981 - 5a/5 RKn 16/80 -). Demgegenüber sei der in § 5 Ziffer 8 Satz 7 HBeihVO genannte Krankenheber ein beweglicher, nicht mit einem Gebäude verbundener Gegenstand. Das gleiche gelte für die Treppenraupe. Hierbei handele es sich um eine Zusatzvorrichtung für einen Rollstuhl. Bei diesem Sachverhalt komme weder eine nachträgliche Anerkennung der Beihilfefähigkeit gemäß § 14 Abs. 3 noch ein Einvernehmen gemäß § 5 Ziffer 8 Satz 9 HBeihVO in Betracht. Ein Rückgriff auf die Fürsorgepflicht, um Härten zu beseitigen, die sich aus dem generalisierenden oder typisierenden Charakter einer Vorschrift ergäben, sei ebenfalls ausgeschlossen. Das Verwaltungsgericht hat der Klage mit Gerichtsbescheid vom 12.02.1985 stattgegeben. Es hat ausgeführt: Die Klage sei nach § 21 Datenverarbeitungsverbundgesetz i.V.m. § 142 HGO zulässig, ohne daß es im vorliegenden Streitfall eines Vorverfahrens bedürfe (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 VwGO). Zwar habe der Beklagte nicht beachtet, daß der Bescheid dem Direktor und nicht dem Verwaltungsrat des Klägers hätte zugestellt werden müssen (§§ 11 Abs. 4, 23 Datenverarbeitungsverbundgesetz, § 7 Abs. 7 Satz 1 der Satzung des Klägers, § 7 Abs. 2 Satz 1 VwZG). Da jedoch der angefochtene Bescheid dem Direktor des Klägers als dem zuständigen Vertretungsorgan über den Verwaltungsrat zugegangen sei, sei er wirksam geworden (§ 41 Abs. 1 Satz 1, § 43 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 12 Abs. 1 Nr. 3 HVwVfG). - Die Klage sei auch begründet; denn der angefochtene Bescheid verletze den Kläger in seinem Selbstverwaltungsrecht. Soweit der Beklagte mit diesem Bescheid, den Beschluß des Verwaltungsrats vom 09.11.1982 aufhebe, habe er nicht berücksichtigt, daß die in dem Beschluß erteilte Weisung, den Restbetrag der Beihilfe auszuzahlen, solange rechtmäßig sei, als die dem Beigeladenen am 09.09.1980 gegebene Zusicherung und die am 07.04.1982 vorgenommene Beihilfefestsetzung nicht aufgehoben seien. Durch beide Bescheide habe der Beigeladene einen Anspruch auf die streitige Beihilfe erworben. Der schwebende Verwaltungsrechtsstreit V/2 E 1481/82 habe den Kläger nicht berechtigt, die Auszahlung der Beihilfe an den Beigeladenen zu unterlassen. Da der Beklagte den Beschluß des Verwaltungsrats vom 09.11.1982 somit zu Unrecht beanstande, sei auch die Anordnung, die gewährte Beihilfe unverzüglich zurückzufordern, nicht von § 138 HGO gedeckt. Aber auch wenn man in dem angefochtenen Bescheid des Beklagten die Anordnung erblicken wollte, die Bescheide vom 09.09.1980 und 07.04.1982 gemäß § 38 Abs. 1 und 2 sowie § 48 Abs. 1 HVwVfG aufzuheben, um die Voraussetzungen der Rückforderung zu schaffen (§ 48 Abs. 2 Satz 4 HVwVfG), sei die kommunalaufsichtliche Maßnahme rechtswidrig. Der Kläger sei nämlich - wie sich aus § 48 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG ergebe - selbst dann nicht zur Rücknahme der Bescheide vom 09.09.1980 und 07.04.1982 verpflichtet, wenn diese rechtswidrig wären und eine Rücknahme gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 - 3 HVwVfG in Betracht käme; denn ihm stehe insoweit ein Ermessen zu, in das der Beklagte als Aufsichtsbehörde nicht eingreifen dürfe. In diesem Zusammenhang sei auch auf § 99 HBG i.V.m. § 20 Abs. 4 Satz 2 Datenverarbeitungsverbundgesetz, § 211 Abs. 1 HBG und § 12 Abs. 2 Satz 3 BBesG zu verweisen. Hiervon abgesehen frage es sich, ob der Kläger überhaupt nach § 48 Abs. 1 Satz 2 HVwVfG berechtigt wäre, seine Beihilfezusage und -festsetzung zurückzunehmen. Zwar spreche vieles dafür, daß die Kosten eines Treppenschrägaufzugs, wie ihn der Beigeladene habe einbauen lassen, nicht beihilfefähig seien; denn § 5 Ziffer 8 HBeihVO beschränke - wie sich aus den angeführten Hilfsmitteln ergebe - die Beihilfefähigkeit auf bewegliche Gegenstände, zu denen ein individuell mit der Treppe eines Hauses verbundener Treppenschrägaufzug nicht gehöre (Crisolli-Hußmann-Nitze, Hess. Beihilfenverordnung, 5. Aufl., Stand: Januar 1984, Erl. 49, 49 b). Doch könnten Zusage und Festsetzung der Beihilfe gemäß § 48 Abs. 2 Satz 1 - 3 HVwVfG nur zurückgenommen werden, wenn der Beigeladene nicht auf ihren Bestand vertraut hätte bzw. sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig sei, wobei der Kläger die Beweislast dafür trage, daß diese Voraussetzungen vorlägen. In diesem Zusammenhang sei zu beachten, daß der Beigeladene den Treppenschrägaufzug erst nach der vorbehaltlosen Beihilfezusage vom 09.09.1980 in Auftrag gegeben habe und daß er in seiner Erwartung, die Beihilfe auch tatsächlich zu erhalten, noch durch den gezahlten Vorschuß bestärkt worden sei. Ob dem Beigeladenen insoweit entgegenzuhalten sei, er könne sich auf Vertrauensschutz nicht berufen, weil er die Rechtswidrigkeit der Beihilfebewilligung infolge grober Fahrlässigkeit nicht gekannt habe (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 HVwVfG), erscheine außerordentlich zweifelhaft. Gegen dieses ihm am 14.02.1985 zugestellte Urteil hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 08.03.1985 Berufung eingelegt, die am 11.03.1985 beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Er bringt vor: Das Verwaltungsgericht habe den Beschluß des Verwaltungsrats des Klägers vom 09.11.1982 in seiner tatsächlichen und rechtlichen Tragweite nicht ausreichend gewürdigt. Wenn es darauf abstelle, daß die in dem Beschluß enthaltene Auszahlungsanweisung solange rechtmäßig bleibe, als die Zusicherung vom 09.09.1980 und die Beihilfefestsetzung vom 07.04.1.982 nicht aufgehoben seien, so übersehe es, daß der Verwaltungsrat mit dem erwähnten Beschluß über die Gewährung der gesamten Beihilfe von Grund auf neu entschieden habe. Damit seien alle früheren Entscheidungen gegenstandslos gemacht und mindestens konkludent aufgehoben worden. Daß der Verwaltungsrat am 09.11.1982 eine neue Entscheidung in dem obigen Sinne getroffen habe, lasse sich an seinem Wortlaut und an seinem Inhalt ablesen. Bereits der Eingangsformel "Es wird festgestellt ..." müsse ein unbefangener Betrachter entnehmen, daß eine grundsätzliche Entscheidung über die Beihilfefähigkeit des Treppenschrägaufzugs getroffen werden solle. Diese Absicht werde durch den Inhalt des Beschlusses bestätigt, der im Unterschied zu allen früheren Entscheidungen durch die Einfügung einer Bedingung eine andere rechtliche Qualität erhalte. Die Feststellung der Beihilfefähigkeit werde durch den Zusatz eingeschränkt, daß der Restbetrag der Beihilfe nur "unter dem ausdrücklichen Hinweis darauf" auszuzahlen sei, daß die "Gesamtbeihilfe im Falle eines anderen prozessualen Ausgangs voll zurückzuerstatten sei". Diese Entscheidung könne bei verständiger Würdigung aller Umstände nur so verstanden werden, daß der Verwaltungsrat im Streit mit der Aufsichtsbehörde eine Basis für eine gerichtliche Überprüfung schaffen und sich die Möglichkeit der Rückforderung für den Fall des Unterliegens offenhalten wollte. Im Vollzug des Beschlusses vom 09.11.1982 sei durch den Bescheid vom 15.11.1982 auch gegenüber dem Beigeladenen eine neue, mit der erwähnten Bedingung versehene Entscheidung ergangen, wodurch die früheren Entscheidungen vom 09.09.1980 und 07.04.1982 gegenstandslos geworden seien. Der - nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene - Bescheid vom 15.11.1982 sei mit Ablauf der Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO unanfechtbar geworden. Hiervon abgesehen sei die Anordnung gegenüber dem Verwaltungsrat, den ausgezahlten Beihilfebetrag in Höhe von 15.651,00 DM unverzüglich zurückzufordern, nicht deshalb rechtswidrig, weil - wie das Verwaltungsgericht meine - dem Kläger gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 HVwVfG ein Ermessensspielraum zustehe, in den die Aufsichtsbehörde nicht eingreifen dürfe. Die Vorschrift des § 138 HGO sei gerade zu dem Zweck geschaffen worden, von einem kommunalen Organ einen bestimmten Ermessensgebrauch zu verlangen. Das sei mit dem Recht auf Selbstverwaltung nach Art. 28 GG vereinbar. Schon wegen des Gebots, die Haushaltswirtschaft sparsam zu führen, habe die Rückforderung der nicht unbeträchtlichen Geldsumme angeordnet werden müssen. Im übrigen sei dem Verwaltungsgericht entgegenzuhalten, daß sich der Beigeladene nicht auf Vertrauensschutz berufen könne, weil ihm die rechtliche Zweifelhaftigkeit der Beihilfegewährung von Anfang an bekannt gewesen sei. Es müsse davon ausgegangen werden, daß er die Vorlagenotiz vom 03.09.1980 gekannt habe, die dem ersten Beschluß des Verwaltungsrats vom 05.09.1980 zugrunde gelegen und den Weg des § 5 Ziffer 8 letzter Satz HBeihVO - nämlich das Einvernehmen des Innenministers einzuholen - vorgeschlagen habe. Der Beigeladene habe in der Folgezeit ferner von der Beanstandung des Rechnungshofes und der Einstellung der Aufsichtsbehörde erfahren. Der Beklagte beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Gerichtsbescheids die Klage abzuweisen. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er wendet sich zunächst gegen die (nicht abschließend geäußerte) Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß nach § 5 Ziffer 8 HBeihVO nur die Kosten für bewegliche Gegenstände beihilfefähig seien. Er meint, schon das Urteil des Bundessozialgerichts vom 04.08.1981 - 5a/5 RKn 16/80 - weise ausdrücklich darauf hin, daß es für die Anerkennung als Hilfsmittel nach § 182 b RVO nicht darauf ankomme, ob der Gegenstand mit dem Gebäude oder Grund und Boden verbunden sei. Es lehne die Anerkennung eines Treppenlifts aus anderen Gründen ab. Der vom Verwaltungsgericht zitierte Kommentar zur Hess. Beihilfenverordnung setze sich mit seiner eigenen Auffassung in Widerspruch, wenn er bei dem behindertengerechten Umbau eines Wohnzimmers nicht danach differenziere, ob die angeschafften zusätzlichen technischen Einrichtungen mit dem Gebäude fest verbunden würden oder nicht (Erl. 49 b zu § 5). Die Ansicht, daß auch die Kosten für das vom Beigeladenen angeschaffte Gerät beihilfefähig seien, stehe im Einklang mit den Urteilen des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 08.05.1981 - L 4 Kr 1574/80 - und des Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 26.05.1983 - LSK 13/83 -. Im übrigen verteidigt der Kläger die Auffassung des Verwaltungsgerichts, daß der Beschluß des Verwaltungsrats vom 09.11.1982 frühere, dem Beigeladenen günstige Entscheidungen nicht aufgehoben habe. Er führt weiter aus: Der Umstand, daß der Beklagte es abgelehnt habe, sein Einvernehmen zu erteilen, rechtfertige auch nicht die Aufhebung des Verwaltungsratsbeschlusses vom 05.09.1980. Einerseits stelle dies nur einen formellen Mangel dar, andererseits sei der Beklagte verpflichtet, das Einvernehmen zu erteilen. Des weiteren sei bezüglich dieses Beschlusses die für eine Beanstandung nach § 138 HGO erforderliche Frist abgelaufen. Soweit der aufsichtsbehördliche Bescheid vom 12.04.1983 dahin ausgelegt werden könne, die Zusicherung vom 09.09.1980 und die Beihilfefestsetzung von 07.04.1982 zurückzunehmen, sei er nicht durch §§ 138, 139 HGO gedeckt. Selbst in den Fällen der "Ermessensreduzierung auf Null" könne von der Aufsichtsbehörde wegen der fehlenden Sachnähe keine bestimmte Entscheidung verlangt werden. Der Senat hat durch Beschluß vom 14.09.1987 Direktor i.R. H. gemäß § 65 Abs. 2 VwGO) zu dem Rechtsstreit beigeladen. Der Beigeladene stellt keinen Antrag. Wegen des Sach- und Streitstands im übrigen wird auf die beigezogenen Akten der Hauptbeteiligten (zwei Aktenhefte des Klägers und ein Aktenheft des Beklagten), die Akten V/2 E 1481/82 des Verwaltungsgerichts Darmstadt sowie auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. Der Inhalt der vorgenannten Akten war Gegenstand der mündlichen Verhandlung.