Beschluss
1 S 2721/89
Hessischer Verwaltungsgerichtshof 1. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGHHE:1989:1013.1S2721.89.0A
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Entscheidungsgründe
Die gemäß §§ 165, 151 VwGO zulässige Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs Kassel vom 17.8.1989 -- 1 R 1300/89 -- ist begründet, denn die in dem Kostenfestsetzungsantrag der Bevollmächtigten des Antragstellers vom 19.7.1989 geltend gemachten Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt 1.235,-- DM sind in dem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO vor dem erkennenden Senat -- 1 R 1300/89 -- nicht entstanden. Die Kostenbeamtin hätte daher den genannten Betrag in ihrem Kostenfestsetzungsbeschluß vom 17.8. 1989 nicht als erstattungsfähig festsetzen dürfen. Für das Verfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO kann der Rechtsanwalt, der schon in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig gewesen ist, nicht erneut Gebühren verlangen (§§ 40 Abs. 2, 114 Abs.4 BRAGO). § 40 Abs. 2 BRAGO gilt sowohl für die erste Instanz als auch für die Beschwerdeinstanz. In jeder dieser beiden Instanzen werden sämtliche auf ein Verfahren nach § 80 VwGO bezogene Entscheidungen zu einer gebührenrechtlichen Einheit zusammengeklammert, und zwar unabhängig davon, von welchem Gericht sie jeweils getroffen werden (so ausdrücklich BayVGH, Beschluß vom 7.12.1983, BayVBl.-1984, 414 m.w.N.). Dabei ist es -- abgesehen von der Frage des notwendigen Anwaltwechsels -- unerheblich, ob dasselbe Gericht sowohl im Anordnungs- als auch im Abänderungsverfahren nach § 80 Absätze 5 und 6 VwGO tätig wird oder ob der Antrag auf Abänderung nach § 80 Abs. 6 bei einem anderen Gericht zu stellen ist, weil dieses inzwischen mit der Hauptsache befaßt ist (so OLG Celle, Beschluß vom 28.9.1962, NJW 1963, 306, 307 ; im Ergebnis ebenso VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 17.3.1977 -- I 1908/76 --, zitiert bei Scholz in VBlBW 1981, 1, 5). Auch der erkennende Senat sieht in dem Antrag auf Wiederherstellung oder Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs bzw. einer Klage und in dem Abänderungsantrag nach § 80 Abs. 6 VwGO gebührenrechtlich eine Angelegenheit, in der gemäß § 13 Abs.2 Satz 1 BRAGO Gebühren nur einmal gefordert werden können (so Senatsbeschluß vom 5.12.1988 -- 1 TJ 4356/88 -- unter Hinweis auf OVG Koblenz, Beschluß vom 30.12.1983, NVwZ 1985, 354). Dieser Auffassung steht der sog. Grundsatz des "gleichgeordneten Rechtszuges" (vgl. hierzu OLG Celle, a.a.O. m.w.N. und Gerold/Schmidt, Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung, Kommentar, 8. Auflage 1984, § 40 Rdnr. 9) nicht entgegen. Der erkennende Senat ist in dem Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 6 weder als Beschwerde- noch als Berufungsgericht tätig geworden, sondern allein als "Gericht der Hauptsache" im Sinne des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO und damit gleichsam als "erst- instanzliches" Gericht. Anders als bei der Frage nach dem Entstehen einer Gerichtsgebühr nach Nr. 1232 KV-GKG (vgl. hierzu Senatsbeschluß vom heutigen Tage -- 1 S 3032/89 --) erfordert die Tätigkeit eines Bevollmächtigten, der bereits in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO tätig war, nicht einen vergleichbaren, zusätzlichen Arbeitsaufwand, wenn er -- wie hier -- einen Antrag nach § 80 Abs. 6 VwGO stellt. Es erscheint deshalb nicht gerechtfertigt, die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO bereits entstandenen Gebühren ein zweites Mal entstehen zu lassen, um seine weitere Tätigkeit im Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 6 VwGO abzugelten. Es kommt hinzu, daß im vorliegenden Falle sich die Umstände dadurch geändert haben, daß das Verwaltungsgericht Gießen, das zwischenzeitlich für das Hauptsacheverfahren zuständig geworden ist, in seinem Gerichtsbescheid vom 17.11.1987 -- V/V E 410/87 -- entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main in dem unanfechtbaren Beschluß nach § 80 Abs. 5 VwGO vom 31.10.1986 -- III/5 H 2229/86 -- die angefochtene Entlassungsverfügung der Antragsgegnerin vom 14.8.1986 i.d.F. ihres Widerspruchsbescheides vom 18.2.1987 als rechtswidrig aufgehoben hat. Nach allem mußte die Erinnerung der Antragsgegnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluß vom 17.8.1989 Erfolg haben.