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Beschluss

1 TH 4320/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0116.1TH4320.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde (§§ 146, 147 VwGO, § 25 GKG) ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert zu hoch festgesetzt. Nach der ständigen und gefestigten Rechtsprechung des erkennen den Senats ist in allen beamtenrechtlichen Statussachen (Begründung und Beendigung eines Beamtenverhältnisses pp.) dem Streitwert der dreifache Jahresbetrag (39fache Monatsbetrag ein schließlich der jährlichen Sonderzuwendungen) aus der Endstufe des innegehabten (bei Entlassungen) bzw. angestrebten (bei Bewerbungen) Amtes zuzüglich des Ortszuschlages der Stufe 2 zugrunde zu legen (Hess.VGH, Beschluß vom 27. 9. 1983 - 1 TI 41/83 -, NVwZ 84, 186 = HessVGRspr 84, 29 = AnwBl. 84, 318 und Beschluß vom 21. 9. 19881 TG 3432/88 -). In Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes verringert sich regelmäßig der so errechnete Hauptsachestreitwert, und zwar in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO auf ein Drittel und in Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung auf die Hälfte (vgl. die vorstehenden Beschlüsse des erkennenden Senats sowie Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 3. Auflage 1986, Rdnrn. 401, 402, 834 und 835 und Hartmann, Kostengesetze, 22. Auflage 1987, § 20 Anm. 3 B a und c, jeweils mit weiteren Nachweisen). Das Verwaltungsgericht ist dementgegen der Meinung, daß in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ebenso wie in Verfahren nach § 123 VwGO grundsätzlich vom halben Hauptsachestreitwert auszugehen sei. Dem kann der Senat nicht folgen, er hält auch unter Berücksichtigung der Ausführungen der Vorinstanz im Nichtabhilfebeschluß vom 1. 11. 1988 - 1/2 H 1685/88 - an seiner bisherigen Rechtsprechung fest. Gemäß § 20 Abs. 3 GKG bestimmt sich der Streitwert in Verfahren auf Erlaß, Abänderung oder Aufhebung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO sowie in Verfahren nach § 80 Abs. 5-7 VwGO gemäß § 13 Abs. 1 GKG. Danach ist der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers (hier: des Antragstellers) für ihn ergebenden Bedeutung der Sache auch in Eilverfahren der vorbezeichneten Art nach Ermessen festzusetzen. Bei sachgerechter Würdigung ist das Interesse des Antragstellers in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO, in dem es um die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines gegen die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Probe gerichteten Widerspruchs geht, nicht gleichbedeutend mit einem Anordnungsverfahren, mit dem ein Bewerber seinen Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis sichern will. Zwar sind ihm bei einer obsiegenden Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO seine bisherigen Bezüge weiterzuzahlen und sein Anspruch auf Beschäftigung ist zu erfüllen; im Falle seines Unterliegens im Hauptsacheverfahren hat er jedoch später die ihm während der Dauer des Widerspruchs- und Klageverfahrens gewährten Bezüge nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuzahlen (Kopp, VwGO, Komm., 7. Auflage 1986, § 80 Rdnr. 16 mit weiteren Nachweisen). Andererseits sind ihm die vollen Bezüge nachzuzahlen, falls sein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO abgelehnt wird, er aber im Hauptsacheverfahren letztlich obsiegt. Eine dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stattgebende Entscheidung wird deshalb - was von den Antragstellern in der Regel nicht erkannt wird - oftmals nachteilige finanzielle Auswirkungen für sie haben und nicht immer in ihrem wohlverstandenen Interesse liegen. So hat nur ein Antragsteller der keinen oder einen erfolglosen Antrag gestellt nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt hat, gegenwärtig bei Bedürftigkeit gem. § 134 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b und Abs. 2 Nr. 1 des Arbeitsförderungsgesetzes einen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe. Außerdem ist es jedenfalls bei offensichtlicher Rechtmäßigkeit des Entlassungsbescheids in seinem Interesse, sich ohne langwierige Verzögerung auf einen anderen Beruf umzuorientieren, den er durch eine berufliche Umschulung aufgrund des Arbeitsförderungsgesetzes erreichen kann (Hess.VGH, Beschluß vom 24.11. 1988 - 1 TH 4097/88 -). Unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte ist es nicht gerechtfertigt, den Streitwert in derartigen Eilverfahren höher als ein Drittel des Hauptsachestreitwerts festzusetzen. Dies ist auch nicht im Hinblick auf das möglicherweise bestehende Beschäftigungsinteresse des Antragstellers geboten, denn dieses Interesse könnte ohnehin nur mit dem Auffangstreitwert des § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG in Höhe von 6.000,-- DM bzw. nur mit einem Bruchteil davon in Ansatz gebracht werden. Im Unterschied zu den Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO rechtfertigt es das Interesse des Antragstellers in Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO den Streitwert auf die Hälfte des Hauptsachestreitwerts festzusetzen. Hier geht es darum, daß ohne die begehrte gerichtliche Entscheidung die Gefahr besteht, daß Rechte des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnten (§ 123 Abs. 1 VwGO), oder daß durch die einstweilige Anordnung wesentliche Nachteile abgewendet, drohende Gefahren verhindert werden bzw. eine aus anderen Gründen notwendige Regelung getroffen wird (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO). Bereits die Aufzählung dieser Anordnungsgründe zeigt, daß hier der Antragsteller ein gesteigertes Interesse an der begehrten Entscheidung hat, das einen entsprechenden Niederschlag bei der Höhe des Streitwerts finden muß. Es ist deshalb gerechtfertigt, hier in der Regel von dem halben Hauptsachestreitwert auszugehen. In besonders gelagerten Einzelfällen mag es gerechtfertigt sein, abweichend von den vorstehenden Grundsätzen den Streitwert in Verfahren nach § 80 Abs. 5 bzw. § 123 VwGO höher oder niedriger festzusetzen. Derartige Gründe liegen hier aber nicht vor. Nach alledem berechnet sich der Streitwert im vorliegenden Verfahren wie folgt: (3.969,46 DM x 39) : 3 = 51.602,98 DM. Bei dem Betrag von 3.969,46 DM handelt es sich um die Endstufe des Grundgehalts der Besoldungsgruppe A 10 BBesO zuzüglich des Ortszuschlags der Stufe 2. Eine Kostenentscheidung entfällt. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 5 Abs. 2 S. 7 GKG).