Urteil
1 UE 2406/86
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0419.1UE2406.86.0A
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Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 124, 125 VwGO zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet, denn das Verwaltungsgericht hat die form- und fristgerecht erhobene Klage zu Recht abgewiesen. Die Klage ist nicht begründet, denn die Entscheidung des Prüfungsausschusses für die Laufbahnprüfung des gehobenen Kriminaldienstes des Bundes vom 23.09.1982 und der Widerspruchsbescheid des Bundesministers des Innern vom 12.01.1983 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten. Soweit der Kläger sein Begehren auf Gründe stützt, die nicht die behauptete Befangenheit des Prüfungsausschussvorsitzenden H betreffen, wird gemäß Art. 2 § 6 des Entlastungsgesetzes auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Verwaltungsgericht hat unter Wiedergabe der wesentlichen Gründe des im Eilverfahren ergangenen Senatsbeschlusses vom 27.09.1983 -- I TH 40/83 -- zu Recht ausgeführt, daß dieses Vorbringen des Klägers nicht zur Aufhebung der Prüfungsentscheidung führen kann. Die diesbezüglichen Beweisanträge des Klägers sind vom Verwaltungsgericht durch Beschluß vom 26.06.1986 mit zutreffender Begründung abgelehnt worden. Hinsichtlich der Beweisanträge zu 4) und 6) wird ergänzend darauf hingewiesen, daß der Senat in seinem vorgenannten Beschluß vom 27.9.1983 im einzelnen ausgeführt hat, daß der Kläger trotz der Änderung der Ausbildung ausreichend Gelegenheit hatte, sich auf die Wiederholungsprüfung mit dem für ihn maßgeblichen Prüfungsstoff vorzubereiten. Der Kläger kann sich auch nicht mit Erfolg auf die behauptete Befangenheit des Prüfungsausschußvorsitzenden H berufen. Zwar ist dem Prüfungsrecht ein vorsorgendes und befristetes Recht auf Ablehnung eines Prüfers wegen Voreingenommenheit wesensfremd, weil eine Prüfung nicht der Herstellung des Rechts und damit dem Rechtsfrieden, sondern dem Erwerb beruflicher Berechtigungen dient und dem Prüfling Rechtsschutz insoweit durch die Anfechtung der Prüfungsentscheidung zuteil wird (BVerwG, Urteil vom 26.01.1968 -- VII C 6.66 -- BVerwGE 29, 70 ( 71) und Beschluß vom 12.07.1979 -- 7 B 235.78 -- Buchholz 421.0 Prüfungswesen Nr. 117). Eine Befangenheitsrüge kann im Prüfungsverfahren jedoch dann nicht mehr mit Erfolg erhoben werden, wenn der Prüfling sie durch sein Verhalten verwirkt hat (vgl. Niehues, Schul- und Prüfungsrecht, 2. Aufl., Rd.Nr. 399 m.w.N.). Ein Prüfling ist grundsätzlich verpflichtet, Fehler des Prüfungsverfahrens unverzüglich zu rügen, weil er sonst gegenüber anderen Prüflingen den Vorteil eines weiteren Prüfungsversuchs hätte. Er könnte nämlich das Ergebnis der verfahrensfehlerhaften Prüfung abwarten und bei negativen Ausgang der Prüfung einen weiteren Prüfungsversuch beginnen. Aus diesem Grund gebietet der Grundsatz der Chancengleichheit, die von einem Prüfling verspätet erhobene Rüge zurückzuweisen. Im vorliegenden Fall hat der Kläger sein Rügerecht verwirkt, denn er hat erst drei Jahre und neun Monate nach der Wiederholungsprüfung, nachdem inzwischen auch sein Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes durch Beschluß des erkennenden Senats vom 27.9.1983 -- 1 TH 40/83 -- unanfechtbar abgelehnt worden war, die Befangenheit des Prüfungsvorsitzenden H gerügt. Hierbei hat er sich auf Umstände berufen, die sich vor Beginn der mündlichen Prüfung nach seinen Angaben ereignet hatten. So will er Herrn H in der Zeit vor November 1980, als dieser noch im Ausbildungsbereich tätig war, dessen angebliches unsittliches Verhalten gegenüber weiblichen Lehrgangsteilnehmerinnen ("Busengrapscherei") vorgehalten haben, worauf dieser erklärt habe, dies würde für ihn, den Kläger, Konsequenzen haben. Herr H habe ihm gegenüber außerdem während des sogenannten Dauerdienstes in der Zeit zwischen November 1980 und Februar 1981 folgendes geäußert: "... Sie schaffen es sowieso nicht, hauen Sie doch ab." Schließlich habe Herr H zu Beginn der mündlichen Prüfung die drei Mitprüflinge unter Nennung ihres Namens begrüßt, während er ihn, den Kläger, nicht begrüßt habe. Ob der Prüfungsvorsitzende H wegen dieses, vom Kläger behaupteten Verhaltens gegenüber dem Kläger befangen war, kann offen bleiben, denn der Kläger hat nach Auffassung des Senats sein diesbezügliches Rügerecht verwirkt, so daß seinen betreffenden Beweisanträgen und -anregungen nicht nachgegangen werden muß. Zwar will der Kläger wie er nach Aufhebung des Beweisbeschlusses vom 21.11.1988 bezüglich des Zeugen T durch den Senatsbeschluß vom 18.1.1989 erstmals mit Schriftsatz vom 12.4.1989 vorgetragen hat, vor der mündlichen Prüfung unmittelbar nach der Bekanntgabe der Prüfungsgruppen und Prüfungskommissionsmitglieder in einem Gespräch mit dem früheren Lehrgangsleiter K die Befangenheit des Prüfungsvorsitzenden H geltend gemacht und versucht haben, eine andere personelle Besetzung der Prüfungskommission unter Ausschluß H zu erreichen. Nachdem K sich abschlägig geäußert hatte, hat er sich jedoch mit der Zusammensetzung der Prüfungskommission abgefunden und sich der Prüfung gestellt. Er hat weder schriftlich vor oder in angemessenem Zeitraum nach der mündlichen Prüfung noch während der Prüfung zu Protokoll der Prüfungskommission seine Bedenken hinsichtlich der Befangenheit des Prüfungsausschußvorsitzenden geltend gemacht, obwohl ihm dies zumutbar gewesen wäre. Erst nach drei Jahren und neun Monaten hat er erstmals schriftlich die Befangenheit gerügt. Wie die Vernehmung des Zeugen Ha eindeutig ergeben hat, sind dem Kläger nicht erst in seinem Gespräch mit Ha im Jahre 1984 die Gründe für die behauptete Befangenheit H bekannt geworden. Der Zeuge Ha hat glaubhaft bekundet, daß er nichts dazu sagen könne, wie Herr H den Kläger vor der mündlichen Prüfung begrüßt habe und ob der Kläger Herrn H einmal unsittliches Verhalten gegenüber weiblichen Lehrgangsteilnehmerinnen vorgehalten habe. An das Gespräch mit dem Kläger im Jahre 1984 in der I Straße in W hat sich der Zeuge erinnert, er hat es jedoch für undenkbar gehalten, daß er dem Kläger damals nach dessen Behauptung gesagt haben soll, daß er bei Herrn H wenig Chancen habe, weil dieser ihm seine Ehescheidung übel nehme. Der Zeuge hat im übrigen Zweifel geäußert, ob Herr H von der Scheidung des Klägers überhaupt etwas wußte. Ausdrücklich hat er erklärt, daß er keine Anhaltspunkte für eine Befangenheit H als Prüfungsvorsitzender gehabt habe. Der am 22.04.1951 geborene Kläger wurde am 01.03.1979 zum Kriminalkommissaranwärter ernannt. Im Dezember 1981 unterzog er sich der Laufbahnprüfung für den gehobenen Kriminaldienst des Bundes. Mit Bescheid vom 05.01.1982 teilte das Bundeskriminalamt dem Kläger mit, daß er gemäß Beschluß des Prüfungsausschusses vom 16.12.1981 die Laufbahnprüfung nicht bestanden habe. Ihm werde gemäß Beschluß des Prüfungsausschusses vom 22.12.1981 Gelegenheit gegeben, in der Zeit vom 11.01.1982 bis 31.03.1982 am Hauptstudium II der zweiten Ausbildungsgruppe der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung -- Abteilung Kriminalpolizei -- und vom 01.04.1982 bis 30.04.1982 am Hauptstudium III der ersten Ausbildungsgruppe teilzunehmen. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger keinen Widerspruch ein. Am 23.09.1982 nahm er als Wiederholer an der Abschlußprüfung für die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes des Bundes teil und erzielte dabei die Prüfungsnote (schriftliche und mündliche Prüfung) "mangelhaft". Das Ergebnis der damit nicht bestandenen Prüfung wurde ihm anschließend vom Vorsitzenden des Prüfungsausschusses mitgeteilt. Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 21.10.1982 Widerspruch ein, den der Bundesminister des Innern durch Widerspruchsbescheid vom 12.01.1983, dem Kläger am 01.02. 1983 zugestellt, mit folgender Begründung zurückwies: Die Entscheidung des Prüfungsausschusses sei nicht zu beanstanden. Das Prüfungsverfahren sei ordnungsgemäß durchgeführt worden. Der Kläger habe in einem Fach der schriftlichen und in vier von fünf Fächern der mündlichen Prüfung keine ausreichenden Leistungen erbracht. Das festgesetzte Prüfungsergebnis entspreche einer langjährigen Praxis des Prüfungsausschusses. Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 28.02.1983, eingegangen beim Verwaltungsgericht am selben Tag, hat der Kläger Klage erhoben. Er hat im wesentlichen vorgetragen: Das Prüfungsverfahren habe unter erheblichen Mängeln gelitten. Die Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung im Jahre 1982 hätte nach den Vorschriften der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes des Bundes in der Fassung vom 14.06.1976 (GMBl. 1976 S. 311) -- APO 1976 -- und nicht nach den Bestimmungen der Laufbahn-, Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienst des Bundes vom 20.06.1980 (GMBl. 1980 S. 313) -- APO 1980 -- durchgeführt werden müssen. Dies ergebe sich aus § 38 Abs. 3 APO 1980. Insbesondere hätte ihm die Gelegenheit gegeben werden müssen, zur Vorbereitung auf die Wiederholungsprüfung nochmals einen neunmonatigen Abschlußlehrgang (§§ 9, 10 APO 1976) zu besuchen. Stattdessen sei er jedoch verpflichtet worden, am Hauptstudium II der zweiten Ausbildungsgruppe und am Hauptstudium III der ersten Ausbildungsgruppe der Fachhochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung, so wie dies in § 2 der APO 1980 vorgesehen sei, teilzunehmen. Der betreffende Studienabschnitt nach der APO 1976 und der nach der APO 1980 würden sich inhaltlich erheblich unterscheiden. Das erweiterte Lehrprogramm an der Fachhochschule habe für ihn eine Erschwerung der Prüfungsvorbereitung dargestellt. Erst ca. 6 Wochen vor dem Prüfungstermin sei ihm der endgültige Prüfungsstoff in Form der Prüfungsfächer bekanntgegeben worden. Insofern sehe er sich gegenüber jenen Wiederholern der Laufbahnprüfung benachteiligt, die vor ihm, aber nach Inkrafttreten der APO 1980 ihre Wiederholungsprüfung nach den Vorschriften der APO 1976 gemacht hätten. Es sei somit gegen den Grundsatz der Chancengleichheit verstoßen worden. Die Berufung hierauf sei nicht dadurch ausgeschlossen, daß er gegen den Bescheid vom 05.01. 1982 keinen Rechtsbehelf eingelegt habe, denn dieses sei ihm nicht zumutbar gewesen. Über den Verlauf der Prüfung sei im übrigen keine ordnungsgemäße Niederschrift gefertigt worden, denn der wesentliche Verlauf der mündlichen Prüfung sei nicht festgehalten worden. Auch die Festsetzung der Einzelnoten und des gesamten Prüfungsergebnisses sei fehlerhaft erfolgt. Die APO enthalte keine Anhaltspunkte für die vorgenommene Ermittlung des Prüfungsergebnisses. Insbesondere gebe es keinen allgemeinen Grundsatz, wonach eine Prüfung erst dann als bestanden zu gelten habe, wenn mindestens eine Note von 4,00 erreicht worden sei. In der mündlichen Prüfung des Staats- und Verfassungsrechts sei ihm ein Prüfungsthema gestellt worden, das zuvor in keinem Unterricht behandelt worden sei. Das Gesamtergebnis hätte auf 4,15 und bei gleicher Gewichtung aller Prüfungsabschnitte mit einer Durchschnittsnote von 4,06 festgestellt werden müssen. Mit Schriftsatz vom 23.06.1986 hat der Kläger die Prüfungsanfechtung auch noch auf die Befangenheit des Prüfungsvorsitzenden H gestützt: Der Verdacht der Voreingenommenheit ergebe sich bereits daraus, daß Herr H zu Beginn der mündlichen Prüfung die drei Mitprüflinge unter Nennung ihres Namens begrüßt, während er ihn, den Kläger, nicht begrüßt habe. Herr H habe ihm offenbar übel genommen, daß er, der Kläger, ihm früher unsittliches Verhalten während des Dienstes vorgehalten habe. Die Gründe für die Befangenheit habe er erst im Sommer 1984 von der früheren Lehrkraft Ha erfahren. Der Kläger hat beantragt, unter Aufhebung des Bescheides vom 23.09.1982 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 12.01.1983, die Beklagte zu verpflichten, den Kläger zu einer Wiederholung der Laufbahnprüfung nach den Vorschriften der APO vom 14.06.1976 unter Ausschluß des ehemaligen Prüfers Hoeveler zuzulassen und zuvor einen Abschlußlehrgang nach § 28 Abs. 2 b APO 1976 durchzuführen; hilfsweise, den Kläger zu einer Wiederholung der Laufbahnprüfung nach den Vorschriften der APO vom 14.06.1976 unter Ausschluß des ehemaligen Prüfers H zuzulassen und dem Kläger zuvor die Teilnahme am Hauptstudium II/III der FHB unter Befreiung von nach der APO 1976 nicht prüfungsrelevanten Lehrveranstaltungen und Leistungsnachweisen zu gestatten. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat vorgetragen: Das Prüfungsverfahren des Klägers sei ohne Mängel gewesen. Dem Kläger habe insbesondere kein Anspruch auf Wiederholung bestimmter Ausbildungsabschnitte zugestanden. Er könne nicht verlangen, daß für ihn ein eigener Abschlußlehrgang nach den Vorschriften der APO 1976 eingerichtet werde. Durch die Festsetzung der Teilnahme am Hauptstudium sei ihm die Möglichkeit zu einer fachlich geeigneten und die Chancengleichheit wahrenden Prüfungsvorbereitung gegeben worden. Mängel des Prüfungsprotokolls seien nicht erkennbar. Auch die festgesetzte Prüfungsnote sei nicht zu beanstanden. Es entspreche einer langjährigen ständigen Entscheidungspraxis des Prüfungsausschusses, eine Prüfung nur dann für bestanden zu erklären, wenn die rechnerische Durchschnittsnote von 4,00 erreicht worden sei. Bei Grenzwerten von 4,01 bis 4,09 habe der Prüfungsausschuß in jedem EinzelfaLL eine gesonderte Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen der Prüfung getroffen. Bei der vom Kläger gerügten Bewertung seiner mündlichen Leistungen handele es sich um einen Wertungsvorgang, der in den nicht nachprüfbaren Beurteilungsspielraum der damaligen Prüfer falle. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat die Klage durch Urteil vom 26.06.1986 -- I/2 E 253/83 -- abgewiesen. In den Entscheidungsgründen hat es im wesentlichen ausgeführt: Die zulässige kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage sei nicht begründet. Der Kläger habe keinen Anspruch auf Zulassung zu einer nochmaligen Wiederholung der Laufbahnprüfung, da die angefochtene Entscheidung des Prüfungsausschusses rechtlich nicht zu beanstanden sei. Bei der mit der Prüfung vom 23.09.1982 abgeschlossenen Wiederholung der Laufbahnprüfung sei weder gegen geltendes Prüfungsrecht noch gegen anerkannte Grundsätze des Prüfungsverfahrens verstoßen worden. Zwar habe die Kammer in dem vom Kläger betriebenen gerichtlichen Eilverfahren (I/2 H 402/83) beanstandet, daß sich im Fall des Klägers die der Wiederholungsprüfung vorausgegangene Ausbildungsphase nicht nach dem zu Beginn seiner Ausbildung geltenden Recht (APO 1976) gerichtet habe, nunmehr schließe sie sich jedoch der gegenteiligen Auffassung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs an, der in seinem Beschluß vom 27.09.1983 -- 1 TH 40/83 -- folgendes ausgeführt habe: Die angefochtene Prüfungsentscheidung sei nicht deshalb rechtsfehlerhaft, weil dem Antragsteller (= Kläger des vorliegenden Verfahrens) nicht Gelegenheit gegeben worden sei, sich durch den Besuch eines Abschlußlehrganges alter Art auf die Prüfung vorzubereiten. Es sei sachgerecht gewesen, § 23 Abs. 1 APO 1976 dahingehend zu handhaben, daß anstelle der Abschlußlehrgänge, die aufgrund der geänderten Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes des Bundes nicht mehr durchgeführt würden, die entsprechenden Veranstaltungen nach der APO 1980 träten. Da § 23 Abs. 1 APO 1976 formell und seinem materiellen Inhalt nach eine Verwaltungsvorschrift sei, sei der Prüfungsausschuß mit Duldung der Antragsgegnerin (= Beklagte des vorliegenden Verfahrens) befugt gewesen, § 23 Abs. 1 APO 1976 der veränderten Sach- und Rechtslage anzupassen, ohne hierdurch zu Lasten des Antragstellers gegen Art. 3 GG zu verstoßen. Eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebotes liege nicht vor, weil nicht ersichtlich sei, daß der Prüfungsausschuß nach Eintritt der veränderten Sachlage, Anwärtern, die wie der Antragsteller beim ersten Versuch die Laufbahnprüfung nicht bestanden hätten, die Möglichkeit gegeben habe, sich im Rahmen eines eigens für den betreffenden Wiederholer eingerichteten Abschlußlehrganges auf die Prüfung vorzubereiten. In der dem Antragsteller gegebenen Möglichkeit, sich durch den Besuch der Hauptstudiengänge II und III auf die Wiederholung vorzubereiten, liege auch keine gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßende Änderung der Prüfungsbedingungen. Dem Antragsteller sei mit Bescheid vom 05.01.1982 die Entscheidung des Prüfungsausschusses über seine ergänzende Ausbildung mitgeteilt worden. Er habe sich der ihm auferlegten ergänzenden Ausbildung unterzogen und sich der Prüfung gestellt, ohne den Bescheid vom 05.01.1982 förmlich anzufechten oder sonstige Einwendungen gegen ihn zu erheben. Der Bescheid sei mit Ablauf eines Monats nach seiner Zustellung bestandskräftig und für den Antragsteller verbindlich geworden. Im übrigen widerspreche es dem Grundsatz von Treu und Glauben und dem Gebot der Chancengleichheit, wenn sich ein Prüfling auf Mängel der Ausbildung berufe, nachdem er sich rügelos der Ausbildung unterzogen und der Prüfung in der Hoffnung gestellt habe, er werde die Prüfung schon bestehen. Zu Unrecht berufe sich der Antragsteller darauf, daß er verpflichtet gewesen sei, im Rahmen der Studiengänge II und III prüfungsunerhebliche Unterrichtsveranstaltungen zu besuchen, und ihm erst 6 Wochen vor Prüfungsbeginn mitgeteilt worden sei, daß nur die Prüfungsfächer der APO 1976 geprüft würden. Der Abschlußlehrgang nach der APO 1976 habe im wesentlichen dieselben Fächer umfaßt wie die Studiengebiete der Hauptstudien I, II und III, was auch für das Fach Soziologie gelte. Dies zeige ein Vergleich der in § 13 Abs. 2 APO 1980 aufgeführten Studiengebiete mit den dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in seiner Stellungnahme vom 24.06.1983 aufgeführten Fächern des Abschlußlehrganges alten Rechts. Zwar möge sich die Anzahl der auf die einzelnen Studiengebiete gemäß § 13 Abs. 2 APO 1980 entfallenen Stundenzahlen gegenüber früherem Recht geändert haben; dies habe jedoch zu keiner unzureichenden Vorbereitung des Antragstellers auf die Prüfung geführt, denn das für die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes des Bundes erforderliche Wissen, das allein Gegenstand der Laufbahnprüfung sei, werde zweifellos in den Hauptstudien I, II und III vermittelt. Im übrigen habe es dem Antragsteller nicht nur freigestanden, vielmehr sei er aufgrund seiner beamtenrechtlichen Treuepflicht gehalten gewesen, sich durch ein zusätzliches Studium der einschlägigen Literatur auf die Laufbahnprüfung vorzubereiten. Es sei rechtlich unerheblich, daß dem Antragsteller erst 6 Wochen vor Prüfungsbeginn mitgeteilt worden sei, daß er nur in den Prüfungsfächern der APO 1976 geprüft werde. Der Antragsteller habe gewußt oder hätte doch jedenfalls wissen können und müssen, daß für ihn aufgrund der Übergangsregelung des § 38 Abs. 3 APO 1980 die APO 1976 gelte. Es falle deshalb ausschließlich in seinen Verantwortungsbereich, wenn er sich außerhalb des Besuchs der Hauptstudien II und III nicht konzentriert auf die prüfungserheblichen Fächer, sondern auf weitere Sachgebiete vorbereitet habe. Im übrigen sei ihm nach der Mitteilung über die prüfungserheblichen Fächer noch genügend Zeit geblieben, um sich verstärkt auf die fünf Prüfungsfächer vorzubereiten. Darüber hinaus gelte auch hier, daß sich der Prüfling nach dem Abschluß der Prüfung nicht auf ihm bekannte etwaige Mängel der Ausbildung berufen könne, wenn er sich rügelos auf die Prüfung eingelassen habe. Zu Unrecht berufe sich der Antragsteller darauf, daß er nicht die Möglichkeit gehabt habe, durch den Besuch eines neunmonatigen Abschlußlehrganges alten Rechts seine Vornote, die aufgrund der geschriebenen Klausuren und der mündlichen Leistung gebildet werde, zu verbessern. Der Antragsteller sei dem Prüfungsausschuß bereits mit einer bestimmten Vorstellungsnote vorgestellt worden. Die Wiederholung des Abschlußlehrganges habe der Vorbereitung auf die Prüfung und nicht der Verbesserung einer möglicherweise nur schwachen Vorstellungsnote gedient. Der Wiederholer hätte gegenüber denjenigen Kriminalkommissaranwärtern, die auf Anhieb die Laufbahnprüfung bestanden hätten, einen nicht zu rechtfertigenden Vorteil erlangt, wenn ihm tatsächlich die Möglichkeit eingeräumt worden wäre, die in die Prüfungsnote einfließende Vorstellungsnote zu verbessern. Die Frage, ob bessere Leistungen bei der Wiederholung des Abschlußlehrganges in Einzelfällen zu einer Anhebung der Vorstellungsnote geführt hätten, könne letztlich dahingestellt bleiben, weil dem Antragsteller rechtsfehlerfrei nicht die Wiederholung eines Abschlußlehrganges alten Rechts, sondern der Besuch der Hauptstudiengänge II und III auferlegt worden sei. Gegen die Abfassung der Niederschrift über den Verlauf der Prüfung bestünden keine durchgreifenden Bedenken. Dem einschlägigen § 24 Abs. 1 APO 1976 sei schon nach seiner Wortfassung nicht zu entnehmen, daß etwa der Verlauf der mündlichen Prüfung in Frage und Antwort schriftlich festgehalten werden müßte. Ein derartiges Erfordernis sei auch weder Art. 19 Abs. 4 GG noch Art. 20 Abs. 3 GG zu entnehmen. Die angefochtene Prüfungsentscheidung sei auch nicht deshalb rechtsfehlerhaft weil in der mündlichen Prüfung vom 23.09.1982 vier und nicht fünf Prüflinge geprüft worden seien. Nach § 20 Abs. 1 APO 1976 sollten in der Prüfung nicht mehr als 5 Anwärter in einer Gruppe geprüft werden. Die Bestimmung enthalte also allenfalls eine Begrenzung der Anzahl der Prüflinge nach oben. Es seien weder Anhaltspunkte vorgetragen noch sonst ersichtlich, daß der Antragsteller unter Überschreitung der Prüfungszeit mit dem Ziel geprüft worden sei, Schwächen zu finden, um eine schlechtere Note geben zu können. Vielmehr könne davon ausgegangen werden, daß die Prüfer dem Antragsteller, wenn sie die übliche Prüfungszeit tatsächlich überschritten hätten, die Chance hätten geben wollen, die für ein Bestehen der Prüfung erforderlichen Kenntnisse doch noch unter Beweis zu stellen und um zu verhindern, daß der negative Ausgang des Prüfungsverfahrens auf einem möglicherweise zu kurzen Prüfungsgespräch beruhe. Soweit der Antragsteller sich gegen die Beurteilung seiner Leistungen in der mündlichen Prüfung in dem Fach Staats- und Verfassungsrecht wendet, verkenne er, daß die angefochtenen Zensuren auf einer solchen Vielzahl von Wertungsgesichtspunkten und Wertungserwägungen basierten, daß sie in ihrer Komplexität weder voll mitteilbar noch umfassend nachvollziehbar seien. Die Prüfungsbeurteilungen entzögen sich damit einer auf die Gesamtheit ihrer pädagogisch-wissenschaftlichen Elemente und Faktoren bezogenen Rechtmäßigkeitskontrolle. Die richterliche Entscheidung wäre ohne die für den Beurteilungsspielraum geltende Kontrollbeschränkung nicht mehr allein am Maßstab der Rechtmäßigkeit orientiert, sondern wesentlich auf die subjektive fachlich-pädagogische Überzeugung des Richters begründet, die ihrerseits wieder auf dem Boden unterschiedlichster Bewertungselemente und Beurteilungsgesichtspunkte zustande käme. So gesehen lasse das behauptete zustimmende Nicken mit dem Kopf durch den Fachprüfer im Gebiet Staats- und Verfassungsrecht nicht zwingend den Schluß darauf zu, daß die Prüfungsleistung insoweit mindestens ausreichend gewesen sei. Der Antragsteller könne auf andere Fragen Antworten gegeben haben, die grundlegende Mängel offenbart hätten, so daß die Benotung "mangelhaft" im Rahmen des dem Prüfer einzuräumenden Beurteilungsspielraums gerechtfertigt gewesen sei. Die angefochtene Prüfungsentscheidung beruhe auch nicht auf einer etwa fehlerhaften Festsetzung der Bewertungsgrundsätze, die für das Bestehen bzw. Nichtbestehen der Laufbahnprüfung von dem Prüfungsausschuß zugrunde gelegt worden seien. Bei der Ermittlung der Prüfungsnote habe der Prüfungsausschuß für die Laufbahn des gehobenen Kriminaldienstes des Bundes ein rechnerisches Verfahren angewandt und dabei die Noten der schriftlichen und der mündlichen Prüfung gleichgewichtig und demgegenüber die Vorstellungsnote geringwertiger in Ansatz gebracht. Gegen die unterschiedliche Gewichtung der Prüfungsleistung einerseits und die Vorstellungsnote andererseits bestünden keine durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Nach der ständigen Entscheidungspraxis des Prüfungsausschusses sei die Laufbahnprüfung dann bestanden gewesen, wenn die rechnerische Prüfungsnote mindestens 4,00 betragen habe. Bei einem Grenzwert von 4,01 bis 4,09 habe der Prüfungsausschuß in jedem Einzelfall gesondert die Entscheidung getroffen, ob die Prüfung noch als bestanden hätte angesehen werden können oder nicht. Diese von dem Prüfungsausschuß festgesetzten Grenzwerte und das von ihm angewandte Entscheidungsverfahren habe zweifelsfrei im Rahmen seines gerichtlichen nicht überprüfbaren Spielraums gelegen und sei deshalb rechtlich nicht zu beanstanden. Dieses Verfahren verstoße auch nicht gegen § 21 APO 1976. Bei dieser Vorschrift handele es sich nach ihrer äußeren Form und ihrem materiellen Inhalt um eine Verwaltungsvorschrift, bei deren Auslegung die tatsächliche Verwaltungspraxis jedenfalls insoweit heranzuziehen sei, als sie von dem Urheber der Verwaltungsvorschrift gebilligt oder doch jedenfalls geduldet worden sei oder werde. Der Bundesminister des Innern habe die von dem Prüfungsausschuß gesetzten Grenzwerte und die geübte Entscheidungspraxis ersichtlich nicht beanstandet, sondern gebilligt oder doch jedenfalls geduldet. Es entspreche deshalb dem Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 GG, dieses Verfahren gleichmäßig auf alle Prüflinge anzuwenden. Die Prüfungsentscheidung sei auch nicht deshalb fehlerhaft, weil der Antragsteller nicht über die Grundzüge der in § 20 Abs. 3 APO 1976 aufgeführten Sachgebiete geprüft worden sei. Wenn nicht sämtliche in § 20 Abs. 3 APO 1976 aufgeführten Fachgebiete geprüft worden sein sollten, so begründe dies weder einen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot nach Art. 3 GG noch gegen die Sollvorschrift des § 20 Abs. 3 APO 1976. Denn diese Verwaltungsvorschrift sei entgegen ihrem Wortlaut dahingehend gehandhabt worden, daß die dort aufgeführten Fachgebiete grundsätzlich nicht Gegenstand der mündlichen Prüfung gewesen seien, und diese gebilligte oder doch jedenfalls geduldete tatsächliche Verwaltungspraxis, die bei der Auslegung der Vorschrift heranzuziehen sei, führe dazu, daß sie rechtlich (nur) als Kann-Bestimmung zu qualifizieren sei. Ein zur Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung führender Verstoß gegen die Kann-Bestimmung sei daher nicht zu erblicken. Wie das Verwaltungsgericht weiter ausgeführt hat, sind die in der mündlichen Verhandlung vom 13.06.1986 gestellten Beweisanträge nicht geeignet gewesen, eine weitere Klärung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht herbeizuführen. Für die Annahme des Klägers, der Prüfungsvorsitzende sei ihm gegenüber in einer das Prüfungsergebnis beeinflussenden Weise voreingenommen gewesen, fehlten für den Verlauf der Prüfung jegliche Anhaltspunkte. Allein die vom Kläger gemachte Angabe, zu Beginn der Prüfung vom Vorsitzenden nicht begrüßt worden zu sein, könne eine so weitgehende Folgerung nicht rechtfertigen. Auch der weitere, vom Kläger beschriebene Vorfall zwinge nicht zu diesem Schluß. Dies um so weniger, als seinem eigenen Vorbringen zufolge er in der Folgezeit den Eindruck gewonnen habe, daß sich die Beziehung zwischen ihm und dem Prüfungsvorsitzenden wieder normalisiert gehabt habe. Gegen das am 30.07.1986 zugestellte Urteil hat der Kläger mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 25.08.1986, eingegangen beim Verwaltungsgericht am 26.08.1986, Berufung eingelegt. Er trägt vor, das Urteil habe sein Vorbringen nur teilweise gewürdigt. Es beziehe sich ausschließlich auf den im gerichtlichen Eilverfahren ergangenen ablehnenden Beschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 27.09.1983 -- I TH 40/83 --. Hinsichtlich der Befangenheit des Prüfungsvorsitzenden hätten die von ihm benannten Zeugen T und Ha vernommen werden müssen. Auch seine übrigen Beweisanträge halte er aufrecht. Der Kläger beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlichen Anträgen zu erkennen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf das angefochtene Urteil. Gemäß Beschluß vom 21.11.1988 hat der Senat durch Vernehmung der Zeugen H und Ha in der mündlichen Verhandlung am 18.01.1989 darüber Beweis erhoben, ob tatsächliche Anhaltspunkte dafür gegeben waren, daß bei der Wiederholungsprüfung des Klägers im Jahre 1982 der Prüfungsausschußvorsitzende H dem Kläger gegenüber befangen war. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Verhandlungsniederschrift vom 18.01.1989 verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Streitakten und folgende Beiakten, die beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind: a) die Personalakten des Bundeskriminalamtes über den Kläger; b) ein den Kläger betreffendes Heft "Ausbildungsvorgänge"; c) ein den Kläger betreffendes Heft "Prüfungsarbeiten" und das Protokoll über die Abschlußprüfung des Klägers am 23.09.1982; d) ein Fallheft des Bundesministers des Innern; e) 7 Hefte mit Prüfungsprotokollen; f) die das gerichtliche Eilverfahren (wegen Entlassung und Prüfungsanfechtung) betreffende Prozeßakte I/2 H 402/83 des Verwaltungsgerichts Wiesbaden (Az. des Hess.VGH 1 TH 40/83); g) die die Entlassung betreffende Prozeßakte 1/2 E 1221/83 des Verwaltungsgerichts Wiesbaden.