Beschluss
1 TH 423/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0307.1TH423.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die zulässige Beschwerde (§§ 146, 147 VwGO) ist begründet. Das Verwaltungsgericht hat zu Unrecht dem Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO stattgegeben. Der Antrag ist nicht begründet. Unstreitig besteht ein dienstliches Bedürfnis, den Antragsteller zur Behörde des Landrats des Main-Taunus-Kreises - Hauptabteilung "Staatliche Verwaltung" - abzuordnen, um ihn dort bei der Ausländerbehörde in der Hessischen Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge (HGU) in Bad Schwalbach/Taunus zu verwenden. Hier soll ihm auch eine seinem Amt entsprechende Tätigkeit im Sinne des § 28 Abs. 1 HBG übertragen werden. Das Verwaltungsgericht Frankfurt a.M. hat in einem Parallelverfahren in seinem Beschluß vom 3.2.2989 - III/2 H 286/89 - hierzu folgendes ausgeführt: " Bei der Beantwortung der Frage, ob eine amtsentsprechende Tätigkeit vorliegt, ist vom innegehabten Amt im statusrechtlichen Sinn des Beamten auszugehen. M.a.W. muß die einem Beamten übertragene Tätigkeit auch seinem Amt im statusrechtlichen Sinne entsprechen. Das Amt im statusrechtlichen Sinne ist gekennzeichnet durch die Zugehörigkeit, zu einer Laufbahngruppe, die besoldungsrechtliche Einstufung, insbesondere das Endgrundgehalt und die Amtsbezeichnung. Nach Auffassung des Gerichts ist es bei einer Abordnungsmaßnahme, die lediglich vorübergehender Natur ist, allerdings nicht erforderlich, daß die Abordnungstätigkeit der Laufbahn des Beamten zugehörig sein muß. Vielmehr reicht es aus, daß die Tätigkeit bei der anderen Dienststelle keine unterwertige Beschäftigung darstellt. Diese Auffassung ist durch das Gesetz gedeckt. Während nämlich in § 28 Abs. 1 S. 1 für die Abordnung ganz allgemein eine dem Amt des Beamten entsprechende Tätigkeit bei der aufnehmenden Behörde Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit der Abordnung ist, schreibt § 29 Abs. 1 S. 2 HBG für die Versetzung eines Beamten vor, daß das neue Amt u.a. derselben oder einer gleichwertigen Laufbahn angehören muß. Daraus läßt sich der Schluß ziehen, daß für eine Abordnung lediglich erforderlich ist, daß die Tätigkeit in einer gleichwertigen Laufbahn vorgenommen wird, der neue Arbeitsbereich also nicht durch unterwertige Beschäftigungen geprägt ist. Ein unmittelbarer Dienstpostenvergleich ist nicht entscheidend (wie hier: Fürst, GKÖD, K § 27 Rdnr. 10; Plog-Wiedow-Beck, BBG, § 27 Rdnr. 19; Schnellenbach, Beamtenrecht in der Praxis, Rdnr. 96; Günther, ZBR 1978, 73, 82, 84; Battis, BBG, § 27 Anm. 2 b; a.A. VG Darmstadt, Beschluß vom 31.1.1989 - 1 TH 423/89 -). Hiervon ausgehend ist festzustellen, daß die Tätigkeit, die der Antragsteller bei der HGU auszuführen hat, seinem Amt entspricht und sich nicht als unterwertige Beschäftigung darstellt. Der Antragsgegner trägt glaubhaft vor, daß es sich bei den Mitarbeitern der Ausländerbehörde, zu deren Aufgabengebiet auch die Anhörung der Asylbewerber gehört, um Beamte des mittleren und zum überwiegenden Teil sogar des gehobenen Dienstes handelt, die zum Teil derselben Besoldungsgruppe wie der Antragsteller angehörten. Er übt also bei der HGU Tätigkeiten aus, die seiner Laufbahngruppe entsprechen. Mithin ist die Tätigkeit, die der Antragsteller für 3 Monate ausüben soll nicht unterwertig und entspricht seinem Amt im Sinne des § 28 Abs. 1 S. 1 HBG. " Der Senat hält diese Ausführungen für zutreffend und legt sie zur Vermeidung von Wiederholungen der vorliegenden Entscheidung zugrunde. Auch wenn danach das Regierungspräsidium Darmstadt berechtigt war, den Antragsteller gemäß § 28 Abs. 1 HBG zur Hessischen Gemeinschaftsunterkunft für ausländische Flüchtlinge abzuordnen, so kann beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens doch nicht abschließend gesagt werden, daß die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtmäßig ist. Die Entscheidung über die Abordnung eines Beamten liegt im Ermessen seines Dienstherrn ("Der Beamte kann, ... abgeordnet werden"). Kommen für die Abordnung mehrere Beamte in Betracht, so ist die Auswahl unter ihnen nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffen und die Entscheidung im einzelnen zu begründen (§ 39 HVwVfG). Der Antragsteller bestreitet, daß nicht ohne Gefährdung des Dienstbetriebs an seiner Stelle ein Beamter aus dem personellen Bestand der allgemeinen Verwaltung hätte abgeordnet werden können. Die Klärung dieser Frage kann im vorliegenden summarischen Verfahren nicht erfolgen. Nicht eindeutig ist, ob der Antragsgegner eine ordnungsgemäße Auswahlentscheidung unter den hierfür in Betracht kommenden Beamten getroffen hat. Weder der Bescheid vom 20.1.1989 noch die im vorliegenden Verfahren eingereichten Schriftsätze des Antragsgegners vom 27.1. und vom 3.2.1989 sagen hierzu etwas aus. Andererseits rügt aber auch der Antragsteller nicht, daß bei einer ermessensgerechten Auswahlentscheidung nicht er, sondern ein anderer Polizeivollzugsbeamter hätte abgeordnet werden müssen. Unter diesen Umständen sieht der Senat keine Veranlassung dieser Frage im vorliegenden Eilverfahren von Amts wegen nachzugehen oder gar anzunehmen, daß wegen der fehlenden Begründung der Ermessensentscheidung die Abordnung offensichtlich fehlerhaft ist. Denn immerhin können die Gründe, die den Antragsgegner veranlaßt haben, den Antragsteller auszuwählen, für die Beteiligten offenkundig oder dem Antragsteller am 18.1.1989 mündlich mitgeteilt worden sein. Kann nach alledem derzeit nicht gesagt werden, daß die angefochtene Abordnungsverfügung offensichtlich rechtmäßig oder rechtswidrig ist, ist unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Abordnungsverfügung das Interesse des Antragstellers überwiegt, bis zur endgültigen Klärung der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes von dessen Vollzug verschont zu bleiben. Die Beantwortung dieser Frage ist zu Lasten des Antragstellers zu entscheiden. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abordnungsverfügung ist angesichts der steigenden Zahl von Asylanten offenkundig. Beachtliche persönliche Gründe, die es rechtfertigen könnten, den Antragsteller von der sofortigen Vollziehung der Maßnahme zu verschonen, sind von ihm weder vorgetragen noch sonstwie ersichtlich. Der Antragsteller hat als unterlegener Teil die Kosten des gesamten Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO). Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 20 Abs. 3 und § 13 Abs. 1 Satz 2 GKG. Er entspricht dem Betrag, den der Senat grundsätzlich in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO betreffend eine Abordnungsverfügung festsetzt (vgl. Hess. VGH, Beschluß vom 16.2.1989 - 1 TH 341/89 -). Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG).