OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 TG 1966/89, 1 TP 2048/89

Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHHE:1989:1009.1TG1966.89.0A
6Zitate
8Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

6 Entscheidungen · 8 Normen

VolltextNur Zitat
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren 1 TG 1966/89, in dem er sich gegen die Kostenentscheidung und -- möglicherweise auch -- gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 1989 -- III/1 G 1176/89 -- wendet, ist nicht begründet; der Antrag ist auch für das Beschwerdeverfahren 1 TP 2048/89 unbegründet, soweit er sich gegen die Versagung der Prozeßkostenhilfe für den ersten Rechtszug in dem genannten Beschluß wendet. Gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten eines Beschwerdeverfahrens nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozeßkostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen erfüllt der Antragsteller nicht. Ob die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers ein (teilweises) Bestreiten der Prozeßkosten erlauben oder nicht, kann offen bleiben, jedenfalls fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht seiner Beschwerden gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main in dem bezeichneten Umfang. Die in dem vorliegenden Prozeßkostenhilfeverfahren vorzunehmende Prüfung des Beschwerdevorbringens des Antragstellers ergibt, daß seine Rechtsverfolgung keine hinreichende Erfolgsaussicht hat. Soweit sich der Antragsteller gegen die Kostenentscheidung in dem Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30. Mai 1989 wendet, ist seine Beschwerde unzulässig, weil eine Kostenentscheidung grundsätzlich nur zusammen mit der Entscheidung in der Hauptsache angefochten werden kann (§ 158 Abs. 1 VwGO). Selbst wenn das Gesetz eine selbständige Anfechtbarkeit der Kostenentscheidung eröffnen würde, könnte eine entsprechende Beschwerde des Antragstellers keinen Erfolg haben, weil die Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichts eine gesetzliche Folge des § 154 Abs. 1 VwGO ist, wonach der unterliegende Teil die Kosten des Verfahrens zu tragen hat. Das Beschwerdebegehren des Antragstellers läßt sich auch nicht dahin auslegen, daß er sich mit seinen Einwänden gegen die getroffene Kostenentscheidung in dem angefochtenen Beschluß zugleich auch gegen die Sachentscheidung wendet, so daß die Erfolgsaussichten einer "Sachbeschwerde" hier nicht weiter zu prüfen sind. In diesem Zusammenhang hat der Antragsteller in seinem Beschwerdeschriftsatz vom 21.6.1989 und durch seinen in seinem weiteren Schriftsatz vom 8.8.1989 formulierten Antrag eindeutig festgestellt, daß "die im übrigen vorgenommene Wertung und Begründung des Beschlusses vom 30.5.1989 ... nicht mehr angefochten werden (soll)." Nach dem erwähnten Antrag geht es dem Antragsteller nunmehr ersichtlich nur noch darum, "daß die Entscheidung vom 30.5.1989 gebührenfrei zu ergehen hat." Nur am Rande und gleichsam zur Beruhigung des Antragstellers weist der erkennende Senat darauf hin, daß ihm Prozeßkostenhilfe auch für eine "Sachbeschwerde" nicht hätte bewilligt werden können, weil das Verwaltungsgericht seinen Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit seiner begehrten Einstellung in den Polizeidienst aus zutreffenden Gründen abgelehnt hat. Soweit sich der Antragsteller überhaupt noch gegen die Streitwertfestsetzung in dem Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30.5.1989 wenden will, weist der erkennende Senat -- ebenfalls am Rande -- ergänzend darauf hin, daß eine Streitwertbeschwerde keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, da die Festsetzung des Streitwertes in dem erstinstanzlichen Beschluß nach Grund und Höhe der ständigen Rechtsprechung des angerufenen Senats entspricht. Schließlich hat auch die Beschwerde des Antragstellers -- 1 TP 2048/89 -- keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, mit der er sich gegen die Ablehnung seines Antrages auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren in dem Beschluß des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main vom 30.5.1989 wendet. Unabhängig von der in Rechtsprechung und Literatur umstrittenen Streitfrage, ob im Prozeßkostenhilfe-Bewilligungsverfahren Prozeßkostenhilfe gewährt werden kann (vgl. die Nachweise in BGH, Beschluß vom 30.5.1984, NJW 1984, 2106 ), ist diese Frage jedenfalls für das Beschwerdeverfahren wegen der Versagung von Prozeßkostenhilfe zu bejahen, weil dieses Verfahren nicht gerichtskostenfrei ist (vgl. BayVGH, Beschluß vom 3.6.1986, BayVBl. 1987, 572). Das Verwaltungsgericht hat jedoch in dem angefochtenen Beschluß den Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die erste Instanz zu Recht abgelehnt; es konnte diese Entscheidung entgegen der Auffassung des Antragstellers und ohne sich dadurch dem Vorwurf einer unrichtigen Sachbehandlung im Sinne des § 8 Abs. 1 GKG auszusetzen, in demselben Beschluß treffen, in dem es auch über den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO entschieden hat. Desgleichen ist es ohne Einfluß auf die Erhebung von Gerichtskosten, wenn im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren -- wie vorliegend -- zusammen mit der Zurückweisung der Beschwerde auch über den für diese Instanz gestellten Prozeßkostenhilfeantrag entschieden wird (so BayVGH, Beschluß vom 3.6.1986, a.a.O. mit weiteren Nachweisen). Hierzu ist auf folgendes hinzuweisen: Entgegen der Rechtslage in dem vom Hessischen Verwaltungsgerichtshof, Beschluß vom 27.2.1984 -- 4 TE 63/83 -- (NJW 1985, 218 = Kostenrechtsprechung, GKG § 8 Nr. 55) entschiedenen Fall, dem ein Hauptsache-(Klage-)verfahren zugrundelag, kennt das Kostenverzeichnis (Anlage I zum GKG) nicht -- wie in seinen Nrn.1201 und 1211 im Falle einer Klage- bzw. Berufungsrücknahme -- einen Ermäßigungstatbestand für die Zurücknahme des Antrages nach § 123 VwGO oder der Beschwerde (vgl. Nrn. 1230, 1270, 1271 KVGKG). Selbst wenn also das Verwaltungsgericht über den Antrag des Antragstellers auf Prozeßkostenhilfe vorab entschieden hätte, hätte die Zurücknahme des Antrages nach § 123 VwGO nicht zu einer Gebührenermäßigung und damit zu einer Kostenersparnis für den Kläger geführt.(vgl.hierzu auch Hess.VGH, Beschluß vom 12. 7.1979 -- VI N 3/76 -- und Beschluß vom 17.7.1989 -- 2 TP 1473/89 --). Es gibt auch keinen sonstigen prozessualen Grundsatz, der es erforderlich gemacht hätte, daß das Verwaltungsgericht zunächst über den Prozeßkostenhilfeantrag des Klägers entschieden hätte. Das vorläufige Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO ist vielmehr von seinem Wesen her auf eine baldige Entscheidung angelegt (vgl. zu diesem Gesichtspunkt VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 7.12.1987, Kostenrechtsprechung, GKG § 8 Nr. 81). Der Antragsteller hätte das Entstehen von Gerichtsgebühren für seinen Antrag nach § 123 VwGO nur dadurch vermeiden können, daß er in erster Linie einen Prozeßkostenhilfeantrag für das Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gestellt hätte und diesem Antrag -- zum Zwecke der Überprüfbarkeit seiner hinreichenden Erfolgsaussicht -- einen "Entwurf" seines Antrags nach § 123 VwGO beigefügt hätte. Das hat der Antragsteller aber gerade nicht getan, vielmehr hat er in seiner Antragsschrift vom 25.4.1989 und seinem Anschreiben vom selben Tage ausdrücklich den Erlaß einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO -- durch den Herrn Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung -- beantragt, mit dem Ziel, den Antragsgegner zu verpflichten, ihm, den Antragsteller, zum 1.10.1989 in den Polizeivollzugsdienst des Landes Hessen aufzunehmen. Entsprechendes gilt für die vorliegenden Beschwerdeverfahren. Auch in diesem Rahmen hätte sich der Antragsteller zunächst mit dem Antrag auf Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Beschwerdeverfahren begnügen können, ehe er jeweils eine "Sachbeschwerde" einlegt, wie er es in seinem Schriftsatz vom 21.6.1989 getan und in seinem weiteren Schriftsatz vom 8.8.1989 bekräftigt hat. Auch hier hätte zur Prüfung der hinreichenden Erfolgsaussicht die Vorlage eines Entwurfs einer Beschwerdeschrift genügt. Der Antragsteller hätte sodann abwarten können, bis über seinen Prozeßkostenhilfeantrag entschieden ist, um sich danach zu überlegen, ob er -- im Falle der (unanfechtbaren) Ablehnung der Prozeßkostenhilfe -- das Kostenrisiko für ein (möglicherweise erfolgloses) Beschwerdeverfahren hätte übernehmen wollen oder nicht. Zwar ist die Beschwerde gemäß § 147 Abs. 2 VwGO fristgebunden, doch hätte ihm im Falle der Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren auf Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 60 VwGO gewährt werden können, falls er die 2-wöchige Beschwerdefrist gegen den Sachbeschluß des Verwaltungsgerichts wegen längerer Dauer des Verfahrens über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für die Beschwerdeinstanz versäumt hätte, das Prozeßkostenhilfegesuch aber innerhalb der Rechtsmittelfrist eingereicht worden wäre (vgl. hierzu Kopp, VwGO, 8. Aufl. 1989, § 166 Rdnr. 3 m.w.N.). 2. Die Beschwerden des Antragstellers in den beiden Verfahren -- 1 TG 1966/89 -- und 1 TP 2048/89 -- erweisen sich aus denselben Erwägungen als erfolglos, die für die Ablehnung des Prozeßkostenhilfeantrages für die Beschwerdeinstanz maßgeblich sind.