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Urteil

1 UE 1828/88

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:0628.1UE1828.88.0A
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Entscheidungsgründe
Die statthafte, form- und fristgerecht eingelegte und auch im übrigen zulässige Berufung ist zum überwiegenden Teil nicht begründet. Der Kläger ist verpflichtet, vier Fünftel der ihm gewährten Anwärtersonderzuschläge zurückzuzahlen. Insoweit sind die angefochtenen Bescheide rechtsfehlerfrei. Zu Unrecht verlangt der Beklagte jedoch von dem Kläger die Rückzahlung von vier Fünfteln der auf die Anwärtersonderzuschläge für die Jahre 1981 - 1983 entfallenden Anteile der jährlichen Sonderzuwendungen. Soweit der Beklagte mit den angefochtenen Bescheiden die Rückzahlung von vier Fünfteln der dem Kläger gewährten Anwärtersonderzuschläge begehrt, folgt die Zahlungsverpflichtung des Klägers unmittelbar aus der von ihm am 3. Dezember 1981 abgegebenen Verpflichtungserklärung, ohne daß es eines Rückgriffs auf § 12 Abs. 2 BBesG und die danach anzuwendenden Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung bedarf. Dafür, daß nach der Vorstellung des Verordnungsgebers die Verpflichtungserklärung eine ausreichende eigenständige Rechtsgrundlage darstellt, spricht, daß es einer Erklärung gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnwSZV nicht bedurft hätte, wenn er die Rückzahlung über die allgemeine Bestimmung des § 12 Abs. 2 BBesG hätte abwickeln wollen. Anwärtersonderzuschläge werden unter dem Vorbehalt des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnwSZV geleistet. Bei Nichterfüllung der sich aus dieser Bestimmung ergebenden Verpflichtung wäre der Vorbehalt zur Geltung gekommen und die Anwärtersonderzuschläge hätten gemäß § 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit § 820 Abs. 1 und § 818 Abs. 4 BGB zurückgefordert werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1968 - II C 64.67 -, BVerwGE 30, 77; in dieser Entscheidung hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Rückzahlungsverpflichtungserklärung betreffend freiwillige Leistungen an einen Bundesbahninspektoranwärter eine die Rückzahlungsverpflichtung begründende eigenständige öffentlich-rechtliche Verpflichtung erblickt). Dafür, daß in den Fällen des § 3 AnwSZV Rechtsgrundlage für den Rückzahlungsanspruch die nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 dieser Verordnung abgegebene Verpflichtungserklärung des Anwärters sein soll, spricht auch die unterschiedliche Regelung in den §§ 3 und 4 AnwSZV. Während § 4 AnwSZV für die in dieser Bestimmung genannten Fälle unmittelbar eine Rückzahlungsverpflichtung vorschreibt, hat der Verordnungsgeber für die Fälle des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AnwSZV eine von dem Anwärter abzugebende Verpflichtungserklärung vorgesehen. Die von dem Kläger am 3. Dezember 1981 unterschriebene Verpflichtungserklärung ist wirksam. Sie beruht auf § 3 AnwSZV. Die von dem Kläger gegen die Gültigkeit dieser Bestimmung erhobenen Einwendungen sind nicht begründet. § 3 AnwSZV findet eine ausreichende Ermächtigungsgrundlage in § 63 BBesG. Die Bestimmung regelt im einzelnen die Auflagen (Modalitäten), von deren Erfüllung gemäß § 63 Abs. 2 BBesG die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen abhängig gemacht werden darf. Dabei sind Inhalt, Zweck und Ausmaß der Ermächtigungsnorm hinreichend bestimmt (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG). Sinn der Ermächtigungsnorm ist es, Anwärtern, von denen besondere Einstellungsvoraussetzungen gefordert werden - hier: die besondere Polizeidiensttauglichkeit - im Bedarfsfall einen besonderen Anreiz für den Eintritt in den öffentlichen Dienst und die Ausbildung für eine bestimmte Laufbahn in Form von Sonderzuschlägen zu schaffen. Dieser Zweck schließt grundsätzlich die Möglichkeit ein, bei einer von dem Anwärter zu vertretenden Vereitelung des beabsichtigten Zieles die zusätzlichen Leistungen zurückzufordern. Daß der Gesetzgeber mit der Verwendung des Begriffes "Auflagen" in § 63 Abs. 2 BBesG den vorstehend beschriebenen Zweck verfolgte, ergibt sich insbesondere aus der amtlichen Begründung des Gesetzentwurfs. Danach sollten sich die Auflagen zum Beispiel auf das Verbleiben des Anwärters bei seinem Dienstherrn für eine bestimmte Mindestzeit nach Abschluß der Ausbildung beziehen können (BT-Drs. 7/1906 zu § 66 S. 91; vgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 22.85 -, ZBR 1987, 280). Daß der Gesetzgeber (stillschweigend) eine fünfjährige Dienstzeit als Mindestzeit für zulässig angesehen hat, folgt daraus, daß nach der einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu den sogenannten Aspirantenverträgen die Vereinbarung einer fünfjährigen Dienstleistungspflicht bzw. eine Rückzahlungsvereinbarung bei vorzeitigem Ausscheiden als grundsätzlich sinnvoll und rechtlich vertretbar angesehen hat (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1968, a.a.O., und Urteil vom 12. Juli 1972 - VI C 38.70 -, BVerwGE 40, 237). Die von dem Kläger übernommene Verpflichtung, mindestens fünf Jahre nach Bestehen der Laufbahnprüfung im Polizeivollzugsdienst des beklagten Landes zu verbleiben, ist auch nicht unverhältnismäßig. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts anerkannt (vgl. u. a. die beiden vorstehend zitierten Urteile vom 27. Juni 1968 und 12. Juli 1972). Im übrigen wird dem Gebot der Verhältnismäßigkeit in § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnwSZV dadurch Rechnung getragen, daß sich für jedes bei dem Dienstherrn abgeleistete Dienstjahr nach Bestehen der Laufbahnprüfung der zurückzuzahlende Betrag jeweils um ein Fünftel verringert. Dabei ist es nicht unverhältnismäßig, kürzere Zeiträume als ein Jahr nicht zu berücksichtigen. Denn immerhin hatte sich der Beamte ursprünglich für eine mindestens fünfjährige Dienstzeit nach Beendigung der Ausbildung entschieden und hierzu auch verpflichtet. Auch greift die Rückzahlungsverpflichtung ohnehin nur dann ein, wenn er den Grund für sein vorzeitiges Ausscheiden zu vertreten hat. Erfolgt - wie hier - die Entlassung auf eigenen Antrag, so hat es der Beamte darüber hinaus in der Hand, den Zeitpunkt seines Ausscheidens und damit die Höhe seiner Rückzahlungsverpflichtung selbst zu bestimmen. Dafür, daß kürzere Zeiträume als ein Jahr nicht berücksichtigt werden, spricht letztlich, daß dies einer vereinfachten Berechnungsweise dient (Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, Kommentar, Stand: Juli 1988, IV/11 § 3 Hinweis 4). Der Kläger vermag sich nicht mit Erfolg darauf zu berufen, daß in seinem Fall die Anwärtersonderzuschläge kein Anreiz für den Eintritt und das Verbleiben im Polizeivollzugsdienst gewesen seien. Mit der Erweiterung des § 1 Abs. 1 AnwSZV auf Anwärter des mittleren Polizeivollzugsdienstes der Länder durch die erste Änderungsverordnung vom 15. Juli 1981 (BGBl. I S. 667) wollte der Verordnungsgeber die Ausbildung für diese Laufbahn finanziell attraktiver gestalten. Es handelt sich hierbei um eine generelle Regelung, die - wie auch jede andere besoldungsrechtliche Regelung - uneingeschränkt auf den betroffenen Personenkreis Anwendung findet, ohne daß es darauf ankommt, ob der von dem Gesetz- bzw. Verordnungsgeber verfolgte Zweck in jedem Einzelfall auch tatsächlich erreicht wird. Ebensowenig wie die Gewährung der Anwärtersonderzuschläge an den Kläger davon abhängig war, daß er anderenfalls nicht in die Ausbildung für den mittleren Polizeivollzugsdienst eingetreten wäre, kann nunmehr hiervon die Rückforderung abhängig gemacht werden. Unerheblich ist weiter, daß der Kläger die Verpflichtungserklärung erst unterschrieben hat, nachdem er bereits seinen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf angetreten hatte. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob er verpflichtet war, die Verpflichtungserklärung abzugeben. Entscheidend ist, daß er dies getan hat und daß die Erklärung wirksam ist. Auf den vom Kläger behaupteten unzulässigen Zwang (Drohung mit seiner Entlassung im Falle seiner Weigerung, die Erklärung zu unterschreiben), vermag er sich nicht mit Erfolg zu berufen, ohne daß es darauf ankommt, ob dieser von dem Beklagten im einzelnen bestrittene Sachvortrag zutrifft oder nicht. Eine infolge widerrechtlicher Drohung abgegebene Erklärung ist zwar anfechtbar (§ 123 Abs. 1 BGB); die Anfechtung ist jedoch nur innerhalb eines Jahres nach Wegfall der Zwangslage zulässig (§ 124 Abs. 1 und 2 BGB). Die von dem Kläger geschilderte Zwangslage endete spätestens nach Beendigung seines Vorbereitungsdienstes und seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe am 1. April 1984. Die angebliche Drohung hat er jedoch erst im vorliegenden Verfahren nach Ablauf eines Jahres geltend gemacht. Der Kläger ist auch aus einem von ihm zu vertretenden Grund aus dem Beamtenverhältnis auf Probe ausgeschieden. Dies hat die Vorinstanz mit zutreffender Begründung, auf die gemäß Art. 2 § 7 des Entlastungsgesetzes Bezug genommen wird, entschieden. Daß er den Grund für sein Ausscheiden zu vertreten hat, folgt im übrigen auch daraus, daß der Beklagte offensichtlich berechtigt war, den Kläger angesichts der von ihm begangenen Dienstpflichtverletzungen wegen mangelnder Bewährung gemäß § 42 Abs. 1 Nr. 2 HBG zu entlassen, und daß der Kläger mit seinem Entlassungsantrag dem bereits eingeleiteten Entlassungsverfahren zuvorkommen wollte. Der Beklagte hat auch rechtsfehlerfrei von einer Rückforderung der Anwärtersonderzuschläge nicht gemäß § 3 Abs. 2 AnwSZV abgesehen. Die Vorschrift setzt voraus, daß der Beamte nach Bestehen der Laufbahnprüfung in ein Beamtenverhältnis zu einem anderen Dienstherrn (§ 29 Abs. 1 BBesG) tritt und dort die entsprechende Zeit verbleibt. Der Kläger, der zur Zeit Rechtswissenschaften studiert, beabsichtigt zwar nach erfolgreichem Abschluß seines Studiums als Rechtsreferendar im Beamtenverhältnis auf Probe in den juristischen Vorbereitungsdienst einzutreten. Abgesehen davon, daß die Verwirklichung dieses beruflichen Vorhabens bisher noch völlig ungewiß ist, erfüllt er als Rechtsreferendar nicht die Voraussetzungen des § 3 Abs. 2 AnwSZV. Dies schon deshalb nicht, weil es sich hierbei wiederum um ein Ausbildungsverhältnis handelt, während § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnwSZV ersichtlich eine Beamtendienstzeit nach Bestehen der Laufbahnprüfung, also eine Dienstzeit im Beamtenverhältnis auf Probe oder auf Lebenszeit meint. Darüber hinaus gilt § 3 Abs. 2 AnwSZV nur für ein Beamtenverhältnis in der Laufbahn, für die der Beamte während der Gewährung der Anwärtersonderzuschläge den Vorbereitungsdienst abgeleistet hat. Mit den Anwärtersonderzuschlägen sollte der Beamte nicht für die Ausbildung um ihrer selbst willen, sondern für eine Tätigkeit in der Laufbahn, für die er ausgebildet wurde, gewonnen werden. Dieser von dem Verordnungsgeber verfolgte Zweck wird in der Anwärtersonderzuschlagsverordnung hinreichend dadurch deutlich, daß es in § 3 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 heißt: "...nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamter im Dienst seines Dienstherrn zu verbleiben..." bzw. "...nach Bestehen der Laufbahnprüfung in ein Beamtenverhältnis zu einem anderen Dienstherrn tritt...". Der Verordnungsgeber knüpft die spätere Beamtendienstzeit an das Bestehen der Laufbahnprüfung an und macht damit hinreichend deutlich, daß es sich nicht um irgendein Beamtenverhältnis, sondern um ein solches handeln muß, für das der Beamte ausgebildet wurde. Geht man abweichend von den einleitenden Ausführungen in dieser Entscheidung davon aus, daß als Rechtsgrundlage für die Rückforderung der Anwärtersonderzuschläge nicht die vom Kläger unterschriebene Verpflichtungserklärung, sondern § 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung in Betracht kommt, dann ist die Klage ebenfalls nicht begründet. Der Beklagte hätte dann den streitigen Betrag nur unter der Voraussetzung gewährt, daß er ganz oder teilweise zurückzuzahlen ist, falls der Kläger aus einem von ihm zu vertretenden Grund vor Ablauf von fünf Jahren nach seiner Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe aus dem Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen ausscheidet. Der Kläger hätte diesen Vorbehalt durch die ausdrückliche Verpflichtungserklärung anerkannt (BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1968, a.a.O.). Nachdem der Kläger aus dem Beamtenverhältnis auf Probe auf seinen Antrag hin entlassen wurde, ist die Rückzahlungsverpflichtung nach § 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit § 820 Abs. 1 und § 818 Abs. 4 BGB wirksam geworden mit der Folge, daß sich der Kläger auf den Wegfall seiner Bereicherung nicht berufen kann. Der Beklagte hat mit der Einräumung von Raten der nach § 12 Abs. 2 BBesG gebotenen Billigkeitsentscheidung Rechnung getragen, zumal sich der Kläger trotz wiederholter entsprechender Anfragen bisher nicht zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen geäußert hat. Die Klage ist jedoch begründet, soweit von dem Kläger mit den angefochtenen Bescheiden die Rückzahlung von vier Fünfteln der auf die Anwärtersonderzuschläge für die Jahre 1981 - 1983 entfallenden Anteile der jährlichen Sonderzuwendungen zurückgefordert wird. Der Beklagte vermag diesen Anspruch nicht auf die vom Kläger am 3. Dezember 1981 unterschriebene Verpflichtungserklärung zu stützen, da diese Erklärung allein die Anwärtersonderzuschläge und nicht auch die auf diese entfallenden jährlichen Sonderzuwendungen betrifft. Der Rückforderungsanspruch kann auch nicht aus § 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung hergeleitet werden. Der Kläger hat die auf die Anwärtersonderzuschläge entfallenden Anteile der Sonderzuwendungen nicht ohne rechtlichen Grund erhalten. Nach § 10 SZG sind für die Gewährung und Bemessung der jährlichen Sonderzuwendung die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend, soweit in dem Sonderzuwendungsgesetz keine anderen Regelungen getroffen sind. Nach den rechtlichen und tatsächlichen Verhältnissen an dem jeweiligen 1. Dezember der Jahre 1981 - 1983 standen dem Kläger gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SZG die auf die Anwärtersonderzuschläge entfallenden Anteile der jährlichen Sonderzuwendungen zu. Sie wurden ihm also nicht ohne Rechtsgrund gewährt. Hieran ändert auch nichts der Umstand, daß er wegen seines Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis auf Probe vor Ablauf von fünf Jahren zur Rückzahlung eines Teils der ihm gewährten Anwärtersonderzuschläge verpflichtet ist. Diese Verpflichtung ist erst im Zeitpunkt seines Ausscheidens aus dem Beamtenverhältnis entstanden und hat nicht rückwirkend den Rechtsgrund für die Gewährung der Anwärtersonderzuschläge entfallen lassen. Darüber hinaus wäre unklar, für welches Jahr am 1. Dezember die rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen für die Gewährung der Anwärtersonderzuschläge entfallen wären. Der Kläger hat sich entsprechend der Regelung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnwSZV nicht verpflichtet, im Falle seines vorzeitigen Ausscheidens die in bestimmten Zeiträumen (Monaten bzw. Jahresabschnitten) erhaltenen Sonderzuschläge, sondern für jedes nicht abgeleistete Dienstjahr ein Fünftel der insgesamt erhaltenen Anwärtersonderzuschläge zurückzuzahlen. Bei dieser Regelung kann nicht festgestellt werden, auf welchen Zeitraum der zurückzuzahlende Betrag entfällt. Das Verwaltungsgericht hat also zum überwiegenden Teil zu Recht der Klage stattgegeben. Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Sie entspricht dem Verhältnis, zu dem der Kläger bzw. der Beklagte obsiegt haben bzw. unterlegen sind. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 10 und § 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen (§ 183 HBG, § 127 BRRG und § 132 VwGO). R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung angefochten werden. Die Beschwerde ist bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 3500 Kassel durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule einzulegen. In der Beschwerdeschrift muß die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache dargelegt oder die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts oder des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes, von der die Entscheidung abweicht, oder - solange eine Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts in der betreffenden Rechtsfrage nicht ergangen ist die Entscheidung eines anderen Oberverwaltungsgerichts, von der die Entscheidung abweicht, oder ein Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung beruhen kann, bezeichnet werden - vgl. § 132 VwGO, § 127 BRRG und § 18 des Gesetzes vom 19. Juni 1968 (BGBl. I S. 661) -. Die Revision ist auch ohne Zulassung statthaft, wenn einer der in § 133 VwGO genannten Verfahrensmängel gerügt wird. In diesem Fall ist die Revision innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Entscheidung durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule schriftlich bei dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof Brüder-Grimm-Platz 1 3500 Kassel einzulegen und spätestens innerhalb eines weiteren Monats zu begründen. Die Revision muß die angefochtene Entscheidung bezeichnen. Die Revisionsbegründung oder die Revision muß einen bestimmten Antrag enthalten, ferner die verletzte Rechtsnorm und die Tatsachen bezeichnen, die den gerügten Verfahrensmangel ergeben. B e s c h l u ß Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 8.926,58 DM festgesetzt. G r ü n d e Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. Dieser Beschluß ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 2 Satz 2 GKG). Der Kläger trat am 1. Oktober 1981 als Polizeihauptwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Dienst der Hessischen Polizei. Er erhielt während seines Vorbereitungsdienstes in der Zeit vom 1. Oktober 1981 bis zum 1. April 1984 neben den Anwärterbezügen einen Anwärtersonderzuschlag in Höhe von 33 Prozent des jeweils vor Vollendung des 26. Lebensjahres zustehenden Anwärtergrundbetrages (insgesamt: 10.374,58 DM). Die Gewährung des Anwärtersonderzuschlages führte in den Jahren 1981 bis 1983 zu einer Erhöhung der ihm in den Monaten Dezember gewährten jährlichen Sonderzuwendungen in Höhe von insgesamt 783,65 DM. Am 3. Dezember 1981 hatte der Kläger eine Erklärung unterschrieben, in der er sich gemäß § 1 der Verordnung über die Gewährung von Anwärtersonderzuschlägen an Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst - AnwSZV - vom 20. Februar 1978 (BGBl. I S. 276) in der Fassung der ersten Änderungsverordnung vom 15. Juli 1981 (BGBl. I S. 667) verpflichtete: 1. nach Bestehen der Laufbahnprüfung mindestens fünf Jahre als Beamter im Dienst des Landes zu verbleiben; 2. für jedes nicht im Landesdienst abgeleistete Dienstjahr nach Bestehen der Laufbahnprüfung ein Fünftel der insgesamt erhaltenen Anwärtersonderzuschläge zurückzuzahlen, falls er der Verpflichtung nach Nr. 1 aus einem von ihm zu vertretenden Grund nicht nachkommt. Nach erfolgreichem Abschluß des Vorbereitungsdienstes wurde der Kläger am 2. April 1984 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zum Polizeihauptwachtmeister z. A. ernannt. Auf seinen Antrag hin wurde er mit Ablauf des 16. Oktober 1985 aus dem Beamtenverhältnis entlassen. Zuvor waren gegen ihn wegen des Verdachts eines Dienstvergehens dienstrechtliche Maßnahmen eingeleitet worden. Mit Bescheid vom 6. Januar 1987 forderte das Wirtschaftsverwaltungsamt der Hessischen Polizei den Kläger auf, vier Fünftel der ihm während des Vorbereitungsdienstes gewährten Anwärtersonderzuschläge sowie vier Fünftel der in den Jahren 1981 bis 1983 auf die Anwärtersonderzuschläge entfallenden Anteile der jährlichen Sonderzuwendungen in Höhe von insgesamt 8.926,58 DM zurückzuzahlen. Wegen der Höhe des Rückforderungsbetrages bewilligte es dem Kläger vorbehaltlich des jederzeitigen Widerrufs aus "Billigkeitsgründen" monatliche Ratenzahlungen in Höhe von 100,00 DM. Es stützte den Anspruch auf § 12 Abs. 2 BBesG in Verbindung mit § 3 AnwSZV und § 10 des Gesetzes über die Gewährung einer jährlichen Sonderzuwendung - SZG - in der Fassung vom 23. Mai 1975 (BGBl. I S. 1173). Zur Begründung führte es unter anderem aus, der Gesamtbetrag der gezahlten Anwärtersonderzuschläge einschließlich der anteiligen jährlichen Sonderzuwendungen in Höhe von insgesamt 11.158,23 DM sei lediglich um ein Fünftel zu kürzen, da der Kläger nach Bestehen der Laufbahnprüfung bis zum 16. Oktober 1984 lediglich ein volles Dienstjahr abgeleistet habe. Eine anteilige Berücksichtigung von Monaten lasse die Anwärtersonderzuschlagsverordnung nicht zu. Die Rückforderung regele sich gemäß § 12 Abs. 2 BBesG nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Kläger könne sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen, da er den Rückforderungsvorbehalt gekannt habe. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 SZG sei der Anwärtersonderzuschlag Bestandteil der jährlichen Sonderzuwendungen. Gemäß § 10 SZG seien für die Bemessung der Zuwendungen die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse am 1. Dezember des jeweiligen Kalenderjahres maßgebend. Mit Schreiben vom 23. Januar 1987 erhob der Kläger am 27. Januar 1987 Widerspruch gegen den Rückforderungsbescheid. Das Wirtschaftsverwaltungsamt der Hessischen Polizei wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 25. Juni 1987 zurück. Am 23. Juli 1987 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht Wiesbaden Klage erhoben. Er hat vorgetragen, § 3 AnwSZV halte sich nicht im Rahmen der Ermächtigungsvorschrift des § 63 BBesG. Es verstoße gegen das Verhältnismäßigkeitsgebot, wenn das Absehen von einer Rückzahlung der Anwärtersonderzuschläge davon abhängig gemacht werde, daß der Beamte mindestens fünf Jahre im öffentlichen Dienst verbleibe. Die Verpflichtungserklärung vom 3. Dezember 1981 sei nicht wirksam, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Monate im Beamtenverhältnis auf Widerruf gestanden habe. Im Zeitpunkt seiner Bewerbung um Übernahme in den Polizeivollzugsdienst sei von Anwärtersonderzuschlägen nie die Rede gewesen. Es sei immer nur von einem Grundgehalt von 1.200,-- DM ohne Rückzahlungsverpflichtung gesprochen worden. Der Anwärtersonderzuschlag sei für ihn kein Grund gewesen, sich um die Übernahme in den Polizeivollzugsdienst zu bewerben. Im Gegenteil: Wäre ihm bekannt gewesen, daß ein Teil der Bezüge als Anwärtersonderzuschlag gewährt würde, hätte er das Ausbildungsverhältnis bei der Polizei nicht begonnen. Der von dem Verordnungsgeber mit der Anwärtersonderzuschlagsverordnung verfolgte Zweck, Bewerbern für den mittleren Polizeivollzugsdienst der Länder einen zusätzlichen Anreiz zu bieten, sei deshalb in seinem Fall nicht erreicht worden. Er, der Kläger, sei am 3. Dezember 1981 gezwungen gewesen, die Verpflichtungserklärung zu unterschreiben, da er anderenfalls mit seiner sofortigen Entlassung habe rechnen müssen. Auch habe er die Beendigung des Beamtenverhältnisses nicht zu vertreten. Er habe sich entschlossen, Rechtswissenschaften zu studieren. Dies könne ihm nach der grundgesetzlich garantierten freien Entfaltung seiner Persönlichkeit nicht verwehrt werden. Infolgedessen dürfe die Realisierung dieses Berufswunsches von dem Beklagten nicht mit Sanktionen verbunden werden. Dies insbesondere auch deshalb nicht, weil sich das Studium der Rechtswissenschaften als "Weiterbildung" des Polizeidienstes darstelle. Darüber hinaus habe der Beklagte nicht gemäß § 3 Abs. 2 AnwSZV berücksichtigt, daß er, der Kläger, nach Abschluß des Studiums beabsichtige, zunächst als Rechtsreferendar im Beamtenverhältnis auf Widerruf den Vorbereitungsdienst abzuleisten und später in den öffentlichen Dienst einzutreten. Soweit eine Rückforderung überhaupt zulässig sei, müsse bei der Kürzung des Rückforderungsbetrages berücksichtigt werden, daß er nicht lediglich ein Jahr, sondern mehr als anderthalb Jahre im Beamtenverhältnis auf Probe Dienst geleistet habe. Letztlich sei er in Höhe des Rückforderungsbetrags nicht mehr bereichert. Sein Aktivvermögen sei während seines Studiums so weit abgesunken, daß es den Bereicherungsanspruch nicht mehr decke. Der Kläger hat beantragt, den Bescheid des Wirtschaftsverwaltungsamtes der Hessischen Polizei vom 6. Januar 1987 in der Form des Widerspruchsbescheids des Wirtschaftsverwaltungsamts der Hessischen Polizei vom 25. Juni 1987 aufzuheben. Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist dem Vorbringen des Klägers entgegengetreten. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat mit Urteil vom 22. Februar 1988 - VIII E 794/87 - die Klage abgewiesen. Es hat dargelegt, daß der Rückforderungsanspruch gemäß § 12 BBesG in Verbindung mit § 3 AnwSZV sowie § 6 Abs. 1 Nr. 2 und § 10 SZG begründet sei. § 3 AnwSZV halte sich im Rahmen der Ermächtigungsnorm des § 63 BBesG. Der Kläger habe, da er seine Entlassung selbst beantragt habe, sein Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis auf Probe zu vertreten. Da es sich bei der Rückzahlungsverpflichtung des § 3 Abs. 1 Nr. 2 AnwSZV um eine Auflage handele, die keiner besonderen Verpflichtungserklärung seitens des Beamten bedürfe, sei es unerheblich, ob der Kläger am 3. Dezember 1981 zur Abgabe der Verpflichtungserklärung gezwungen worden sei oder nicht. Darüber hinaus könne er sich aber heute nicht mehr darauf berufen, daß er gezwungen worden sei, die Verpflichtungserklärung zu unterschreiben, weil eine etwa deshalb mögliche Anfechtung der Verpflichtungserklärung wegen Versäumung der einjährigen Anfechtungsfrist des § 124 Abs. 1 BGB jetzt ausgeschlossen sei. Da der Kläger, was er nicht bestritten habe, bereits am 2. Oktober 1981 über die Voraussetzungen für die Gewährung der Anwärtersonderzuschläge und eine etwaige Rückzahlungsverpflichtung belehrt worden sei, könne er sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. Er, der Beklagte, habe auch die erforderliche Billigkeitsentscheidung getroffen. Gründe für einen teilweisen oder völligen Verzicht auf den Rückforderungsbetrag seien nicht ersichtlich. Ratenzahlungen in Höhe von 100,00 DM seien auch einem Studenten zumutbar. Der Kläger hat gegen dieses ihm am 23. März 1988 zugestellte Urteil am 25. April 1988, einem Montag, Berufung eingelegt. Er wiederholt und vertieft sein erstinstanzliches Vorbringen. Er beantragt, das Urteil des Verwaltungsgerichts Wiesbaden vom 22. Februar 1988 - VIII E 794/87 - aufzuheben und nach seinem erstinstanzlichen Antrag zu erkennen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil. Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf das angefochtene Urteil, das weitere schriftsätzliche Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die den Rechtsstreit betreffenden Verwaltungsvorgänge (1 Schnellhefter), die beigezogen und zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.