Beschluss
1 TG 916/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:0629.1TG916.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 146, 147 VwGO zulässige Beschwerde des Antragsgegners wird zurückgewiesen, soweit der Antragsteller die Verpflichtung des Antragsgegners begehrt hat, daß der Beigeladene ihm bei der Besetzung der Stelle des Leiters der Verbindungsstelle der Landesregierung zu den Kirchen und Religionsgemeinschaften nicht vorgezogen werde. Insoweit hat sich das Verfahren in der Hauptsache dadurch erledigt, daß der Antragsgegner im Schriftsatz vom 18.4.1989 (Bl. 269 d.A) verbindlich erklärt hat, daß der Beigeladene von seinen Aufgaben als Leiter der Verbindungsstelle entbunden und sie auch nach Abschluß des vorliegenden Verfahrens nicht versehen werde. Nach dieser Erklärung hat der Antragsteller zu Recht eine diesbezügliche Erledigungserklärung abgegeben. Dementgegen hat der Antragsgegner in der Entbindung des Beigeladenen keinen Erledigungstatbestand gesehen und mit Schriftsatz vom 2.6.1989 (Bl. 369 d.A.) weiterhin in vollem Umfang die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 22.2.1989 sowie die Ablehnung des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung beantragt. Entgegen seiner Auffassung hat der Antragsgegner auch keinen Anspruch auf Feststellung, daß das Anordnungsbegehren des Antragstellers von Anfang an unbegründet und die einstweilige Anordnung vom 22.2.1989 rechtswidrig gewesen sind. Im einstweiligen Anordnungsverfahren ist im Unterschied zum Klageverfahren weder ein Fortsetzungsfeststellungsantrag entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO zulässig noch kommt, soweit der Antragsgegner die Feststellung erstrebt, in sinngemäßer Anwendung der vom Bundesverwaltungsgericht entwickelten Grundsätze eine Aufrechterhaltung des Abweisungsantrages in Betracht (vgl. Hess.VGH, Urteil vom 11.9.1979 -- II OG 36/78 --, ESVGH 30, 27 mit weiteren Nachweisen). Die einstweilige Anordnung dient der Regelung eines vorläufigen Zustandes oder der vorläufigen Sicherung eines Rechts. Die Fortsetzungsfeststellungsklage soll demgegenüber durch eine bindende Entscheidung die materielle Rechtslage klarstellen. Dies ist nach der Verwaltungsgerichtsordnung nur in einem Hauptsacheverfahren, nicht aber im Eilverfahren möglich. Soweit der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt ist, wird die Wirkungslosigkeit des angefochtenen Beschlusses gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO ausgesprochen. Im übrigen wird die einstweilige Anordnung des Verwaltungsgerichts vom 22.2.1989 auf die Beschwerde des Antragsgegners aufgehoben und die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen; dessen Haupt- und Hilfsanträge werden in diesem Umfang abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Rückumsetzung auf den Dienstposten des Leiters der Verbindungsstelle zu den Kirchen und Religionsgemeinschaften glaubhaft gemacht. Der Antragsgegner ist nicht verpflichtet, den Antragsteller in das nunmehr durchzuführende Stellenbesetzungsverfahren einzubeziehen. Er muß den Antragsteller auch nicht kommissarisch mit der Leitung der Verbindungsstelle beauftragen. Die Umsetzung eines Beamten auf einen anderen Dienstposten steht im Ermessen des Dienstherrn. Die Rückumsetzung kann daher von den Gerichten dem Dienstherrn nur aufgegeben werden, wenn sich sein Ermessen auf eine allein denkbare, fehlerfreie Entscheidung (Ermessensreduktion auf Null) beschränkt (vgl. Senatsbeschluß vom 6.1.1987 -- 1 TG 3035/86 -- unter Hinweis auf OVG Münster, Beschluß vom 11.4.1984, RiA 1984, 240; OVG Münster, Beschluß vom 7.7.1987, RiA 1988, 18 und Beschluß vom 12.10.1987, DÖD 1988, 95, jeweils mit weiteren Nachweisen). Insbesondere wenn die Fehlerhaftigkeit der Umsetzung darauf beruht, daß verfahrensmäßige Beteiligungsrechte Dritter nicht beachtet worden sind, wie etwa die gebotene Beteiligung des Personalrats an einer Umsetzung, kann der Dienstherr durch die Gerichte auch im Wege einer einstweiligen Anordnung zur (vorläufigen) Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes verpflichtet werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 13.11.1986, DÖD 1987, 76). Ein derartiger Fall liegt hier jedoch nicht vor, denn die Umsetzung des Antragstellers im Zuge des Organisationsplans vom 25.1.1989 unterlag nicht der Mitbestimmung des Personalrats (vgl. § 79 Nr. 1 Buchstabe b HPVG F. 1988). Der Organisationsplan vom 25.1.1989 ist im übrigen vom Chef der Staatskanzlei am 25.1.1989 mit dem zuständigen Personalrat erörtert worden. Der Personalrat hat mit Schreiben vom 25.1.1989 (Bl. 46 d.A.) hierzu festgestellt, daß er mit dieser Erörterung und der Diskussion die Verpflichtung zur personalvertretungsrechtlichen Mitwirkung als erfüllt ansehe. Eine Ermessensreduktion auf Null ist hinsichtlich der begehrten Rückumsetzung auch nicht sonst eingetreten. Die Entbindung des Antragstellers von der Leitung der Verbindungsstelle zu den Kirchen und Religionsgemeinschaften sowie die Zuweisung des Aufgabenbereichs "Bürgerhilfe und Petition" durch den Organisationsplan vom 25.1.1989 sind nicht ermessenswidrig. Die Änderung der dienstlichen Aufgaben des Antragstellers berührt nicht sein statusrechtliches Amt und sein funktionelles Amt im abstrakten Sinne (vgl. hierzu BVerwGE 40, 104 (107)). Der Antragsteller, der weiterhin stellvertretender Leiter der Abteilung P und Leiter der Gruppe P 1 ist, hat keinen Anspruch auf unveränderte und ungeschmälerte Ausübung des ihm einmal übertragenen konkreten Amtes im funktionellen Sinne (vgl. hierzu BVerwGE 60, 144 (150); BVerwG, Urteil vom 12.2.1981, DVBl. 1981, 495). Bei einer Umsetzung kann die Ermessensentscheidung des Dienstherrn im allgemeinen nur darauf überprüft werden, ob sie durch einen Ermessensmißbrauch maßgebend geprägt ist. Selbst der Verlust der Chance, auf einem anderen Dienstposten eher befördert zu werden, schränkt das Ermessen nicht ein (BVerwGE 60, 150 ff.; BVerwG, Urteil vom 12.2.1981, a.a.O.). Im Fall des Antragstellers ist bei der im Verfahren der einstweiligen Anordnung gebotenen summarischen Prüfung ein Ermessensfehler nicht erkennbar. Auf Grund der eidesstattlichen Versicherung des Chefs der Staatskanzlei, Staatssekretärs Dr. G, geht der Senat davon aus, daß der Antragsteller das notwendige Vertrauen des Ministerpräsidenten und des Chefs der Staatskanzlei für die Leitung der Verbindungsstelle zu den Kirchen und Religionsgemeinschaften nicht mehr besitzt. Laut eidesstattlicher Versicherung Dr. G!'sX! vom 2.6.1989 ist von seiten der Kirchen und Religionsgemeinschaften wiederholt "Staunen" darüber geäußert worden, daß der Antragsteller, den sie als langjährigen Vertreter der Kirchenpolitik sozialdemokratisch geführter Landesregierungen gekannt hätten und dessen Kompetenz zur Umsetzung der veränderten kirchenpolitischen Vorstellungen der neuen Landesregierung sie als gering einschätzten, erst nach 2 Jahren als Leiter der Verbindungsstelle abgelöst worden sei. Schon bald nach dem Regierungswechsel im Frühjahr 1987 sei von den Kirchen und Religionsgemeinschaften immer wieder die fehlende Nähe des Antragstellers zur Person des Ministerpräsidenten und zur Politik der Landesregierung beklagt worden. Während zunächst nur allgemein über den unzulänglichen Unterrichtungsstand des Antragstellers geklagt worden sei, seien im Laufe der Zeit konkrete Vorwürfe über "eigenwillige Interpretationen" der Politik der Landesregierung durch den Antragsteller hinzugetreten. So habe er diesen Informationen zufolge in mehreren Hintergrundsgesprächen mit Kirchenvertretern zum Streit des Bistums L gegen das Land Hessen über den Diplomstudiengang "Katholische Theologie" an der J.-Universität in F. die Haltung der früheren Landesregierung vertreten und dadurch die Meinungsverschiedenheiten zwischen den Mitgliedern der gegenwärtigen Regierungskoalition verschärft. Außerdem hätten ihm, dem Chef der Staatskanzlei, verschiedene kirchliche Gesprächspartner berichtet, der Antragsteller beschränke sich als Folge seiner langjährigen Befassung nicht auf die Wahrnehmung seiner fachlichen Aufgaben, sondern mische sich in innerkirchliche Meinungsverschiedenheiten ein, ergreife dort für Auffassungen und Personen Partei und versuche, nach seinen eigenen Vorstellungen Einfluß auszuüben, ganz unabhängig von den Zielen und Absichten der Landesregierung, in deren Interesse solche Verstrickungen des Leiters ihrer Verbindungsstelle nicht lägen und die sie daher auch nicht gutheißen könne. Die geschilderten Beanstandungen seien etwa seit der Jahresmitte 1987 wiederholt und mit zunehmender Häufigkeit und Intensität erhoben worden und hätten sich bis in die letzten Tage hinein fortgesetzt. Es habe sich also nicht etwa um nur gelegentliche und eher beiläufige Mitteilungen, sondern um nachdrücklich vorgetragene und wiederholte Beschwerden gehandelt. Der Antragsteller hat in seinem umfangreichen Vorbringen die ihn betreffenden Vorwürfe energisch bestritten. Er hat in diesem Zusammenhang u.a. auf verschiedene Schreiben von Vertretern von Kirchen und Religionsgemeinschaften hingewiesen, in denen seine Arbeit als Leiter der Verbindungsstelle positiv gewürdigt wurde. Er hat verständlicherweise aber nichts dazu sagen können, ob Vertreter von Kirchen und Religionsgemeinschaften gegenüber dem Chef der Staatskanzlei Vorbehalte in bezug auf seine Person und die Art und Weise seiner Leitung der Verbindungsstelle geäußert haben. Auf Grund der eidesstattlichen Versicherung des Chefs der Staatskanzlei geht der Senat im vorliegenden Verfahren gemäß § 123 Abs. 1 VwGO davon aus, daß von seiten der Kirchen und Religionsgemeinschaften tatsächlich erhebliche Bedenken hinsichtlich der Wahrnehmung der Aufgaben der Verbindungsstelle durch den Antragsteller vorgebracht worden sind. Es ist einleuchtend, daß die Leitung der Staatskanzlei wegen der geltend gemachten Vorbehalte zu dem Antragsteller nicht mehr das Vertrauen hat, das für den Leiter der Verbindungsstelle, also für den Repräsentanten der Landesregierung im Verhältnis zu den Kirchen und Religionsgemeinschaften, unbedingt erforderlich ist. Wegen der geäußerten Vorbehalte muß die Leitung der Staatskanzlei davon ausgehen, daß der Antragsteller nicht das notwendige uneingeschränkte Vertrauen seiner sämtlichen kirchlichen Gesprächspartner genießt. In diesem Zusammenhang kommt es nicht darauf an, ob die Vorwürfe gegen den Antragsteller berechtigt sind; ausreichend ist, daß die Vorbehalte geäußert worden sind. Eine Überprüfung der Vorwürfe im einzelnen würde dem Ziel der vertrauensvollen Zusammenarbeit zwischen der Landesregierung einerseits sowie den Kirchen und Religionsgemeinschaften andererseits zuwiderlaufen. Da sowohl die Leitung der Staatskanzlei wie auch die Vertreter der Kirchen und Religionsgemeinschaften wissen oder doch zumindest davon ausgehen müssen, daß das Vertrauensverhältnis der jeweiligen anderen Seite zu dem Antragsteller beeinträchtigt ist, kann es gerichtlich nicht beanstandet werden, daß der Antragsteller von der Leitung der Verbindungsstelle zu den Kirchen und Religionsgemeinschaften entbunden worden ist.